Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen am Standort Jugendamt - Regionaler Sozialdienst Schöneberg Nord / Süd / Friedenau (u.a. Hilfen zur Erziehung)
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Kontakt
- Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
- Jugendamt - Regionaler Sozialdienst Schöneberg Nord / Süd / Friedenau (u.a. Hilfen zur Erziehung)
- John-F.-Kennedy-Platz - , 10825 Berlin
-
PostanschriftBezirksamt Tempelhof-Schöneberg, Jugendamt, 10820 Berlin
- Tel.: (030) 90277-3564
- Fax: (030) 90277-4449
- E-Mail: post.jugendamt@ba-ts.berlin.de
- Homepage
- Zuständigkeiten
Öffnungszeiten
-
-
09:00 bis 12:00 Uhr
-
Donnerstag
-
16:00 bis 18:00 Uhr
Verkehrsanbindungen
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S-Bahn
-
S Schöneberg
- S45
- S46
- S41
- S42
- S1
-
S+U Innsbrucker Platz
- S45
- S46
- S42
-
S Julius-Leber-Brücke
- S1
-
S+U Bundesplatz
- S45
- S46
- S41
- S42
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S Friedenau
- S1
-
S Schöneberg
-
U-Bahn
-
U Rathaus Schöneberg
- U4
-
U Bayerischer Platz
- U7
- U4
-
S+U Innsbrucker Platz
- U4
-
U Eisenacher Str.
- U7
-
U Berliner Str.
- U7
- U9
-
U Rathaus Schöneberg
-
Bus
-
Rathaus Schöneberg
- M46
- N7X
- 143
- M43
-
Berlin, Dominicusstr./Hauptstr.
- 187
- M48
- M85
- M43
- 248
- M46
- N7X
-
Heylstr.
- 143
-
Grunewaldstr.
- M46
- N7
-
U Bayerischer Platz
- N7
-
Rathaus Schöneberg
-
Regionalbahn
-
S Südkreuz Bhf
- RE3
- RE5
- RE4
- RB24
- RB10
- RB14
- RE8
-
S Südkreuz Bhf
Zahlungsmöglichkeiten
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
Die Inobhutnahme ist eine vorläufige Unterbringung zum Schutz vor akuten Gefahren für Kinder und Jugendliche. Sie darf ausschließlich durch Jugendämter und den Berliner Notdienst Kinderschutz durchgeführt werden, wenn die Gefährdung nicht anders abzuwenden ist.
Das Jugendamt oder der Notdienst sind verpflichtet, die betroffenen Kinder und Jugendlichen in Obhut zu nehmen, weil Kinder und Jugendliche einen eigenen Rechtsanspruch auf diesen Schutz haben.
Die Inobhutnahme wird umgehend durch das Familiengericht überprüft.
Das Jugendamt oder der Notdienst sind verpflichtet, die betroffenen Kinder und Jugendlichen in Obhut zu nehmen, weil Kinder und Jugendliche einen eigenen Rechtsanspruch auf diesen Schutz haben.
Die Inobhutnahme wird umgehend durch das Familiengericht überprüft.
Voraussetzungen
- Keine Voraussetzungen erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
- Es werden keine Unterlagen benötigt.
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
- § 42 Sozialgesetzbuch Achtes Buch -SGB VIII-