Adoption eines Kindes unter 18 Jahren aus dem Ausland anerkennen
Wenn Sie ein Kind im Ausland oder nach ausländischem Recht angenommen haben, kann die Adoption in Deutschland durch ein Familiengericht anerkannt werden. Auf Antrag stellt das Familiengericht (siehe "Zuständige Behörde") fest, ob diese Adoption auch nach deutschem Recht anzuerkennen oder wirksam ist und ob das Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern erloschen ist.
Voraussetzungen
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Minderjährigkeit des Kindes
Das Anerkennungsverfahren ist nur zulässig, wenn das Kind bei der Adoption noch nicht 18 Jahre alt war. -
Antrag
Sie müssen einen schriftlichen, formlosen Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Anschrift, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des Kindes und der Adoptiveltern
- Datum der Adoption
Erforderliche Unterlagen
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Ausländische Adoptionsentscheidung
Sie müssen die ausländische Entscheidung, aus der sich die Adoption ergeben soll, vorlegen. -
Geburtsurkunde des Kindes
Sie müssen Ihrem Antrag die Geburtsurkunde des Kindes oder einen Findelkindnachweis beifügen. Außerdem müssen Sie Angaben zu den leiblichen Eltern machen. -
Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption
Sofern kein Findelkindnachweis vorgelegt werden kann, müssen Sie einen Nachweis darüber vorlegen, dass die leiblichen Eltern der Adoption im ausländischen Adoptionsverfahren zugestimmt haben. -
Formelle Anforderungen
Die Adoptionsentscheidung, die Geburtsurkunde und die Elternzustimmung, sind in notariell beglaubigter Kopie vom Original mit Apostille (oder Legalisation durch die deutsche Botschaft oder das deutsche Konsulat) und damit vom Dolmetscher verbundener Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers einzureichen. -
Herkunft und Lebensweg des Kindes
Sofern Sie nicht ein Stiefkind, also ein Kind Ihres Ehegatten, adoptieren, müssen Sie Ihrem Antrag Unterlagen beifügen, aus denen sich Informationen über die Herkunft und den Lebensweg des Kindes vor der Adoption ergeben. -
Sozialberichte
Sofern vor der Adoption Sozialberichte über das Adoptivkind und über Sie selbst angefertigt worden sind, müssen Sie diese Ihrem Antrag beilegen. -
Eignungsberichte
Sofern vor der Adoption Eignungsberichte über Ihre Person angefertigt worden sind, müssen Sie diese Ihrem Antrag beilegen. -
Angaben zur Adoptionsvermittlungsstelle
Sofern eine in- oder ausländische Adoptionsvermittlungsstelle beteiligt war, sind Angaben und Nachweise über die Beteiligung mit Anschrift und Internetadresse vorzulegen. -
Persönliche Darstellung
Sie müssen Ihrem Antrag eine persönliche und von Ihnen unterschriebene Darstellung beifügen, aus der sich der Ablauf des ausländischen Adoptionsverfahrens ergeben, sowie, sofern es sich nicht um eine Stiefkindadoption handelt, die Umstände der Auswahl des Adoptivkindes. -
Kostenaufstellung
Sie sollten eine Aufstellung sämtlicher Kosten bzw. Zahlungen, die für das Adoptionsverfahren geleistet worden sind, beifügen und die jeweiligen Zahlungsempfänger benennen. -
Nachweis des Familienstandes
Sie müssen Ihren Familienstand angeben. Wenn Sie z. B. verheiratet oder verpartnert sind, müssen Sie eine Heirats- oder Partnerschaftsurkunde in Kopie vorlegen. -
Nachweis über die Zustellungsbevollmächtigung
Verfahrensbeteiligte, die ihren ständigen Wohnsitz nicht in Deutschland haben, sollten schriftlich eine Person in Deutschland benennen, die bevollmächtigt ist, Zustellungen (z. B. für die förmliche Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung) in Empfang zu nehmen. Damit werden Zeit und Kosten erspart, weil ein Zustellungsrechtshilfeverfahren im Ausland entbehrlich wird. -
Übersetzungen
Zumindest die wesentlichen fremdsprachigen Unterlagen, wie Adoptionsentscheidung, Geburtsurkunde und Elternzustimmung, müssen Sie von einem vereidigten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzen und urkundlich verbinden lassen.
Weitere Übersetzungen können bei Bedarf nachgefordert werden. -
Pässe
Ihrem Antrag müssen Sie Kopien von Ihrem Pass, ggf. dem Ihres mitadoptierenden Ehegatten und vom Pass des Kindes beilegen.
Gebühren
- 240,00 Euro Gerichtsgebühren
- eventuell weitere Kosten, z.B. für Zustellungen
Rechtsgrundlagen
- Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) § 1 Satz 2
- Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) § 2
- Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) KV-Nr. 1710
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) §§ 186-199
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) § 101 Nr. 1
- Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) § 5 Abs. 1
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Das Amtsgericht Schöneberg (Familiengericht) ist örtlich und international zuständig, wenn entweder die Adoptierenden oder das Kind im Gerichtsbezirk des Kammergerichts leben, oder sonst nur, wenn auch kein anderes deutsches Familiengericht zuständig ist, weil diese Beteiligten alle im Ausland leben und zumindest einer von ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.