Beglaubigung von notariellen Urkunden, Bescheinigungen und Übersetzungen für das Ausland (Apostille/Legalisation) am Standort Landgericht Berlin II - Dienststelle Littenstraße (Geschäftsstelle für Legalisationen und Apostillen)
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- Landgericht Berlin II - Dienststelle Littenstraße (Geschäftsstelle für Legalisationen und Apostillen)
- Littenstraße 12-17 , 10179 Berlin
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Hinweis für Terminkunden
Bei Terminen bitte die Zeitverzögerung durch Sicherheitskontrollen beachten.
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Dienstleistungsbeschreibung
Beglaubigung von notariellen Urkunden, Bescheinigungen und Übersetzungen für das Ausland (Apostille/Legalisation)
Wenn Sie eine Urkunde oder eine Bescheinigung einer Berliner Notarin, eines Berliner Notars oder eine Übersetzung einer für die Berliner Gerichte ermächtigten Übersetzerin oder eines für die Berliner Gerichte ermächtigten Übersetzers im Ausland verwenden wollen, kann es sein, dass Sie diese Schriftstücke bestätigen lassen müssen. Es gibt zwei Formen dieser Bestätigung: Apostille und Legalisation.
Apostille
Die verkürzte Form heißt „Apostille“. Die Apostille für notarielle Urkunden oder Bescheinigungen und Übersetzungen bekommen Sie beim Landgericht Berlin II -Dienststelle Littenstraße-. Die Apostille ist aber nur für bestimmte Länder möglich. Welche das sind, erfahren Sie zum Beispiel auf den Internet-Seiten des Auswärtigen Amtes, siehe Abschnitt „Weiterführende Informationen“ oder beim Gericht.
Legalisation
Für alle anderen Länder brauchen Sie eine sogenannte „Legalisation“. Dazu stellt das Landgericht Berlin II -Dienststelle Littenstraße- Ihnen zunächst eine Vorbeglaubigung aus. Mit der Vorbeglaubigung wenden Sie sich dann an die Auslandsvertretung des Landes, in dem Sie das Schriftstück verwenden möchten. Die Auslandsvertretung stellt Ihnen die Legalisation aus.
Manche Länder verlangen vor der Legalisation noch eine Beglaubigung durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie beim Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, siehe Abschnitt „Weiterführende Informationen“.
Apostille
Die verkürzte Form heißt „Apostille“. Die Apostille für notarielle Urkunden oder Bescheinigungen und Übersetzungen bekommen Sie beim Landgericht Berlin II -Dienststelle Littenstraße-. Die Apostille ist aber nur für bestimmte Länder möglich. Welche das sind, erfahren Sie zum Beispiel auf den Internet-Seiten des Auswärtigen Amtes, siehe Abschnitt „Weiterführende Informationen“ oder beim Gericht.
Legalisation
Für alle anderen Länder brauchen Sie eine sogenannte „Legalisation“. Dazu stellt das Landgericht Berlin II -Dienststelle Littenstraße- Ihnen zunächst eine Vorbeglaubigung aus. Mit der Vorbeglaubigung wenden Sie sich dann an die Auslandsvertretung des Landes, in dem Sie das Schriftstück verwenden möchten. Die Auslandsvertretung stellt Ihnen die Legalisation aus.
Manche Länder verlangen vor der Legalisation noch eine Beglaubigung durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie beim Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, siehe Abschnitt „Weiterführende Informationen“.
Voraussetzungen
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Verwendung im Ausland
Sie benötigen Ihre notarielle Urkunde oder Ihre Übersetzung im Ausland.
Erforderliche Unterlagen
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Das Schriftstück im Original
Legen Sie das Schriftstück, welches beglaubigt werden soll, im Original vor. Das kann eine Urkunde sein, deren Ausfertigung, eine beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Fotokopie oder eine Bescheinigung einer Berliner Notarin oder eines Berliner Notars.
Gebühren
25,00 Euro
Zahlungsmöglichkeiten: Gerichtskostenstempler, Überweisung nach Mitteilung des Aktenzeichens durch das Landgericht Berlin II, in Ausnahmefällen: Barzahlung