Infektionskrankheiten melden - für Gemeinschaftseinrichtungen am Standort Gesundheitsamt - Infektionsschutz, umweltbezogener Gesundheits- und Katastrophenschutz
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Kontakt
- Bezirksamt Lichtenberg
- Gesundheitsamt - Infektionsschutz, umweltbezogener Gesundheits- und Katastrophenschutz
- Alfred-Kowalke-Str. 24 , 10315 Berlin
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Postanschrift10360 Berlin
- Tel.: (030) 90296-7552
- Fax: (030) 90296-7553
- E-Mail: Hygiene@lichtenberg.berlin.de
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Öffnungszeiten
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07:30 – 16:00 Uhr
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Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag
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07:30 – 16:00 Uhr
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Freitag
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07:30 – 14:00 Uhr
Verkehrsanbindungen
- Bus
-
- 108, 194
- S-Bahn
-
- S 5, 7, 75 bis S-Bhf. Friedrichsfelde Ost
- Tram
-
- 17, 27, 37 b. Am Tierpark/A.-Kowalke-Str.
- U-Bahn
-
- U 5 bis U-Bhf. Friedrichsfelde
Zahlungsmöglichkeiten
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Infektionskrankheiten melden - für Gemeinschaftseinrichtungen
Benachrichtigungspflicht für die Leitung von Gemeinschaftseinrichtungen
Einrichtungen, in denen überwiegend Kinder betreut werden, müssen das Gesundheitsamt beim Auftreten bestimmter Infektionskrankheiten benachrichtigen. Solche Einrichtungen sind insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen, Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager. Die entsprechenden Infektionserkrankungen und Ereignisse sind im § 34 des Infektionsschutzgesetzes aufgelistet. Eine Benachrichtigung muss unverzüglich erfolgen, nachdem die Einrichtung von solch einer Erkrankung erfahren hat. Die Benachrichtigung muss bestimmte Informationen beinhalten, unter anderem auch personenbezogene Daten. Wir empfehlen die Verwendung des unten angeführten Formulars.
Mitteilungspflicht für Erziehungsberechtigte und Beschäftigte
Erziehungsberechtigte von Kindern und Beschäftigte der Einrichtungen müssen die Leitung der Einrichtung unverzüglich informieren, wenn bei Ihnen eine nach § 34 Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Infektionskrankheit auftritt.
Maßnahmen des Gesundheitsamtes
Das Gesundheitsamt berät die betroffenen Einrichtungen und Personen. Bei bestimmten Erkrankungen weist das Gesundheitsamt auf das gesetzlich bestehende Beschäftigungsverbot beziehungsweise Teilnahmeverbot hin. Gegebenenfalls leitet das Gesundheitsamt Maßnahmen ein, die die Weiterverbreitung der Krankheit verhindern sollen. Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall über Ausnahmen von einem Verbot entscheiden.
Ein Beschäftigungsverbot oder ein Teilnahmeverbot besteht so lange wie eine Weiterverbreitung möglich ist. Für manche Erkrankungen wird vom Gesundheitsamt eine Dauer festgelegt. Die Berliner Gesundheitsämter empfehlen den Einrichtungen nur in bestimmten Fällen auf ein ärztliches Attest zu bestehen. Zum Beispiel wenn viele Personen gleichzeitig erkrankt sind oder eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt. Bei den Infektionskrankheiten Krätze, ansteckender Borkenflechte und Tuberkulose empfiehlt das Robert Koch-Institut in jedem Fall ein ärztliches Attest zu verlangen.
Einrichtungen, in denen überwiegend Kinder betreut werden, müssen das Gesundheitsamt beim Auftreten bestimmter Infektionskrankheiten benachrichtigen. Solche Einrichtungen sind insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen, Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager. Die entsprechenden Infektionserkrankungen und Ereignisse sind im § 34 des Infektionsschutzgesetzes aufgelistet. Eine Benachrichtigung muss unverzüglich erfolgen, nachdem die Einrichtung von solch einer Erkrankung erfahren hat. Die Benachrichtigung muss bestimmte Informationen beinhalten, unter anderem auch personenbezogene Daten. Wir empfehlen die Verwendung des unten angeführten Formulars.
Mitteilungspflicht für Erziehungsberechtigte und Beschäftigte
Erziehungsberechtigte von Kindern und Beschäftigte der Einrichtungen müssen die Leitung der Einrichtung unverzüglich informieren, wenn bei Ihnen eine nach § 34 Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Infektionskrankheit auftritt.
Maßnahmen des Gesundheitsamtes
Das Gesundheitsamt berät die betroffenen Einrichtungen und Personen. Bei bestimmten Erkrankungen weist das Gesundheitsamt auf das gesetzlich bestehende Beschäftigungsverbot beziehungsweise Teilnahmeverbot hin. Gegebenenfalls leitet das Gesundheitsamt Maßnahmen ein, die die Weiterverbreitung der Krankheit verhindern sollen. Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall über Ausnahmen von einem Verbot entscheiden.
Ein Beschäftigungsverbot oder ein Teilnahmeverbot besteht so lange wie eine Weiterverbreitung möglich ist. Für manche Erkrankungen wird vom Gesundheitsamt eine Dauer festgelegt. Die Berliner Gesundheitsämter empfehlen den Einrichtungen nur in bestimmten Fällen auf ein ärztliches Attest zu bestehen. Zum Beispiel wenn viele Personen gleichzeitig erkrankt sind oder eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt. Bei den Infektionskrankheiten Krätze, ansteckender Borkenflechte und Tuberkulose empfiehlt das Robert Koch-Institut in jedem Fall ein ärztliches Attest zu verlangen.
Voraussetzungen
-
Meldepflichtige Person
Beschäftigte, Betreute und Leiter von Berliner Einrichtungen, in denen überwiegend Kinder betreut werden. -
Meldepflichtiges Ereignis
Es muss eine meldepflichtige Infektionskrankheiten oder ein meldepflichtiges Ereignisse nach § 34 Infektionsschutzgesetz aufgetreten sein.
Erforderliche Unterlagen
- Keine
Formulare
- Benachrichtigung nach § 34 IfSG
Gebühren
Keine
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig ist das Gesundheitsamt in dem Bezirk, in dem sich die Gemeinschaftseinrichtung befindet.