Infektionskrankheiten melden - für Ärzte und Labore am Standort Gesundheitsamt - Hygiene und Umweltmedizin
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- Bezirksamt Pankow
- Gesundheitsamt - Hygiene und Umweltmedizin
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- Tel.: (030) 90295-2944
- Fax: (030) 90295-2901
- E-Mail: geshum@ba-pankow.berlin.de
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Zahlungsmöglichkeiten
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Infektionskrankheiten melden - für Ärzte und Labore
Meldepflichtige Infektionskrankheiten müssen an das Gesundheitsamt gemeldet werden. Zur Meldung verpflichtet sind insbesondere Ärztinnen, Ärzte und Labore. Meldepflichtige Infektionskrankheit sind in den meisten Fällen Krankheiten, die sich von Person zu Person übertragen lassen und eine Gefährdung für die Allgemeinheit darstellen. Eine vollständige Liste dieser Infektionskrankheiten ist in den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes aufgeführt.
Um die Daten zu Infektionskrankheiten deutschlandweit vergleichen zu können bitten wir Personen, die nicht meldepflichtig sind, von einer Meldung abzusehen. Gemeinschaftseinrichtungen haben eine gesonderte Benachrichtigungspflicht (Link siehe unten). Meldungen zu Impfkomplikation sind ebenfalls gesondert (Link siehe unten)
Eine Meldung muss bestimmte Informationen enthalten. Meldepflichtige Personen sind dazu verpflichtet diese Angaben dem Gesundheitsamt mitzuteilen. Am besten melden Sie an das Gesundheitsamt per Fax. Bitte verwenden Sie die unten angehängten passenden Vordrucke. Eine elektronische Meldung wird vermutlich ab 2020 möglich sein. Bei einer Meldung von MRSA, MRGN oder Clostridium bitten wir den behandelnden ärztlich Tätigen bzw. das behandelnde Krankenhaus um das Ausfüllen der entsprechenden Ermittlungsbögen.
Nach Eingang einer Meldung berät und befragt das Gesundheitsamt die betroffenen Personen. Das Gesundheitsamt versucht eine Infektionsquelle zu identifizieren und die Weiterverbreitung der Krankheit zu verhindern. Das Gesundheitsamt kann unter Umständen Maßnahmen festgelegen um eine Weiterverbreitung der Krankheit zu verhindern. Diese Maßnahmen sind zum Beispiel ein Besuchsverbot einer Gemeinschaftseinrichtung oder ein Tätigkeitsverbot in Lebensmittelbetrieben.
Um die Daten zu Infektionskrankheiten deutschlandweit vergleichen zu können bitten wir Personen, die nicht meldepflichtig sind, von einer Meldung abzusehen. Gemeinschaftseinrichtungen haben eine gesonderte Benachrichtigungspflicht (Link siehe unten). Meldungen zu Impfkomplikation sind ebenfalls gesondert (Link siehe unten)
Eine Meldung muss bestimmte Informationen enthalten. Meldepflichtige Personen sind dazu verpflichtet diese Angaben dem Gesundheitsamt mitzuteilen. Am besten melden Sie an das Gesundheitsamt per Fax. Bitte verwenden Sie die unten angehängten passenden Vordrucke. Eine elektronische Meldung wird vermutlich ab 2020 möglich sein. Bei einer Meldung von MRSA, MRGN oder Clostridium bitten wir den behandelnden ärztlich Tätigen bzw. das behandelnde Krankenhaus um das Ausfüllen der entsprechenden Ermittlungsbögen.
Nach Eingang einer Meldung berät und befragt das Gesundheitsamt die betroffenen Personen. Das Gesundheitsamt versucht eine Infektionsquelle zu identifizieren und die Weiterverbreitung der Krankheit zu verhindern. Das Gesundheitsamt kann unter Umständen Maßnahmen festgelegen um eine Weiterverbreitung der Krankheit zu verhindern. Diese Maßnahmen sind zum Beispiel ein Besuchsverbot einer Gemeinschaftseinrichtung oder ein Tätigkeitsverbot in Lebensmittelbetrieben.
Voraussetzungen
-
Meldende Person muss meldepflichtig sein
Die meldende Person muss meldepflichtig sein.
Eine vollständige Liste aller meldepflichtigen Personen entnehmen Sie bitte dem Infektionsschutzgesetz § 8 -
Gemeldetes Ereignis muss meldepflichtig sein
Es muss eine meldepflichtige Infektionskrankheiten oder ein meldepflichtiges Ereignisse aufgetreten sein. Meldepflichte Erkrankungen und Ereignisse sind im Infektionsschutzgesetz in § 6, §7
Erforderliche Unterlagen
- Keine Unterlagen benötigt
Formulare
Gebühren
Keine
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
- Zuständig ist das Gesundheitsamt in dem Bezirk, in dem die erkrankte Person, oder die Person bei der der Erreger nachgewiesen wurde, ihren Hauptwohnsitz hat.
- Meldepflichtige Ereignisse im Krankenhaus können auch dem Gesundheitsamt gemeldet werden, in dem das Krankenhaus liegt.
- Das Auftreten einer behandlungsbedürftigen Tuberkuloseerkrankung muss an das Zentrum für tuberkulosekranke und -gefährdete Menschen erfolgen