Hygieneüberwachung in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen am Standort Gesundheitsamt - Infektionsschutz, umweltbezogener Gesundheits- und Katastrophenschutz
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Kontakt
- Bezirksamt Lichtenberg
- Gesundheitsamt - Infektionsschutz, umweltbezogener Gesundheits- und Katastrophenschutz
- Alfred-Kowalke-Str. 24 , 10315 Berlin
-
Postanschrift10360 Berlin
- Tel.: (030) 90296-7552
- Fax: (030) 90296-7553
- E-Mail: Hygiene@lichtenberg.berlin.de
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- Zuständigkeiten
Öffnungszeiten
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07:30 – 16:00 Uhr
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Dienstag
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07:30 – 16:00 Uhr
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Mittwoch
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07:30 – 16:00 Uhr
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Donnerstag
-
07:30 – 16:00 Uhr
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Freitag
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07:30 – 14:00 Uhr
Verkehrsanbindungen
- Bus
-
- 108, 194
- S-Bahn
-
- S 5, 7, 75 bis S-Bhf. Friedrichsfelde Ost
- Tram
-
- 17, 27, 37 b. Am Tierpark/A.-Kowalke-Str.
- U-Bahn
-
- U 5 bis U-Bhf. Friedrichsfelde
Zahlungsmöglichkeiten
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Hygieneüberwachung in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen
Das Gesundheitsamt überwacht Einrichtungen, in denen Hygiene eine wichtige Rolle spielt. Das sind zum Beispiel medizinische Einrichtungen wie Krankenhäuser, Altenheime, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Entbindungseinrichtungen oder gewerbliche Einrichtungen wie Piercing- und Tattoo Studios oder Gemeinschaftseinrichtungen wie Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen für Asylsuchende, Kinderheime, oder Kinderbetreuungsstätten. Das Ziel der Begehungen ist, die Einhaltung der Hygienestandards zu überprüfen und die Weiterverbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern. Nicht vom Gesundheitsamt überwacht wird die Verarbeitung von Lebensmitteln, zum Beispiel Küchen in Kindereinrichtungen. Hierfür ist die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht zuständig.
Eine Hygieneüberwachung kann bedeuten, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsamtes angemeldet oder unangemeldet eine Einrichtung begehen. Üblicherweise fordert das Gesundheitsamt Einsicht in hygienerelevante Dokumente, begeht die Räumlichkeiten und lässt sich Arbeitsabläufe demonstrieren. Die Einrichtungen sind verpflichtet, Auskünfte zu geben, Einsicht in Dokumente zu gewähren und den Zutritt zu allen Räumen zu ermöglichen. Im Regelfall erhalten die Einrichtungen einen Begehungsbericht. In diesem werden gegebenenfalls Maßnahmen angeordnet.
Einrichtungen können sich auf eine Begehung vorbereiten, indem sie die hygienischen Bestimmungen lesen und umsetzen. Hygienische Bestimmungen können Gesetzestexte und Richtlinien sein. Die meisten Einrichtungen müssen einen Hygieneplan erstellen. Im Internet stehen Rahmenhygienepläne des Länderarbeitskreises zur Verfügung (siehe "Weiterführende Informationen").
Eine Hygieneüberwachung kann bedeuten, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsamtes angemeldet oder unangemeldet eine Einrichtung begehen. Üblicherweise fordert das Gesundheitsamt Einsicht in hygienerelevante Dokumente, begeht die Räumlichkeiten und lässt sich Arbeitsabläufe demonstrieren. Die Einrichtungen sind verpflichtet, Auskünfte zu geben, Einsicht in Dokumente zu gewähren und den Zutritt zu allen Räumen zu ermöglichen. Im Regelfall erhalten die Einrichtungen einen Begehungsbericht. In diesem werden gegebenenfalls Maßnahmen angeordnet.
Einrichtungen können sich auf eine Begehung vorbereiten, indem sie die hygienischen Bestimmungen lesen und umsetzen. Hygienische Bestimmungen können Gesetzestexte und Richtlinien sein. Die meisten Einrichtungen müssen einen Hygieneplan erstellen. Im Internet stehen Rahmenhygienepläne des Länderarbeitskreises zur Verfügung (siehe "Weiterführende Informationen").
Voraussetzungen
- Keine
Erforderliche Unterlagen
Gebühren
Keine
Rechtsgrundlagen
- Infektionsschutzgesetz (IfSG) §§ 16, 23, 34, 36
- Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten bei bestimmten gewerblichen Tätigkeiten - Infektionsverhütungs-Verordnung (IfVerhV BE)
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst - Gesundheitsdienst-Gesetz (GDG)
- Verordnung zur Regelung der Hygiene in medizinischen Einrichtungen - Hygieneverordnung (MedHygV BE)
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig ist das Gesundheitsamt in dem Bezirk, in dem sich die Einrichtung befindet.