Hilfe zur Erziehung - Sozialpädagogische Familienhilfe am Standort Jugendamt - Regionaler Sozialdienst Marienfelde/Lichtenrade (u.a. Hilfen zur Erziehung)

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Kontakt

Öffnungszeiten

  • Montag

      Familienservicebüro:
      09:00 Uhr bis 12:00 Uhr (telefonische Erreichbarkeit 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr)
  • Dienstag

      Familienservicebüro:
      09:00 Uhr bis 12:00 Uhr (telefonische Erreichbarkeit: 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr)
  • Mittwoch

      Familienservicebüro:
      Geschlossen. Telefonische Erreichbarkeit: 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr
  • Donnerstag

      Familienservicebüro:
      15:00 bis 18:00 Uhr (telefonische Erreichbarkeit: 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr)
  • Freitag

      Familienservicebüro:
      09:00 Uhr bis 12:00 Uhr (telefonische Erreichbarkeit: 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr)

Verkehrsanbindungen

Zahlungsmöglichkeiten

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Hilfe zur Erziehung - Sozialpädagogische Familienhilfe

Die Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch eine intensive Betreuung und Begleitung die Familie unterstützen.
Die Hilfe richtet sich an Familien oder allein erziehende Personen,
die sich in einer Krisen- oder Überforderungssituation befinden, die Unterstützung bei der Erziehung, bei der Alltagsbewältigung und im Kontakt mit Ämtern und Institutionen benötigen.

Die Hilfe wird überwiegend in der Wohnung der Familie durchgeführt. Dafür kommt eine sozialpädagogische Fachkraft regelmäßig für mehrere Stunden pro Woche in die Familie. Sie soll eine spürbare, praktische Lebenshilfe sein und erfordert die aktive Mitarbeit aller Familienmitglieder.

Voraussetzungen

  • Hinweis:
    Gewährung von Hilfe zur Erziehung durch das Jugendamt für die Familie nach
    vorherigem Antrag und Erstellung eines Hilfeplans.
    Mitwirkungsbereitschaft der Familie an den im Hilfeplan gemeinsam erarbeiteten Ziel

Erforderliche Unterlagen

  • Wird bei der Beratung besprochen

Formulare

  • Antrag auf Hilfen zur Erziehung

Gebühren

keine

Rechtsgrundlagen

  • Sozialgesetzbuch VIII § 27
  • Sozialgesetzbuch VIII § 31

Weiterführende Informationen

Chat

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