Vormundschaft am Standort Jugendamt - Vormundschaft / Pflegschaft für Kinder

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Kontakt

Öffnungszeiten

  • Dienstag

      09:00 bis 12:00 Uhr
  • Donnerstag

      15:00 bis 18:00 Uhr

Verkehrsanbindungen

Zahlungsmöglichkeiten

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Vormundschaft

Eine Vormundschaft ist immer dann erforderlich, wenn die Eltern des Kindes die elterliche Sorge nicht ausüben können oder dürfen. Die Vormundschaft wird vom Familiengericht in folgenden Fällen von Amts wegen angeordnet:
  • die Mutter des Kindes ist selbst minderjährig
  • die elterliche Sorge ruht oder wurde durch das Gericht entzogen
  • die Eltern des Kindes sind verstorben
  • wenn die Eltern nicht feststellbar sind (Findelkind)
  • während der Adoption eines Minderjährigen (§ 1751 BGB)
Die Vormundschaft besteht bis zur Volljährigkeit des Kindes oder aber bis zum Wiederaufleben der elterlichen Sorge.

Ein Vormund hat grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten, die Eltern aufgrund ihrer elterlichen Sorge haben. Er/Sie vertritt des Mündel gesetzlich. Zu bestimmten Rechtsgeschäften des Mündels ist jedoch eine familiengerichtlichen Genehmigung erforderlich. Vormünder werden außerdem durch das Familiengericht unterstützt und überwacht.

Ein Vormund muss dem Familiengericht gegenüber regelmäßig ausführlich über das Kind berichten und über die Verwendung der Gelder des Kindes Rechenschaft ablegen. Wenigstens einmal monatlich hat ein Vormund das Kind in seinem üblichen Umfeld persönlich zu treffen.

Verfahrensablauf
1. Wenn Sie eine Vormundschaft ehrenamtlich übernehmen möchten, wenden Sie sich bitte zunächst an das Jugendamt. Das Jugendamt wird Sie entsprechend beraten.

2. Der Antrag kann danach schriftlich beim Familiengericht gestellt werden.

3. Das Familiengericht prüft dann ihre Eignung und holt einige Auskünfte ein (Bundeszentralregister, Schuldnerverzeichnis, Bericht des Jugendamtes).
  • Weiterhin wird vor einer Entscheidung ein persönliches Gespräch mit dem Kind geführt.
4. Die Auswahl erfolgt durch einen Beschluss des Familiengerichts.
  • In einem persönlichen Gespräch werden Ihnen die Aufgaben ausführlich erklärt, wenn Sie das erste Mal eine Vormundschaft führen.

Voraussetzungen

  • geeignete Person / Behörde / Verein
    Wer kann Vormund werden?
    Als Vormund kommt eine geeignete Person (z. B. Familienangehöriger oder ein Berufsvormund), eine Behörde (beispielsweise das Jugendamt) oder ein Verein in Betracht. Eltern haben die Möglichkeit, in einem Testament einen Vormund für ihre Kinder zu benennen. Die tatsächliche Auswahl erfolgt aber durch das Familiengericht.
    • Bis auf wenige Ausnahmen übt der Vormund seine Tätigkeit unentgeltlich aus.
  • Minderjährige unbegleitete Flüchtlinge
    Insbesondere werden immer ehrenamtliche Vormünder für die minderjährigen Flüchtlinge gesucht, die ohne ihre Eltern nach Deutschland eingereist sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Name, Geburtsdatum und Wohnort des Kindes, für welches Sie Vormund werden wollen
  • Name, Geburtsdatum und Geburtsort, sowie Wohnort der Person, die die Vormundschaft übernehmen möchte
  • Begründung, warum Sie die Vormundschaft für das Kind übernehmen möchten

Gebühren

Die Kosten für die Führung des Vormundschaftsverfahrens beim Familiengericht trägt das Kind. Gebühren werden aber nur erhoben, wenn das Vermögen des Mündels nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt.

Hinweise zur Zuständigkeit

  • Sachlich zuständig für die Bestellung, Unterstützung und Aufsicht des Vormunds ist das Amtsgericht (Familiengericht).
  • Örtlich zuständig ist während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, sofern sie gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten betreffen; ansonsten das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.