Ladenöffnungszeiten - Ausnahmen aus besonderem Anlass anzeigen am Standort Ordnungsamt Steglitz-Zehlendorf

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Im Gewerbebereich des Ordnungsamts sind Vorsprachen auch weiterhin nur noch mit zuvor vereinbartem Termin möglich.

Öffnungszeiten (nur mit Termin):
Montag 09:00 – 13:00 Uhr
Dienstag 09:00 – 13:00 Uhr
Donnerstag 09:00 – 13:00 Uhr

Und nach Vereinbarung unter Ordnungsamt@ba-sz.berlin.de oder
unter der Telefonnummer 030 90299-4660

Alle Gewerbemeldungen, die nicht erlaubnispflichtige Gewerbe oder Gaststätten betreffen, können darüber hinaus problemlos online abgewickelt werden. Dafür gibt es ein einheitliches Verfahren im Land Berlin. Nutzen Sie die Internetseite https://www.berlin.de/ea/emeldung.

Sofern es sich um Angelegenheiten für erlaubnispflichtige Gewerbe oder Gaststätten handelt, erfolgt eine Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

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Kontakt

Öffnungszeiten

  • Montag

      Nur mit Termin:
      09:00-13:00 Uhr
  • Dienstag

      Nur mit Termin:
      09:00-13:00 Uhr
  • Mittwoch

      Keine Sprechstunde
  • Donnerstag

      Nur mit Termin:
      09:00-13:00 Uhr
  • Freitag

      Keine Sprechstunde

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Termine können unter ordnungsamt@ba-sz.berlin.de oder Telefonnummer 030 902994660 vereinbart werden.

Verkehrsanbindungen

Hinweise zur Anschrift des Standorts

Bitte den Eingang von Unter den Eichen nehmen.

Sonstige Hinweise zum Standort

Gebührenfreie Parkplätze stehen nicht zur Verfügung. Der Standort liegt unmittelbar an der Grenze zur Parkraumbewirtschaftung.

Bei akuten Verkehrsbehinderungen und sonstigem eilbedürftigem pflichtwidrigen Verhalten von Mitbürgerinnen und Mitbürgern (auch in geschützten Grünanlagen) wählen Sie bitte die Rufnummer 030/90299-4631 oder 030/90299-4632.

Zahlungsmöglichkeiten

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Ladenöffnungszeiten - Ausnahmen aus besonderem Anlass anzeigen

In Berlin dürfen Verkaufsstellen von Montag bis Samstag rund um die Uhr (6 Tage/ 24 Stunden) öffnen. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen müssen Verkaufsstellen grundsätzlich geschlossen sein. Ausnahmen von diesem Grundsatz regelt das Berliner Ladenöffnungsgesetz zum Beispiel für Verkaufsstellen für den Bedarf von Touristen, für verkaufsoffene Sonn- und Feiertage oder aus Anlass besonderer Ereignisse.

Ausnahmen sind nicht möglich für besondere Sonn- und Feiertage wie zum Beispiel: Neujahr, 1. Mai, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, den 24. Dezember wenn er auf einen Adventssonntag fällt und die Feiertage im Dezember und nicht mehr als an insgesamt zwei Sonn- und Feiertagen pro Monat.

Verfahrensablauf
1. Wenn Sie Ladenöffnungszeiten - Ausnahmen aus besonderem Anlass anzeigen möchten, müssen Sie dies mindestens zwei Wochen im Voraus anzeigen. Sie können die Anzeige per Post oder online einreichen. Bitte füllen Sie die Anzeige vollständig aus.

2. Die zuständige Behörde überprüft Ihre Angaben und fragt nach, wenn noch etwas fehlt. Sie erhalten Hinweise zum weiteren Verfahren und werden per E-Mail über den Status Ihres Antrags informiert.

3. Wenn alle Bedingungen erfüllt sind und alle Unterlagen vorliegen, erhalten Sie eine Bestätigung. Wenn nicht alle Bedingungen erfüllt sind oder Unterlagen fehlen, erhalten Sie von der zuständigen Behörde entsprechende Hinweise.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

  • Jetzt online erledigen
    Für die Online-Abwicklung müssen Sie sich nicht registrieren und können den Antrag direkt online einreichen.

Voraussetzungen

  • Verkaufsstellen für den Bedarf von Touristen
    Verkaufsstellen, die für den Bedarf von Touristen ausschließlich Andenken, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiseführer, Tabakwaren, Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Bedarfsartikel für den alsbaldigen Verbrauch sowie Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr anbieten, dürfen an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 20 Uhr öffnen. Diese Ausnahme gilt nur, wenn eine Verkaufsstelle auch an allen anderen Tagen der Woche ausschließlich diesen Bedarf für Touristen verkauft.
  • Verkaufsstellen mit einem besonderen Sortiment
    Verkaufsstellen mit einem besonderen Sortiment wie Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back- und Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnisse dürfen an Sonn- und Feiertagen von 7 bis 16 Uhr öffnen.
  • Besondere Verkaufsstellen
    Besondere Verkaufsstellen wie Tankstellen, Apotheken oder Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, Fernbahnhöfen, Verkehrsflughäfen und Reisebusterminals dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.
  • Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte
    Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte dürfen an Sonn- und Feiertagen von 7-18 Uhr öffnen.
  • Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
    Das Land Berlin kann für maximal acht Sonn- oder Feiertage im Jahr eine berlinweite Ladenöffnung von 13 bis 20 Uhr zulassen. Diese Termine werden öffentlich im Amtsblatt bekannt gegeben.
  • Besonderes Ereignis/Anlass für eine Sonn-/Feiertagsöffnung
    Verkaufsstellen dürfen zusätzlich aus Anlass besonderer Ereignisse (wie z.B. ein Firmenjubiläum oder ein Straßenfest) an zwei weiteren Sonn- oder Feiertagen im Jahr von 13 bis 20 Uhr öffnen. Diese Öffnung ist dem zuständigen Ordnungsamt unter Angabe des Anlasses zwei Wochen vorher in Textform anzuzeigen.
  • Frist: 2 Wochen vor Beginn
    Bitte reichen Sie die Anzeige 2 Wochen im Voraus ein.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige der beabsichtigten Sonn-/Feiertagsöffnung
    Online möglich oder Sie reichen die Anzeige schriftlich per Post ein.
    Für die schriftliche Anzeige:
    • Formlose Anzeige, unter Angabe des Anlasses zwei Wochen vorher in Textform
    • Nutzen Sie bitte den Mustervordruck für die Anzeige (siehe Formulare oder Onlineabwicklung)

Gebühren

keine

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

ca. 1 Woche

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Anzeige auf Ausnahme vom Berliner Ladenöffnungsgesetz ist bei dem für die Verkaufsstelle zuständigen Ordnungsamt zu stellen.

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