Kraftfahrzeug - E-Kennzeichnung für elektrisch betriebene Fahrzeuge aus dem Ausland (E-Plakette)

Im Ausland zugelassene elektrisch betriebene Fahrzeuge können - genau wie in Deutschland zugelassene elektrisch betriebene Fahrzeuge - besondere Bevorrechtigungen nutzen.

Sofern im Ausland nicht bereits eine Kennzeichnung für elektrisch betriebene Fahrzeuge erfolgt, benötigt das Fahrzeug zur Nutzung der Bevorrechtigungen eine spezielle Kennzeichnung (eine sogenannte E-Plakette). Die E-Plakette wird auf Antrag von einer vom Antragsteller aufgesuchten Zulassungsbehörde ausgegeben und ist an der Rückseite des Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen.

Bevorrechtigungen für Nutzer der Fahrzeuge sind beispielhaft möglich
  • für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen, bzw. hinsichtlich von dort anfallenden Gebühren für das Parken
  • bei der Nutzung von für besondere Zwecke bestimmten öffentlichen Straßen oder Wegen oder Teilen von diesen,
  • durch das Zulassen von Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten
Die entsprechenden Bevorrechtigungen gelten allerdings nur, sofern diese entsprechend ausgeschildert bzw. angeordnet sind.

Für das Befahren der Umweltzone ist auch für Fahrzeuge mit sogenannter E-Plakette oder ausländischem E-Kennzeichen eine Feinstaub-Plakette notwendig, in der Regel die der Schadstoffgruppe 4/ grün. Ausgenommen sind die Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L - Kräder.

Voraussetzungen

  • keine Kennzeichnung für elektrisch betriebene Fahrzeuge durch den Herkunftsstaat
  • Fahrzeug der Fahrzeugklassen M1, N1, N2 (jedoch nur bis zu einem Gesamtgewicht bis max. 4250 kg) sowie L3e, L4e, L5e, L7e
  • alternativer Antrieb bzw. Energiequelle, z.B. Fahrzeuge mit den Kraftstoffschlüsseln 0004 und 0015
    • ein elektrisch betriebenes Fahrzeug
    • ein reines Batterieelektrofahrzeug
    • ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug,
    • ein reines Batterieelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb,
    a) dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und
    b) dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeuges wieder aufladbar sind,
    • ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von
    a) Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, und
    b) Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar, verfügt,
    • ein Brennstoffzellenfahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen,
    • Energiewandler: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die dauerhaft oder zeitweise Energie von einer Form in eine andere umwandeln, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden,
    • Energiespeicher: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die die jeweiligen Formen von Energie speichern, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden
  • Besondere Bedingungen bei eines von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeuges
    Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung ergibt, dass das Fahrzeug
    1. eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
    2. dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 30 Kilometer, bei Erstzulassung bis zum 31.12.2017 bzw. 40 Kilometer, bei Erstzulassung ab dem 01.01.2018, beträgt.
    Das betrifft die Hybrid-Fahrzeuge mit den Kraftstoffschlüsseln 0008, 0010, 0012, 0014, 0019, 0022, 0024, 0025, 0026, 0027, 0028, 0029, 0030, 0031, 0033.

Erforderliche Unterlagen

  • COC- bzw. Übereinstimmungsbescheinigung
    In der COC- bzw. Übereinstimmungsbescheinigung müssen folgende Felder gefüllt sein
    • Ziffer 22 bei der Fahrzeugklasse L bzw. Ziffer 23 bei den Fahrzeugklassen M1, N1 und N2 (Reiner Elektroantrieb - ja/nein)
    • Ziffer 23.1 (Hybrid- (Elektro-) Fahrzeug: ja/nein)
    • Ziffer 26 (Kraftstoff)
    • Ziffer 49.1 (Co2-Emission kombiniert)
    • Ziffer 49.2 (Elektrische Reichweite)
    Sofern diese Angaben unvollständig sind, kann dieses durch Vorlage einer Herstellerbescheinigung oder eines Gutachtens nach §21 StVZO bestätigt werden.
  • Herstellerbescheinigung oder Gutachten nach §21 StVZO für Hybrid (Plug-In)- Fahrzeuge mit den Kraftstoffschlüsseln 0008, 0010, 0012, 0014, 0019, 0022 und 0024
    Die Schlüssel für Hybrid (Plug-In)- Fahrzeuge wurden erst in 2012 eingeführt, so dass diese bis 2011 als „normale“ Hybride registriert wurden und somit nicht als extern aufladbar zu erkennen sind. In diesen Fällen ist bei Antragstellung durch den Fahrzeughalter die externe Aufladbarkeit des elektrischen Energiespeichers in Form einer Herstellerbescheinigung oder mit einem Gutachten nach §21 StVZO nachzuweisen.
  • Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I

Gebühren

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der jeweils geltenden Fassung und beträgt 11,00 Euro je Plakette.

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