Notarvertreter bestellen
Der Notarin bzw. dem Notar kann bei Abwesenheit oder vorübergehender Verhinderung auf Antrag eine Vertreterin bzw. ein Vertreter bestellt werden.
Voraussetzungen
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Verhinderung im Ganzen und Langfristigkeit der Abwesenheit
Die Bestellung einer Vertreterin bzw. eines Vertreters ist nur zulässig, wenn und solange eine Verhinderung an der Ausübung des Amtes im Ganzen besteht. Ist die Notarin bzw. der Notar nur an der Wahrnehmung einzelner Amtsgeschäfte verhindert, kann eine Vertreterbestellung nicht erfolgen. Die Bestellung einer Notarvertreterin bzw. eines Notarvertreters darf nicht dazu führen, dass der Grundsatz der persönlichen Amtsausübung beeinträchtigt oder die Arbeitskraft der Notarin bzw. des Notars verdoppelt wird. -
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt ist die Notarin bzw. der Notar, die bzw. der vertreten werden möchte.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Bestellung einer Notarvertreterin / eines Notarvertreters
- Die Antragstellung kann auf dem Postweg oder per Telefax erfolgen.
- Die in Aussicht genommenen Vertreter oder Vertreterinnen müssen die Selbstauskunft (Fragen 1-12) nur erteilen, wenn sie nicht selbst Notare sind.
Gebühren
- 51,13 Euro für die erste Bestellung im laufenden Kalenderjahr
- keine: für jede weitere Bestellung im Kalenderjahr