Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen am Standort Jugendamt - Regionaler Dienst Marzahn-Süd, Biesdorf
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Kontakt
- Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf
- Jugendamt - Regionaler Dienst Marzahn-Süd, Biesdorf
- Helene-Weigel-Platz 8 , 12681 Berlin
-
Postanschrift12591 Berlin
- Tel.: (030) 90293-5437
- Fax: (030) 90293 4105
- E-Mail: RSD.MSued@ba-mh.berlin.de
- Homepage
- Zuständigkeiten
Öffnungszeiten
-
-
09:00 - 12:00 Uhr
-
Donnerstag
-
15:00 - 18:00 Uhr
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Verkehrsanbindungen
-
S-Bahn
-
Bus
-
S Ahrensfelde Bhf
- 390
- 901
- 197
- N97
-
Am Gehrensee
- 197
- N97
-
Flämingstr.
- 197
- 390
- N97
-
Ahrensfelde, Feldstr.
- 390
-
Schorfheidestr.
- 390
-
Barnimplatz
- 197
- 390
- N97
-
Ahrensfelde, Kirche
- 901
- 390
-
Ahrensfelde, Dorfstr.
- 901
-
Ahrensfelde, Ulmenallee
- 901
-
Radieschenpfad
- 197
- N97
-
S Ahrensfelde Bhf
-
Tram
-
Ahrensfelde/Stadtgrenze
- 16
- M8
-
Barnimplatz
- 16
- M8
-
Niemegker Str.
- 16
- M8
-
Wuhletalstr.
- 16
- M8
-
Ahrensfelde/Stadtgrenze
-
Regionalbahn
-
S Ahrensfelde Bhf
- RB25
- RB12
-
Ahrensfelde, Friedhof Bhf
- RB25
- RB12
-
S Ahrensfelde Bhf
Zahlungsmöglichkeiten
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
Die Inobhutnahme ist eine vorläufige Unterbringung zum Schutz vor akuten Gefahren für Kinder und Jugendliche. Sie darf ausschließlich durch Jugendämter und den Berliner Notdienst Kinderschutz durchgeführt werden, wenn die Gefährdung nicht anders abzuwenden ist.
Das Jugendamt oder der Notdienst sind verpflichtet, die betroffenen Kinder und Jugendlichen in Obhut zu nehmen, weil Kinder und Jugendliche einen eigenen Rechtsanspruch auf diesen Schutz haben.
Die Inobhutnahme wird umgehend durch das Familiengericht überprüft.
Das Jugendamt oder der Notdienst sind verpflichtet, die betroffenen Kinder und Jugendlichen in Obhut zu nehmen, weil Kinder und Jugendliche einen eigenen Rechtsanspruch auf diesen Schutz haben.
Die Inobhutnahme wird umgehend durch das Familiengericht überprüft.
Voraussetzungen
- Keine Voraussetzungen erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
- Es werden keine Unterlagen benötigt.
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
- § 42 Sozialgesetzbuch Achtes Buch -SGB VIII-