Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen am Standort Jugendamt - Krisendienst

Kontakt
- Bezirksamt Spandau
- Jugendamt - Krisendienst
- Klosterstr. 36, 13581 Berlin
- Tel.: (030) 90279-5555
- Fax: (030) 90279-6614
- E-Mail: krisendienst-jugendamt@ba-spandau.berlin.de
Öffnungszeiten
-
-
08:00-18:00 Uhr - Bereitschaft
-
Dienstag
-
08:00-18:00 Uhr - Bereitschaft
-
Mittwoch
-
08:00-18:00 Uhr - Bereitschaft
-
Donnerstag
-
08:00-18:00 Uhr - Bereitschaft
-
Freitag
-
08:00-18:00 Uhr - Bereitschaft
Nahverkehr
Nahverkehr
- S-Bahn
-
-
0.3km
S Spandau Bhf
- S9
- S3
-
0.3km
S Spandau Bhf
- Bus
-
-
0.1km
Berlin, Brunsbütteler Damm/Ruhlebener Str.
- M45
- X37
- 134
- 135
- 137
- 638
- M36
- M37
- N34
- M32
- X36
-
0.2km
Elsflether Weg
- X36
- X37
-
0.3km
S+U Rathaus Spandau
- 130
- 134
- 136
- 237
- 337
- 671
- N30
- N7
- X33
- X36
- X37
-
0.1km
Berlin, Brunsbütteler Damm/Ruhlebener Str.
- Regionalbahn
-
-
0.2km
S Spandau Bhf
- RB10
- RB21
- RE2
- RE4
- RE6
- RB14
- RE8
-
0.2km
S Spandau Bhf
Hinweise zur Anschrift des Standorts
1. EtageZahlungsmöglichkeiten
Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen.
Dienstleistungsbeschreibung
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
Die Inobhutnahme ist eine vorläufige Unterbringung zum Schutz vor akuten Gefahren für Kinder und Jugendliche. Sie darf ausschließlich durch Jugendämter und den Berliner Notdienst Kinderschutz durchgeführt werden, wenn die Gefährdung nicht anders abzuwenden ist.
Das Jugendamt oder der Notdienst sind verpflichtet, die betroffenen Kinder und Jugendlichen in Obhut zu nehmen, weil Kinder und Jugendliche einen eigenen Rechtsanspruch auf diesen Schutz haben.
Die Inobhutnahme wird umgehend durch das Familiengericht überprüft.
Das Jugendamt oder der Notdienst sind verpflichtet, die betroffenen Kinder und Jugendlichen in Obhut zu nehmen, weil Kinder und Jugendliche einen eigenen Rechtsanspruch auf diesen Schutz haben.
Die Inobhutnahme wird umgehend durch das Familiengericht überprüft.
Voraussetzungen
- Keine Voraussetzungen erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
- Es werden keine Unterlagen benötigt.
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
- § 42 Sozialgesetzbuch Achtes Buch -SGB VIII-