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Geldwäscheprävention - Befreiung von der Dokumentation einer Risikoanalyse beantragen
Als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GwG) haben Sie für die von Ihnen betrieben Geschäfte, Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, zu bewerten und die dafür geeigneten internen Sicherungsmaßnahmen in einer Risikoanalyse ordnungsgemäß zu dokumentieren. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich von der Pflicht zur Dokumentation einer Risikoanalyse auf Antrag befreien lassen.
Befreiung von der Dokumentationspflicht
Verfahrensablauf
Befreiung von der Dokumentationspflicht
- gilt nur für die zukünftige regelmäßige Dokumentationspflicht
- gilt nicht für die Verpflichtung zur erstmaligen Erstellung einer Risikoanalyse
- Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen Sie auch weiterhin kontinuierlich ermitteln und bewerten und durch geeignete interne Sicherungsmaßnahmen vorbeugen.
Verfahrensablauf
- Als Verpflichteter beantragen Sie die Befreiung von der Pflicht zur Dokumentation einer Risikoanalyse bei der jeweils zuständigen Behörde. Diesen Antrag können Sie auch online ausfüllen und elektronisch einreichen.
- Die zuständige Stelle überprüft Ihre Angaben und fordert ggf. fehlende Nachweise nach. Sie erhalten Hinweise zum weiteren Verfahren und werden über den Bearbeitungsstatus im elektronischen Postfach im BundID-Konto informiert.
- Sie erhalten zunächst einen Gebührenbescheid und müssen die Verwaltungsgebühr entrichten.
- Nach erfolgter Zahlung, erhalten Sie von der zuständigen Behörde den abschließenden Bescheid. Der Bescheid kann über Ihr elektronisches Postfach im BundID-Konto bekannt geben werden.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
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Voraussetzungen
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Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz
Antragsberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die tätig sind als:
- 1. Finanzunternehmen
- 2. Versicherungsvermittler mit Sitz im Ausland, soweit sie im Inland gelegene Niederlassungen unterhalten
- 3. Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie die in § 2 Absatz 1 Nummer 13 GwG bestimmte Dienstleistungen für Dritte erbringen
- 4. Immobilienmakler
- 5. Buchmacher
- 6. Spielbanken
- 7. Betreiber einer Wettvermittlerstelle
- 8. Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt
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Vertretungsberechtigung
Die antragstellende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder interner/externer Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein.
Der rechtliche Beistand des Verpflichteten darf unter Vorlage der Originalvollmacht und Benennung des Gegenstandes den Antrag ebenfalls tätigen. -
Klare Erkennbarkeit der Risiken
z. B. durch die Darstellung, welchen Risiken Ihr Unternehmen ausgesetzt ist und wie anfällig es für den Missbrauch gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ist. Eine klare Erkennbarkeit der bestehenden konkreten Risiken liegt insbesondere dann vor, wenn zu Ihren Geschäften:
- keine komplexen Geschäftstätigkeiten gehören,
- die von Ihnen durchgeführten Transaktionen einen überschaubaren Umfang aufweisen,
- Ihre Kundenstruktur homogen ist und
- keine sonstigen risikoerhöhenden Umstände vorliegen
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Hinreichendes Verständnis der Risiken
z. B. Darstellung der getroffenen Sicherungsmaßnahmen auf Grundlage der ermittelten konkreten Risiken (z. B. regelmäßige Unterrichtungen des eingesetzten Personals und Sicherheitsüberprüfungen) -
Für die Online-Antragstellung: Registrierung/Anmeldung über die BundID
Um den Antrag online stellen zu können, melden sich mit Ihrem BundID-Konto an. Registrieren Sie sich bei der BundID, falls Sie noch kein BundID-Konto haben. Die Basisregistrierung mit Benutzername und Passwort ist dafür ausreichend.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Befreiung von der Dokumentation einer Risikoanalyse
- Der Antrag ist in Textform möglich, bitte nutzen Sie vorrangig das angebotene Onlineverfahren.
- Der Antrag muss nachvollziehbar und begründet darlegen, dass die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Ihrem Unternehmensbereich überschaubar und klar erkennbar sind.
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Nachweise über Antragsberechtigung
- Nachweis über die Bestellung als (Gruppen-) Geldwäschebeauftragter oder
- Vertrag über die Auslagerung der internen Sicherungsmaßnahmen oder
- Nachweise, dass die antragsstellende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag) oder
- ggf. eine auf den Einzelfall bezogene Originalvollmacht des vertretenden Rechtsbeistands
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aktuelle Risikoanalyse
Eine nachvollziehbare Darstellung der getroffenen internen Sicherungsmaßnahmen auf Grundlage der ermittelten und bewerteten konkreten Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Ihrem Unternehmensbereich. -
ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister
Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.
Gebühren
138,00 bis 1.380,00 Euro, je Aufwand
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
ca. bis zu 6 Wochen
Weiterführende Informationen
- Informationen zur Geldwäscheprävention (Senatsverwaltung für Wirtschaft)
- Merkblatt: Risikobasierte organisatorische Maßnahmen (Senatsverwaltung für Wirtschaft)
- Kurzübersicht: Risikomanagement für Güterhändler (Senatsverwaltung für Wirtschaft)
- Kurzübersicht: Risikomanagement für Immobilienmakler (Senatsverwaltung für Wirtschaft)
- Informationen zur Glücksspielaufsicht über die Spielbanken (Senatsverwaltung für Inneres und Sport)
- Informationen zum Geldwäschegesetz für Verpflichtete des Glücksspielsektors (Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten)
- Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) (Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten)
- Erste Nationale Risikoanalyse (Bundesministerium für Finanzen)