Grundbuch - Eigentümer oder Erbbauberechtigter - Eintragung am Standort Amtsgericht Schöneberg, Ringstraße
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Kontakt
- Amtsgericht Schöneberg
- Amtsgericht Schöneberg, Ringstraße
- Ringstraße 9 , 12203 Berlin
- Tel.: (030) 90186 - 0
- Fax: (030) 90186 - 402
- E-Mail: Poststelle@ag-sb.berlin.de
Der Zugang für Rollstuhlfahrer befindet sich an der Tordurchfahrt der linken Gebäudeseite der Ringstraße. Bitte dortige Klingel benutzen, Sie werden unverzüglich abgeholt.
Öffnungszeiten
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9:00 - 13:00
-
Dienstag
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9:00 - 13:00
-
Mittwoch
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9:00 - 13:00
ACHTUNG: Aus organisatorischen Gründen bleibt das Nachlassgericht, wie auch das Grundbuchamt jeden Mittwoch für Publikumsverkehr geschlossen. Auch die telefonische Erreichbarkeit ist hiervon betroffen.
Die Grundbuch-Einsichtenstelle ist jedoch weiterhin während der normalen Öffnungszeiten erreichbar. -
Donnerstag
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9:00 - 13:00
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Freitag
-
9:00 - 13:00
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
In dringenden Fällen besteht die Möglichkeit einer Terminvereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten.
Bitte beachten Sie, dass die Zahlstelle im Hause ausschließlich Mo - Fr von 9:00 - 13:00 Uhr geöffnet hat.
Ab dem 19.04.2022 bleibt aus organisatorischen Gründen das Nachlassgericht, wie auch das Grundbuchamt jeden Mittwoch für Publikumsverkehr geschlossen. Auch die telefonische Erreichbarkeit ist hiervon betroffen.
Die Grundbuch-Einsichtenstelle ist jedoch weiterhin während der normalen Öffnungszeiten erreichbar.
Bitte beachten Sie, dass die Zahlstelle im Hause ausschließlich Mo - Fr von 9:00 - 13:00 Uhr geöffnet hat.
Ab dem 19.04.2022 bleibt aus organisatorischen Gründen das Nachlassgericht, wie auch das Grundbuchamt jeden Mittwoch für Publikumsverkehr geschlossen. Auch die telefonische Erreichbarkeit ist hiervon betroffen.
Die Grundbuch-Einsichtenstelle ist jedoch weiterhin während der normalen Öffnungszeiten erreichbar.
Verkehrsanbindungen
- Bus
-
- Bäkestraße: M85, 285
- S-Bahn
-
- Lichterfelde West: S1
Zahlungsmöglichkeiten
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Grundbuch - Eigentümer oder Erbbauberechtigter - Eintragung
Wenn sie eine Immobilie kaufen oder geschenkt bekommen, müssen sie als neuer Eigentümer oder neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden. Das gleiche gilt für die Übertragung des Erbbaurechts.
Voraussetzungen
-
Antrag
Das Grundbuchverfahren ist ein Antragsverfahren. Der Antrag wird von dem Notariat gestellt werden, das den Kaufvertrag beurkundet hat. -
Voreintragung
Die Person, die verkauft oder verschenkt, muss im Grundbuch eingetragen sein.
Ausnahme: Die übertragende Person ist der Erbe oder die Erbin.
Erforderliche Unterlagen
-
Schriftlicher Antrag
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
• Grundstücksbezeichnung (Grundbuch- oder Lagebezeichnung)
• Die im Grundbuch vorzunehmenden Eintragungen -
Notarieller Vertrag
Die Einigung über den Übergang der Immobilie muss in einem notariellen Vertrag erklärt werden. -
Bewilligungserklärung
Die Eintragung muss der Eigentümer oder die Eigentümerin ausdrücklich bewilligen. Diese Bewilligungserklärung muss ebenfalls notariell erklärt werden. -
Sonstige Nachweise
Vertretungsnachweise (z.B. Eigentümervollmacht, Handelsregisterauszug), Nachweise zur Rechtsnachfolge (z.B. Erbschein, notarielles Testament). -
Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
Für jede Eigentumsübertragung ist die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes vorzulegen. -
Negativzeugnis über das gemeindliche Vorkaufsrecht nach Baugesetzbuch
Bei dem Verkauf von Grundstücken wird in vielen Fällen eine Bescheinigung des Landes bzw. der Gemeinde benötigt, dass das gemeindliche Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird. -
Verwalterzustimmung
Im Fall der Übertragung einer Eigentumswohnung muss die Hausverwaltung häufig zustimmen. -
Zustimmung bei Erbbaurechten
Bei der Übertragung von Erbbaurechten muss der Grundstückseigentümer oder die Grundstückseigentümerin zustimmen.
Gebühren
1,0 Gebühr aus dem Verkehrswert gemäß § 34 GNotKG, Anlage 1 KV 14110 und Anlage 2 (Tabelle B) zum GNotKG
Rechtsgrundlagen
- § 311b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 925 BGB
- § 20 Grundbuchordnung (GBO)
- § 19 GBO
- § 29 GBO
- § 39 GBO
- § 47 GBO
- § 5 Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- § 12 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- § 34 (Tabelle B) Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (§ 34 GNotKG)
- Anlage 1 zum GNotKG
- Anlage 2 zum GNotKG
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig ist das Grundbuchamt, bei dem das Grundbuch geführt wird. Über den Link können Sie das zuständige Grundbuchamt ermitteln.
https://www.berlin.de/gerichte/_assets/was-moechten-sie-erledigen/zustaendigkeit-in-grundbuchsachen.pdf
und den Bezirk Schöneberg