Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Beantragung einer Erlaubnis
Für die Tätigkeit mit Krankheitserregern wird eine Erlaubnis benötigt. Dies betrifft die Arbeit mit Krankheitserregern, inklusive der Lagerung, der Einfuhr und der Ausfuhr von Krankheitserregern. Dies gilt insbesondere für Betreiber von mikrobiologischen Laboren. Es gibt Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, die im Infektionsschutzgesetz geregelt sind. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und auf bestimmte Krankheitserreger beschränkt werden oder mit Auflagen verbunden sein.
Voraussetzungen
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Sachkenntnis im Umgang mit Krankheitserregern
Die antragstellende Person muss ihre Sachkenntnis nachweisen. -
Zuverlässigkeitsnachweis
Die antragstellende Person darf sich nicht als unzuverlässig in Bezug auf die Tätigkeit mit Krankheitserregern erwiesen haben. -
Persönliches Vorsprechen
Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein persönliches Vorsprechen erforderlich. Sie erhalten ggf. eine Einladung nach Durchsicht der eingereichten Unterlagen. -
Wohnsitz in Berlin
Die antragstellende Person muss ihren Hauptwohnsitz in Berlin haben
Erforderliche Unterlagen
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Fachgerechtes Hochschulstudium
Beglaubigte Kopie oder Original bei persönlicher Vorsprache des Nachweises über den Abschluss eines Studiums der Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Pharmazie oder des Abschlusses eines naturwissenschaftlichen Fachhochschulstudiums beziehungsweise Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten. -
Zweijährige Tätigkeit mit Krankheitserregern
Beglaubigte Kopie oder Original bei persönlicher Vorsprache des Nachweises einer mindestens zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die im Besitz einer Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist. Alternativ kann auch eine andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie als Sachkundenachweis anerkannt werden. Arbeitsinhalte, bearbeitete Erreger und Risikogruppe der Erreger müssen aus dem Nachweis hervorgehen. -
Erlaubnis der Aufsichtsperson
Beglaubigte Kopie oder Original bei persönlicher Vorsprache der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG derjenigen Person, unter deren Aufsicht die Tätigkeit erfolgte -
Einfaches Führungszeugnis
Beglaubigte Kopie oder Original bei persönlicher Vorsprache des einfachen Führungszeugnis. -
Identitätsnachweis
Beglaubigte Kopie oder Original bei persönlicher Vorsprache des Personalausweises oder Reisepass -
Lebenslauf der antragstellenden Person
Ein Lebenslauf kann dem Antrag hinzugefügt werden, um die Beurteilung der erworbenen Sachkenntnis zu erleichtern.
Formulare
Gebühren
115,00 - 230,00 Euro
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dem die antragsstellende Person ihren Hauptwohnsitz hat.