Sachverständige HWK - Öffentliche Bestellung und Vereidigung

Durch die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (m/w/d) sollen Gerichten, Behörden und der Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet besonders sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung gestellt werden.

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse, nicht um den persönlichen Zielen oder Vorstellungen der Personen Rechnung zu tragen.
Sie ist insbesondere keine Zulassung zu einem Beruf, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation. Sie kann sowohl inhaltlich beschränkt als auch mit Auflagen verbunden werden und wird in der Regel auf fünf Jahre befristet.

Die besondere Sachkunde auf einem oder mehreren Gebiet(en) des Handwerks hat der Bewerber (m/w/d) zur Überzeugung der HWK Berlin im Rahmen des Bestellungsverfahrens nachzuweisen.

Sachverständige aus anderen EU-/EWR-Staaten:

Als Sachverständiger oder Sachverständige mit Qualifikationen aus anderen EU-/EWR-Staaten können Sie unter folgenden Voraussetzungen öffentlich bestellt werden:
  • Sie sind in einem dieser Staaten zur Ausübung von Sachverständigentätigkeiten berechtigt. (Die Sachverständigentätigkeiten muss dort Personen vorbehalten sein, die für dieses Sachgebiet eine besondere Sachkunde nachgewiesen haben.)
  • Sie sind zwei der letzten zehn Jahre vollzeitig als Sachverständiger oder Sachverständige tätig gewesen und verfügen nachweislich über besondere Sachkunde.

Voraussetzungen

  • öffentliches Bedürfnis
    Es muss ein öffentliches Bedürfnis für eine öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf dem betreffenden Sachgebiet der Wirtschaft gegeben sein. Das Vorliegen des öffentlichen Bedürfnisses wird seitens der HWK Berlin geprüft.
  • besondere Sachkunde
    Die besondere Sachkunde auf dem betreffenden Sachgebiet hat der Bewerber zur Überzeugung der HWK Berlin im Rahmen des Bestellungsverfahrens nachzuweisen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Sachgebiet erforderlich.
  • persönliche Eignung
    Die persönliche Eignung des Bewerbers muss gewährleistet sein. Dies setzt voraus, dass ein Bewerber nicht nur aufgrund persönlicher Eigenschaften Gewähr dafür bietet, die Gutachtertätigkeit objektiv und unparteiisch auszuüben, sondern diese Anforderung unter Berücksichtigung des gesamten persönlichen und beruflichen Umfeldes aus dem Blickwinkel der Öffentlichkeit auch erfüllen kann.
  • rechtmäßig Ausübung des Handwerks in Berlin
    Als Bewerber/in müssen Sie zur rechtmäßigen Ausübung des Handwerks in Berlin berechtigt sein und die dafür in ihrer Person liegenden erforderlichen Eintragungsvoraussetzungen erfüllen. Sie müssen dafür in die Handwerksrolle Berlin bzw. in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder dem Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe rechtmäßig eingetragen sein. Zum Beispiel als:
    • 1.a) Inhaber/-in oder
    • 1.b) persönlich haftende/r Gesellschafter/-in einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) bzw.
    • 1.c) Geschäftsführer/-in oder Vorstand einer juristischen Person
    oder
    • 2.) als Betriebsleiter/-in in die Handwerksrolle eingetragen sein
    oder
    • 3.) als Arbeitnehmer/-in in einem Handwerksbetrieb tätig sein.
    Sollten Sie neben Ihrem Arbeitnehmerverhältnis als Sachverständige tätig werden wollen, ist für die öffentliche Bestellung als Sachverständige/r zusätzlich eine Freistellung während der geregelten Arbeitszeiten durch ihren Arbeitgeber/in erforderlich. Die Freistellung muss von dem oder der Arbeitgeber/-in oder Dienstherr/-in in einer schriftlichen Erklärung festgehalten werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf öffentliche Bestellung von Sachverständigen (HWK)
    Den Antrag können Interessenten, die über die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen verfügen (vgl. Rechtsgrundlagen - § 2 der Sachverständigenordnung HWK Berlin) bei der HWK Berlin stellen.
  • Lebenslauf
    tabellarischer Lebenslauf
  • Ausbildungs- und Qualifikationsnachweise
    Unterlagen über die erforderlichen überdurchschnittlichen Fachkenntnisse bzw. Sachkundenachweise, z.B. Meisterbrief, ggf. weitere Nachweise von erfolgten Schulungen, Weiterbildungen
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9) verlangt.
    Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt.
    Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Eintragung in die Handwerksrolle bzw. Nachweis der Betriebsleiterfunktion in einem bei der HWK eingetragenen Unternehmen
    Die Eintragung sollte seit mindestens 5 Jahren bestehen.
  • Teilnahmebescheinigung über den Besuch geeigneter Sachverständigenseminare
    Nachweis über die Schulung in den Grundlagen des Sachverständigenwesens, z.B. zu Themen wie: Wie wird ein Ortstermin abgehalten? Wie schreibt man ein Gutachten? Wie rechnet man gegenüber dem Gericht ab?
    Geeignet Angebot finden Sie z.B. bei der Akademie des Handwerks
    oder dem Institut für Sachverständigenwesen IFS
  • Bescheinigung in Steuersachen
    Unbedenklichkeitsbescheinigung des örtlich zuständigen Finanzamtes.
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkasse
    Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Krankenkasse über die ordnungsgemäße Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für die beschäftigten Arbeitnehmer.
  • Arbeitsproben
    Zum Nachweis der theoretischen und praktischen Kenntnisse weisen Sie bitte mindestens 3 auf das Bestellungsgebiet bezogene Gutachten nach.

Formulare

  • Antrag auf öffentliche Bestellung von Sachverständigen (HWK) - bei der HWK zu bestellen

Gebühren

250,00 Euro

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

je nach Aufgabengebiet unterschiedlich
Sofern alle Unterlagen vollständig vorliegen bis zu 18 Monate.

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Handwerkskammern sind nicht generell zur Vereidigung von Sachverständigen ermächtigt, sondern bestellen Sachverständige, die sich zu Waren, Leistungen und Preisen von Handwerkern äußern sollen. Bitte beachten Sie außerdem, dass die Bestellung immer nur für die Handwerke (oder Gewerbe) möglich sind, mit denen Sie in der Handwerksrolle eingetragen sind.
Die Niederlassung als Sachverständige/-r muss im Kammerbezirk Berlin sein, oder falls eine solche nicht besteht, muss der Hauptwohnsitz im Kammerbezirk Berlin sein.

Für Sie zuständig