Tätigkeiten mit Krankheitserregern anzeigen в месте Gesundheitsamt – Fachbereich Infektionsschutz, umweltbezogener Gesundheitsschutz und Katastrophenschutz

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Контакт

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgerecht.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechtes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Zugang mit Rollstuhl über den Seiteneingang zum Flachbau
Zugang mit Kinderwagen über den Nebeneingang (Rampe)

Время работы

  • Понедельник

      9:00 Uhr bis 14:00 Uhr
  • Вторник

      9:00 Uhr bis 14:00 Uhr
  • Среда

      9:00 Uhr bis 14:00 Uhr
  • Четверг

      9:00 Uhr bis 14:00 Uhr
  • Пятница

      9:00 Uhr bis 13:00 Uhr

Транспорт

  • Bus

    • Urbanstr./Körtestr.: M41
  • U-Bahn

    • U Südstern: U7

Dienstleistungsbeschreibung

Tätigkeiten mit Krankheitserregern anzeigen

Der Beginn einer Tätigkeit mit Krankheitserregern muss dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Dies betrifft üblicherweise mikrobiologische Labore. Dies muss mindestens 30 Tage vor erstmaligem Beginn der Tätigkeit erfolgen. Wichtige Änderung in der Tätigkeit müssen dem Gesundheitsamt unverzüglich mitgeteilt werden. Diese sind zum Beispiel jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume, der Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen, Art und Umfang der Tätigkeit, ebenso die Beendigung oder die Wiederaufnahme der Tätigkeit. Die Erlaubnis ist personenbezogen.

Требования

  • Erlaubnis nach §44 Infektionsschutzgesetz
    Die antragsstellende Person muss über eine Erlaubnis nach §44 Infektionsschutzgesetz verfügen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Beginn von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Infektionsschutzgesetz
  • Erlaubnis zum Umgang mit Krankheitserregern nach § 44
  • Grundriss des Labors
  • Gefährdungsbeurteilung
  • Hygieneplan
  • Betriebsanweisungen für den Notfall

Гонорары

  • 170,00 - 1150,00 Euro: Für den Bescheid über der Aufnahme einer Tätigkeit nach § 49 Infektionsschutzgesetz
  • 70,00 - 140,00 Euro: Für den Bescheid über eine Änderung der Tätigkeit nach § 50 Infektionsschutzgesetz

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die Tätigkeit geplant ist.