Beglaubigung von notariellen Urkunden, Bescheinigungen und Übersetzungen für das Ausland (Apostille/Legalisation) am Standort Landgericht Berlin II - Dienststelle Littenstraße (Geschäftsstelle für Legalisationen und Apostillen)

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Die Bearbeitungszeit beträgt etwa zwei Wochen.

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgerecht.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeigneter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechtes WC ist vorhanden.
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barrierefreier Zugang: Littenstraße 14

Öffnungszeiten

  • Montag

      09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • Dienstag

      09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • Mittwoch

      09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • Donnerstag

      09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • Freitag

      09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Hinweis für Terminkunden

Bei Terminen bitte die Zeitverzögerung durch Sicherheitskontrollen beachten.

Verkehrsanbindungen

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung

Dienstleistungsbeschreibung

Beglaubigung von notariellen Urkunden, Bescheinigungen und Übersetzungen für das Ausland (Apostille/Legalisation)

Wenn Sie eine Urkunde oder eine Bescheinigung einer Berliner Notarin, eines Berliner Notars oder eine Übersetzung einer für die Berliner Gerichte ermächtigten Übersetzerin oder eines für die Berliner Gerichte ermächtigten Übersetzers im Ausland verwenden wollen, kann es sein, dass Sie diese Schriftstücke bestätigen lassen müssen. Es gibt zwei Formen dieser Bestätigung:
  • Apostille
Die verkürzte Form heißt „Apostille“. Die Apostille für notarielle Urkunden oder Bescheinigungen und Übersetzungen bekommen Sie beim Landgericht Berlin -Dienststelle Littenstraße-. Die Apostille ist aber nur für bestimmte Länder möglich. Welche das sind, erfahren Sie zum Beispiel auf den Internet-Seiten des Auswärtigen Amtes, siehe Abschnitt „Weiterführende Informationen“ oder beim Gericht.

  • Legislation
Für alle anderen Länder brauchen Sie eine sogenannte „Legalisation“. Dazu stellt das Landgericht Berlin -Dienststelle Littenstraße- Ihnen zunächst eine Vorbeglaubigung aus. Mit der Vorbeglaubigung wenden Sie sich dann an die Auslandsvertretung des Landes, in dem Sie das Schriftstück verwenden möchten. Die Auslandsvertretung stellt Ihnen die Legalisation aus.

Manche Länder verlangen vor der Legalisation noch eine Beglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie beim Bundesverwaltungsamt, siehe Abschnitt „Weiterführende Informationen“.

Voraussetzungen

  • Verwendung im Ausland
    Sie benötigen Ihre notarielle Urkunde oder Ihre Übersetzung im Ausland.

Erforderliche Unterlagen

  • Das Schriftstück im Original
    Legen Sie das Schriftstück, welches beglaubigt werden soll, im Original vor. Das kann eine Urkunde sein, deren Ausfertigung, eine beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Fotokopie oder eine Bescheinigung einer Berliner Notarin oder eines Berliner Notars.

Gebühren

25,00 Euro im Voraus

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist das Landgericht Berlin – Dienststelle Littenstraße.

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