Infektionskrankheiten melden - für Gemeinschaftseinrichtungen am Standort Gesundheitsamt - Zentrum für tuberkulosekranke und -gefährdete Menschen

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgeeignet.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechtes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Behindertenparkplatz befindet sich in der Einbeckerstraße

Öffnungszeiten

  • Montag

      08:00 – 11:00 Uhr und 13:00 – 14:30 Uhr
  • Mittwoch

      08:00 – 11:00 Uhr und 13:00 – 14:30 Uhr
      Sprechstunden für Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften und Wohnheimen
      (nach § 36 des Infektionsschutzgesetzes)

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Sprechstunden für Betroffene und Kontaktpersonen nur mit Einladung oder nach telefonischer Anmeldung.
Ärztliche Tuberkulose-Atteste für Auslandsaufenthalte sind ohne Termin und ohne vorheriger Anmeldung möglich.
Telefon: (030) 90296-4971

Dienstag 08:00-11:00 Uhr und 13:00-14:30 Uhr
Donnerstag 14:00-18:00 Uhr

Achtung: Am 27. November 2024 ist das Zentrum für tuberkulosekranke und -gefährdete Menschen auf Grund einer Personalversammlung geschlossen.

Verkehrsanbindungen

Bus
  • 194 bis U-Bhf. Friedrichsfelde 296 bis U-Bhf. Friedrichsfelde 396 bis U-Bhf. Friedrichsfelde
Tram
  • M 17 bis Am Tierpark/A.-Kowalke-Str 27 bis Am Tierpark/A.-Kowalke-Str 37 bis Am Tierpark/A.-Kowalke-Str
U-Bahn
  • U 5 bis U-Bhf. Fiedrichsfelde

Zahlungsmöglichkeiten

  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Infektionskrankheiten melden - für Gemeinschaftseinrichtungen

Benachrichtigungspflicht für die Leitung von Gemeinschaftseinrichtungen
Einrichtungen, in denen überwiegend Kinder betreut werden, müssen das Gesundheitsamt beim Auftreten bestimmter Infektionskrankheiten benachrichtigen. Solche Einrichtungen sind insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen, Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager. Die entsprechenden Infektionserkrankungen und Ereignisse sind im § 34 des Infektionsschutzgesetzes aufgelistet. Eine Benachrichtigung muss unverzüglich erfolgen, nachdem die Einrichtung von solch einer Erkrankung erfahren hat. Die Benachrichtigung muss bestimmte Informationen beinhalten, unter anderem auch personenbezogene Daten. Wir empfehlen die Verwendung des unten angeführten Formulars.

Mitteilungspflicht für Erziehungsberechtigte und Beschäftigte
Erziehungsberechtigte von Kindern und Beschäftigte der Einrichtungen müssen die Leitung der Einrichtung unverzüglich informieren, wenn bei Ihnen eine nach § 34 Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Infektionskrankheit auftritt.

Maßnahmen des Gesundheitsamtes
Das Gesundheitsamt berät die betroffenen Einrichtungen und Personen. Bei bestimmten Erkrankungen weist das Gesundheitsamt auf das gesetzlich bestehende Beschäftigungsverbot beziehungsweise Teilnahmeverbot hin. Gegebenenfalls leitet das Gesundheitsamt Maßnahmen ein, die die Weiterverbreitung der Krankheit verhindern sollen. Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall über Ausnahmen von einem Verbot entscheiden.


Ein Beschäftigungsverbot oder ein Teilnahmeverbot besteht so lange wie eine Weiterverbreitung möglich ist. Für manche Erkrankungen wird vom Gesundheitsamt eine Dauer festgelegt. Die Berliner Gesundheitsämter empfehlen den Einrichtungen nur in bestimmten Fällen auf ein ärztliches Attest zu bestehen. Zum Beispiel wenn viele Personen gleichzeitig erkrankt sind oder eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt. Bei den Infektionskrankheiten Krätze, ansteckender Borkenflechte und Tuberkulose empfiehlt das Robert Koch-Institut in jedem Fall ein ärztliches Attest zu verlangen.

Voraussetzungen

  • Meldepflichtige Person
    Beschäftigte, Betreute und Leiter von Berliner Einrichtungen, in denen überwiegend Kinder betreut werden.
  • Meldepflichtiges Ereignis
    Es muss eine meldepflichtige Infektionskrankheiten oder ein meldepflichtiges Ereignisse nach § 34 Infektionsschutzgesetz aufgetreten sein.

Erforderliche Unterlagen

  • Keine

Formulare

  • Benachrichtigung nach § 34 IfSG

Gebühren

Keine

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist das Gesundheitsamt in dem Bezirk, in dem sich die Gemeinschaftseinrichtung befindet.

Chat

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