Maßnahmen der Zwangsvollstreckung - Geldforderung am Standort Amtsgericht Spandau
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Kontakt
- Amtsgericht Spandau
- Amtsgericht Spandau
- Altstädter Ring 7 , 13597 Berlin
- Tel.: (030) 90157 - 0
- Fax: (030) 90157 - 444
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Den Behindertenparkplatz erreichen Sie über die Moritzstraße/ Münsingerstraße.
Öffnungszeiten
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09:00 - 13:00 Uhr
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Dienstag
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09:00 - 13:00 Uhr
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Mittwoch
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09:00 - 13:00 Uhr
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Donnerstag
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09:00 - 13:00 Uhr sowie 15:00 - 18:00 Uhr jedoch nur nach vorheriger Terminvereinbarung
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Freitag
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09:00 - 13:00 Uhr
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Termine für Kirchenaustritte werden derzeit nur telefonisch unter der Nummer
030 / 90157 369 vergeben.
030 / 90157 369 vergeben.
Verkehrsanbindungen
- Bus
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- Linien 130, 134, 135, M45, 236, 237, 337, M32, M37, X33
- S-Bahn
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- S 5 (Haltestelle: S-Bahnhof Spandau)
- U-Bahn
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- U 7 (Haltestelle: U-Bhf. Rathaus Spandau)
Sonstige Hinweise zum Standort
Die Anreise mit dem PKW wird über die Moritzstraße/ Münsingerstraße empfohlen.Zahlungsmöglichkeiten
- Barzahlung
Dienstleistungsbeschreibung
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung - Geldforderung
Schuldet Ihnen eine Person Geld aus einem Vollstreckungstitel, z.B. einem Urteil oder Vollstreckungsbescheid und kommt ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nach, können Sie einen/eine Gerichtsvollzieher/in zur Durchsetzung Ihrer Geldforderung beauftragen.
Sie können bestimmen, was der/die Gerichtsvollzieher/in für Sie tun soll. Dazu gehören:
Sie können bestimmen, was der/die Gerichtsvollzieher/in für Sie tun soll. Dazu gehören:
- Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung,
- Pfändung körperlicher Sachen und Versteigerung dieser Sachen,
- Abnahme der Vermögensauskunft (früher: Eidesstattliche Versicherung),
- Ermittlung des/der Schuldners/in,
- Ermittlung bestimmter Auskünfte über den/die Schuldner/in (z.B. die Ermittlung von Konten oder die Ermittlung des Arbeitgebers)
Voraussetzungen
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Vollstreckungstitel
Sie müssen als Gläubiger/in einen Vollstreckungstitel (gerichtliche Entscheidung, die einen vollstreckbaren Inhalt hat) haben. Das sind z.B. Urteile, Vollstreckungsbescheide als Ergebnis eines Mahnverfahrens, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, gerichtliche Vergleiche und notarielle Urkunden. Diese Unterlagen müssen zugestellt werden. -
Vollstreckungsklausel
Sie müssen als Gläubiger/in eine Vollstreckungsklausel haben. Die Klausel ist ein Vermerk auf dem Vollstreckungstitel, der Ihnen gestattet die Zwangsvollstreckung gegen den/die Schuldner/in zu betreiben. Sie lautet zum Beispiel: "Die vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt." Diese Unterlagen müssen zugestellt werden.
- Die Vollstreckungsklausel wird in der Regel auf Antrag von der Stelle erteilt, die Urheber des Vollstreckungstitels ist. Sie muss mit der Dienstbezeichnung versehen, unterschrieben und gesiegelt sein.
- Ausnahmen: Bei Vollstreckungsbescheiden aus dem deutschen Mahnverfahren und anderen wenigen Ausnahmen ist keine Vollstreckungsklausel erforderlich.
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Zustellung des Vollstreckungstitels an den/die Schuldner/in
Der Vollstreckungstitel muss der Gegenseite vor Beginn oder gleichzeitig mit dem Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt werden.
- Die Zustellung von Urteilen und Beschlüssen erfolgt in der Regel von Amts wegen durch das Gericht. Die entsprechende Zustellung ist dann auf dem Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel bescheinigt.
- Bei nichtgerichtlichen Vollstreckungstiteln muss die Zustellung selbst veranlasst werden, z.B. durch die entsprechende Beauftragung des/der Gerichtsvollziehers/in im Vollstreckungsauftrag.
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Besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
Aus einigen Vollstreckungstiteln darf mit der Zwangsvollstreckung erst zwei Wochen nach der Zustellung begonnen werden. Zu diesen Vollstreckungstiteln gehören:
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die nicht auf dem Urteil stehen,
- Beschlüsse im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
- Vergleiche, die vor einem Rechtsanwalt geschlossen und für vollstreckbar erklärt worden sind,
- bestimmte notarielle oder gerichtliche Urkunden.
Erforderliche Unterlagen
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Vollstreckungsauftrag an den/die Gerichtsvollzieher/in
(unter "Formulare")
- In dem Formular können Sie mittels Ankreuzen bestimmen, was der/die Gerichtsvollzieher/in für Sie tun soll.
- Sie können den Vollstreckungsauftrag auch über des Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) einreichen (unter "Weiterführende Informationen").
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Vollstreckungstitel (Original)
z.B. Urteile, Vollstreckungsbescheide als Ergebnis eines Mahnverfahrens, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, gerichtliche Vergleiche und notarielle Urkunden
- Wurde der Vollstreckungstitel noch nicht zugestellt, kreuzen Sie im Auftrag die Zustellung zusätzlich an.
- Ihnen muss bereits ein Vollstreckungstitel vorliegen.
- Haben Sie einen Vollstreckungsbescheid aus dem Mahnverfahren, mit dem Sie nicht mehr als 5.000,00 Euro vollstrecken möchten, so können Sie diese Vollstreckung auch auf einem sicheren elektronischen Weg beantragen und müssen diesen Vollstreckungsbescheid nur eingescannt beifügen.
- Vollstreckungsklausel (Original)
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Forderungsaufstellung
Sind Ihnen weitere Kosten, z.B. bisherige Vollstreckungskosten, entstanden oder Zahlungen geleistet worden, dann geben Sie das bitte in einer Forderungsaufstellung an. -
Nachweise
Die in der Forderungsaufstellung benannten Kosten müssen Sie durch beizufügende Belege nachweisen. -
Versicherung über das Bestehen der Forderung
Soweit Sie den Vollstreckungsauftrag elektronisch über des EGVP des Gerichts einreichen, haben Sie zu versichern, dass Ihnen eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids nebst Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in der beantragten Höhe auch noch besteht.
Gebühren
- 25,00 bis 200,00 Euro: Gebühren pro Auftrag je nach Fall
- Es können Auslagen für z.B. Zustellungen, Zeugen, Auskunftsauslagen, Schlosser, Einlagerungen dazukommen.
- Für das Verfahren können Sie Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beantragen (unter "Weiterführende Informationen").
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
In der Regel beträgt die Bearbeitungszeit 3 Monate.
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Das Amtsgericht am Wohnsitz des/der Schuldners/in oder an dem die Vollstreckungsmaßnahme stattfinden soll. Bei Unternehmen, das Amtsgericht des Geschäftssitzes des/der Schuldners/in.