Körperschaftsteuer - Freistellungsbescheid (Anerkennung der Gemeinnützigkeit) am Standort Finanzamt für Körperschaften III

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Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Bitte beachten Sie die abweichenden telefonischen Servicezeiten.

Verkehrsanbindungen

Bus
  • Ullsteinstr./Volkmarstr.: 170
U-Bahn
  • Ullsteinstr.: U6

Sonstige Hinweise zum Standort

Telefonische Servicezeiten
Sie erreichen das Finanzamt telefonisch montags bis donnerstags von 8:00 bis 15:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 13:00 Uhr.

Zahlungsmöglichkeiten

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Körperschaftsteuer - Freistellungsbescheid (Anerkennung der Gemeinnützigkeit)

Sofern Körperschaften (z. B. Vereine, GmbHs etc.) die Voraussetzungen des 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) und § 3 Nr. 6 Gewerbesteuergesetz (GewSt) erfüllen, erhalten diese einen sogenannten Freistellungsbescheid (Anerkennung der Gemeinnützigkeit).

Die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft hat u. a. zur Folge, dass die Körperschaft, soweit sie begünstigte Zwecke (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche) verfolgt, von der Körperschaft- und Gewerbesteuer freigestellt wird und berechtigt ist, Zuwendungsbestätigungen auszustellen.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Allgemein
    Körperschaften können nur dann als steuerbegünstigt (gemeinnützig) anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) erfüllen. Nach diesen Vorschriften ist eine Körperschaft nur dann gemeinnützig, wenn sie nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung selbstlos, ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit fördert (§ 52 Abs. 1 AO).
  • Satzung
    Steuerbegünstigte Körperschaften müssen ihren Zweck und die zu seiner Erfüllung vorgesehenen Maßnahmen in der Satzung so genau festlegen, dass sich daraus zweifelsfrei ergibt, welcher bestimmte steuerbegünstigte Zweck verfolgt und wie dieser Zweck verwirklicht werden soll. Es können auch mehrere begünstigte Zwecke nebeneinander verfolgt werden; die satzungsmäßen Anforderungen müssen dann für jeden von ihnen gleichermaßen erfüllt sein.

    In der Anlage 1 zu § 60 AO hat der Gesetzgeber die Anwendung der Mustersatzung gesetzlich vorgeschrieben. Diese enthält nur die aus steuerlichen Gründen notwendigen Bestimmungen, ohne zu berücksichtigen, dass aus vereins- oder handelsrechtlicher Sicht bestimmte Vorschriften in die Satzung aufzunehmen sind.

    Liegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen vor, erteilt das Finanzamt gegenüber der Körperschaft einen Feststellungsbescheid i. S. d. § 60a AO, mit dem die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO bestätigt wird.
  • Freistellungsbescheid
    Mit dem Freistellungsbescheid (Befreiung von der Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 3 Nr. 6 GewStG) wird der steuerbegünstigten Körperschaft nach Überprüfung ihrer tatsächlichen Geschäftsführung bestätigt, dass sie in den im Bescheid genannten Jahren als gemeinnützigen (bzw. mildtätigen oder kirchlichen) Zwecken dienend anerkannt ist. Die Überprüfung erfolgt in der Regel für die drei vorangegangenen Jahre.

    Um den Bescheid zu erhalten, muss die Körperschaft eine Körperschaftsteuererklärung nebst Überschussermittlung sowie einen Tätigkeitsbericht und eine Vermögensübersicht beim Finanzamt einreichen.
  • Elektronische Übermittlung
    Die Körperschaftsteuererklärung zur Steuerbefreiung ist elektronisch zu übermitteln. Auf Papier abgegebene Erklärungen werden mit Ausnahme besonderer Härtefälle als nicht abgegeben behandelt.

Erforderliche Unterlagen

  • Gewinnermittlung
  • Tätigkeitsbericht
  • Satzung

Gebühren

Keine

Weiterführende Informationen

Hinweise zur Zuständigkeit

In der Regel ist das Finanzamt für Körperschaften I für steuerbegünstigte Körperschaften i. S. d. 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 3 Nr. 6 GewStG zuständig. Sofern die gemeinnützige Körperschaft mit einem anderen Unternehmen verbunden ist, kann die Zuständigkeit auch bei den Finanzämtern für Körperschaften II, III und IV liegen.

Sonderzuständigkeiten ergeben sich aus der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung (unter "Weiterführende Informationen").