Aktuelle Hinweise zu diesem Standort
Wichtig: Die Beantragung einer Gewerbezentralregister-Auskunft gilt ausschließlich für juristische Personen. Privatpersonen wenden sich bitte an das Bürgeramt.
Öffnungszeiten
Montag
09.00-13.00 Uhr und nach Terminvereinbarung
Dienstag
09.00-13.00 Uhr und nach Terminvereinbarung
Mittwoch
nach Terminvereinbarung
Donnerstag
15.00-18.00 Uhr und nach Terminvereinbarung
Freitag
nach Terminvereinbarung
Hinweis für Terminkunden
Wichtig: Die Beantragung einer Gewerbezentralregister-Auskunft gilt ausschließlich für juristische Personen. Privatpersonen wenden sich bitte an das Bürgeramt.
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Prostitutionsfahrzeug - Anzeige der Aufstellung
Prostitutionsfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistugen bereitgestellt werden.
Wer ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat zum Betrieb aufstellen will, muss dies dem örtlich zuständigen Ordnungsamt zwei Wochen vor der Aufstellung anzeigen. Der Betriebsort und die Betriebszeiten dürfen dabei den Anforderungen zum Schutz der im Prostitutionsfahrzeug tätigen Prostituierten sowie der Kundinnen und Kunden, der Jugend und der Anwohnerinnen und Anwohner sowie der Anlieger oder der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs kann andernfalls untersagt werden.
Eine nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattete Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld bis 1.000,00 Euro geahndet werden.
Voraussetzungen
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Erlaubnis für Prostitutionsgewerbe
Die anzeigepflichtige Person muss eine gültige Erlaubnis für den Betrieb des Prostitutionsgewerbes besitzen.
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Geeignetheit des Aufstellungsortes
Der Aufstellungsort und die Betriebszeiten müssen den gesetzlichen Anforderungen zum Schutz aller Beteiligten genügen.
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Volljährigkeit
Die anzeigende Person und ggf. deren Stellvertreter/in müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Erforderliche Unterlagen
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Anzeige über die Aufstellung
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- den Vor- und Nachnamen des Fahrzeughalters und den vollständigen Namen des Betreibers des Prostitutionsfahrzeugs,
- das Kraftfahrzeug- oder Schiffskennzeichen des Prostitutionsfahrzeugs,
- die genaue Angabe des Aufstellungsortes,
- die Dauer der Aufstellung und
- die Betriebszeiten.
Nutzen Sie bitte den in Abschnitt Formulare unten hinterlegten Anzeigevordruck!
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Erlaubnis für Prostitutionsgewerbe mit Betriebskonzept
In Kopie die Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes mit dem zugrundeliegenden Betriebskonzept.
Aus dem Betriebskonzept muss deutlich hervorgehen, ob das Fahrzeug über einen ausreichend großen Innenraum und über eine angemessene Innenausstattung verfügt.
Insbesondere muss das Prostitutionsfahrzeug so beschaffen sein, dass
- Türen jederzeit von innen geöffnet werden können,
- durch technische Vorrichtungen jederzeit Hilfe erreichbar ist,
- eine angemessene sanitäre Ausstattung und
- eine gültige Betriebszulassung vorhanden sind,
- sowie das Fahrzeug sich in technisch betriebsbereiten Zustand befindet.
Ggf. wenn vorhanden auch die Kopie der Stellvertretererlaubnis.
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Anmeldebescheinigungen/ Aliasbescheinigungen
In Kopie die Anmeldebescheinigungen und/oder Aliasbescheinigungen aller voraussichtlich im Prostitutionsfahrzeug tätig werdenden Prostituierten.
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Vereinbarungen mit Prostituierten
In Kopie die mit den Prostituierten geschlossen Vereinbarungen/Verträge über die Nutzung des Fahrzeugs.
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Fotos des Prostitutionsfahrzeugs
Aktuelle Fotos (Außen- und Innenansicht) des Prostitutionsfahrzeugs.
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Gültige Betriebszulassung/ Nachweis für Betriebsfähigkeit
Nachweise über eine gültige Betriebszulassung und technische Betriebsfähigkeit für das Prostitutionsfahrzeug (z.B. durch Kopie der letzten Hauptuntersuchung, Kopie Zulassungsbescheinigung Teil I, Werkstattserviceheft, o.ä.)
Gebühren
zwischen 150,00 und 3.500,00 Euro je nach Aufwand
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
ca. 2 Wochen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges ist bei dem zuständigen Ordnungsamt zu erstatten, in dessen Bezirk sich der Aufstellungsort befindet.