Amtsvormundschaft - Amtspflegschaft - Jugendamt am Standort Jugendamt - Amtsvormundschaft
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- Jugendamt - Amtsvormundschaft
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Postanschrift14160 Berlin
- Tel.: (030) 115
- Weitere Informationen zum Bürgertelefon 115
- Fax: (030) 90299-6125
- E-Mail: jugendamt-av@ba-sz.berlin.de
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Zahlungsmöglichkeiten
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Amtsvormundschaft - Amtspflegschaft - Jugendamt
Gesetzliche Vormundschaft
Wenn eine nicht verheiratete Minderjährige ein Kind bekommt, tritt in der Regel per Gesetz eine gesetzliche Vormundschaft zur rechtlichen Vertretung des Kindes beim Jugendamt ein. Die gesetzliche Vormundschaft endet mit Volljährigkeit der Mutter.
Bestellte Amtsvormundschaft / Amtspflegschaft
Das Familiengericht bestellt das Jugendamt zum Vormund/Pfleger, wenn die Notwendigkeit zur Regelung von Angelegenheiten der Personen- oder Vermögenssorge für ein Kind besteht.
Wenn eine nicht verheiratete Minderjährige ein Kind bekommt, tritt in der Regel per Gesetz eine gesetzliche Vormundschaft zur rechtlichen Vertretung des Kindes beim Jugendamt ein. Die gesetzliche Vormundschaft endet mit Volljährigkeit der Mutter.
Bestellte Amtsvormundschaft / Amtspflegschaft
Das Familiengericht bestellt das Jugendamt zum Vormund/Pfleger, wenn die Notwendigkeit zur Regelung von Angelegenheiten der Personen- oder Vermögenssorge für ein Kind besteht.
- Dies ist der Fall, wenn Eltern dafür nicht zur Verfügung stehen (z.B. bei Tod, tatsächlicher Verhinderung oder Entzug/Einschränkung des Sorgerechts durch gerichtliche Entscheidung).
- Die Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft endet durch Beschluss des Familiengerichts, spätestens aber mit Volljährigkeit des Kindes.
Voraussetzungen
- Ihr Kind ist minderjährig
-
Beschluss des Familiengerichts
Das Familiengericht hat in einem Beschluss Vormundschaft oder Pflegschaft angeordnet -
Minderjährigkeit der Mutter
Die gesetzliche Vormundschaft tritt bei Minderjährigkeit der Mutter kraft Gesetzes ab Geburt ein
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsmitteilung des Kindes
- Beschluss des Familiengerichts
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§1773-1895 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 1909-1921 - Pflegschaft
- Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) §§ 54, 55, 56 - Vormundschaften und Pflegschaften
- Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) § 87c - Örtliche Zuständigkeit
Hinweise zur Zuständigkeit
Das Jugendamt des Bezirkes, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Für die gesetzliche Vormundschaft das Jugendamt des Bezirkes, in dem die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.