Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen am Standort Jugendamt - Regionaler Sozialdienst Marienfelde/Lichtenrade (u.a. Hilfen zur Erziehung)
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Kontakt
- Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
- Jugendamt - Regionaler Sozialdienst Marienfelde/Lichtenrade (u.a. Hilfen zur Erziehung)
- Briesingstraße 6 , 12307 Berlin
-
PostanschriftBezirksamt Tempelhof-Schöneberg, Jugendamt, 10820 Berlin
- Tel.: (030) 90277-4023
- Fax: (030) 90277-8150
- E-Mail: post.jugendamt@ba-ts.berlin.de
- Homepage
- Zuständigkeiten
Öffnungszeiten
-
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Familienservicebüro:
09:00 Uhr bis 12:00 Uhr (telefonische Erreichbarkeit 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr) -
Dienstag
-
Familienservicebüro:
09:00 Uhr bis 12:00 Uhr (telefonische Erreichbarkeit: 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr) -
Mittwoch
-
Familienservicebüro:
Geschlossen. Telefonische Erreichbarkeit: 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr -
Donnerstag
-
Familienservicebüro:
15:00 bis 18:00 Uhr (telefonische Erreichbarkeit: 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr) -
Freitag
-
Familienservicebüro:
09:00 Uhr bis 12:00 Uhr (telefonische Erreichbarkeit: 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr)
Verkehrsanbindungen
-
S-Bahn
-
Bus
-
Riedingerstr.
- 172
- 743
-
S Lichtenrade
- 172
- 175
- 275
- M76
-
Rehagener Str.
- 275
- M76
- 743
- 175
-
Wolziger Zeile
- 175
-
Wünsdorfer Str./Blohmstr.
- 172
- 175
- 275
- M76
-
Riedingerstr.
Zahlungsmöglichkeiten
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
Die Inobhutnahme ist eine vorläufige Unterbringung zum Schutz vor akuten Gefahren für Kinder und Jugendliche. Sie darf ausschließlich durch Jugendämter und den Berliner Notdienst Kinderschutz durchgeführt werden, wenn die Gefährdung nicht anders abzuwenden ist.
Das Jugendamt oder der Notdienst sind verpflichtet, die betroffenen Kinder und Jugendlichen in Obhut zu nehmen, weil Kinder und Jugendliche einen eigenen Rechtsanspruch auf diesen Schutz haben.
Die Inobhutnahme wird umgehend durch das Familiengericht überprüft.
Das Jugendamt oder der Notdienst sind verpflichtet, die betroffenen Kinder und Jugendlichen in Obhut zu nehmen, weil Kinder und Jugendliche einen eigenen Rechtsanspruch auf diesen Schutz haben.
Die Inobhutnahme wird umgehend durch das Familiengericht überprüft.
Voraussetzungen
- Keine Voraussetzungen erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
- Es werden keine Unterlagen benötigt.
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
- § 42 Sozialgesetzbuch Achtes Buch -SGB VIII-