Aktuelle Sprache: de
Geldwäscheprävention - Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten beantragen am Standort Glücksspielaufsicht
große Karte
Kontakt
- Senatsverwaltung für Inneres und Sport
- Glücksspielaufsicht
- Klosterstraße 47 , 10179 Berlin
- Tel.: (030) 90223-0
- Fax: (030) 9028-4347
- E-Mail: gluecksspielaufsicht@seninnds.berlin.de
- Homepage
Öffnungszeiten
-
-
nur nach Vereinbarung
-
Dienstag
-
nur nach Vereinbarung
-
Mittwoch
-
nur nach Vereinbarung
-
Donnerstag
-
nur nach Vereinbarung
-
Freitag
-
nur nach Vereinbarung
Verkehrsanbindungen
-
S-Bahn
-
S+U Alexanderplatz Bhf
- S3
- S5
- S7
- S9
-
S+U Jannowitzbrücke
- S3
- S5
- S7
- S9
-
S+U Alexanderplatz Bhf
-
U-Bahn
-
U Klosterstr.
- U2
-
U Rotes Rathaus
- U5
-
U Klosterstr.
-
Bus
-
Jüdenstr.
- 248
- N8
- 300
-
Nikolaiviertel
- 200
- 248
- N2
- N40
- N42
- N60
- N65
-
Jüdenstr.
-
Tram
-
Regionalbahn
-
S+U Alexanderplatz Bhf
- RE1
- RE8
- RE4
- RB23
- RE2
- FEX
- RE7
- RB10
-
S+U Alexanderplatz Bhf
Zahlungsmöglichkeiten
- Barzahlung
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Geldwäscheprävention - Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten beantragen
Als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind Sie unter Umständen verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen.
Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, auf Antrag befreien lassen. Es muss sichergestellt sein, dass auch ohne Geldwäschebeauftragte, alle im Geldwäschegesetz genannten Verpflichtungen eingehalten werden.
In dem „Merkblatt: Risikobasierte organisatorische Maßnahmen" (unter „Weiterführende Informationen") finden Sie weitere ausführliche Hinweise und praktische Beispiele zum Risikomanagement.
Verfahrensablauf:
Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, auf Antrag befreien lassen. Es muss sichergestellt sein, dass auch ohne Geldwäschebeauftragte, alle im Geldwäschegesetz genannten Verpflichtungen eingehalten werden.
In dem „Merkblatt: Risikobasierte organisatorische Maßnahmen" (unter „Weiterführende Informationen") finden Sie weitere ausführliche Hinweise und praktische Beispiele zum Risikomanagement.
Verfahrensablauf:
- Als Verpflichteter beantragen Sie die Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, bei der jeweils zuständigen Behörde.
- Ihr Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
- Sie erhalten zunächst einen Gebührenbescheid und müssen die Verwaltungsgebühr entrichten.
- Nach erfolgter Zahlung, erhalten Sie von der zuständigen Behörde den abschließenden Bescheid.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
-
Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz
Antragsberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die als:
- Finanzunternehmen
- Versicherungsvermittler mit Sitz im Ausland, soweit sie im Inland gelegene Niederlassungen unterhalten
- Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie die in § 2 Absatz 1 Nummer 13 GwG bestimmte Dienstleistungen für Dritte erbringen
- Immobilienmakler
- Buchmacher
- Spielbanken
- Betreiber einer Wettvermittlerstelle
- Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt
-
Klare interne Kommunikation
Der Informationsfluss zum Thema Geldwäscheprävention muss innerhalb des Unternehmens gewährleistet sein, gerade auch bei arbeitsteiliger Struktur. Das Personal muss hinreichend informiert und unterrichtet sein. -
Andere Sicherungsmaßnahmen
Es müssen nach Maßgabe der Risikoanalyse anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen können.
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf Befreiung von der Pflicht einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen
Online möglich; oder Sie stellen einen Antrag in Textform per Post.
- Für den Online-Antrag: Bitte halten Sie alle erforderlichen Dokumente und Nachweise zum Hochladen in den Formaten PDF, JPG, JPEG oder PNG bereit.
-
Nachweise über Antragsberechtigung
Antragsberechtigt für die Befreiung sind:
- Mitglieder der Leitungsebene: Mit Nachweis des Handelsregisterauszuges oder Gesellschaftervertrages oder
- Ggf. aktuelle Geldwäschebeauftragte: Mit Nachweis über Ihre Bestellung oder
- Extern beauftragte Dritte: Mit Vorlage des Vertrages über die Auslagerung der internen Sicherungsmaßnahmen oder
- Rechtsbeistände: Mit Vorlage einer auf den Einzelfall bezogenen Originalvollmacht des Vertretenden.
-
Risikoanalyse
Bewertung des individuellen Unternehmens- und Produktrisikos; abgeleitete interne Sicherungsmaßnahmen, welche die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten entbehrlich machen. -
ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister
Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.
Gebühren
158,00 bis 1.580,00 Euro, je Aufwand
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
ca. bis zu 6 Wochen
Weiterführende Informationen
- Informationen zur Geldwäscheprävention der Senatsverwaltung für Wirtschaft
- Merkblatt: Risikobasierte organisatorische Maßnahmen
- Spielbanken: Glücksspielaufsicht bei der Senatsverwaltung für Inneres
- Basisinformationen Geldwäschegesetz für Verpflichtete des Glücksspielsektors des LABOs
- Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG)
- Erste Nationale Risikoanalyse
- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)
für die Spielbank Berlin