Insolvenzverfahren - Verfahrenskosten - Stundung am Standort Amtsgericht Wedding
große Karte
Kontakt
- Amtsgericht Wedding
- Amtsgericht Wedding
- Brunnenplatz 1 , 13357 Berlin
- Tel.: (0)30 90156 - 0
- Fax: (0)30 90156 664
- Kontaktformular
Öffnungszeiten
-
-
09:00 - 13:00 Uhr
-
Dienstag
-
09:00 - 13:00 Uhr
-
Mittwoch
-
09:00 - 13:00 Uhr
-
Donnerstag
-
09:00 - 13:00 Uhr
-
Freitag
-
09:00 - 13:00 Uhr
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
aktuelle Hinweise:
***********************
Die wöchentliche Spätsprechstunde in der Rechtsantragstelle am Donnerstag (15.00 Uhr – 18.00 Uhr) findet nur nach vorheriger Terminvereinbarung statt. Nutzen Sie bitte für eine Terminvereinbarung das Kontaktformular im Internet:
https://www.berlin.de/gerichte/amtsgericht-wedding/kontakt/artikel.361817.php
Für die Bearbeitung von Erbausschlagungserklärungen wird ausdrücklich um Vorlage eines Sterbenachweises (z. B.: Sterbeurkunde, Anschreiben einer anderen Behörde, Leichenschauschein, behördliche Bestattungsgenehmigung oder Bestätigung des Bestatters) gebeten. Zwingende Voraussetzung ist dies aber nicht.“
Hinweis:
Im Gerichtsgebäude werden Einlasskontrollen durchgeführt. Dies kann ggf. zu Wartezeiten führen. Bitte halten Sie für die Identitätsüberprüfung einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Reisepass, etc.) bereit. Gegebenenfalls sind Anwalts- bzw. Dienstausweise an der Einlasskontrolle unaufgefordert vorzuzeigen. Terminsteilnehmer/innen werden darüber hinaus gebeten, ihre Ladung mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
***********************
Die wöchentliche Spätsprechstunde in der Rechtsantragstelle am Donnerstag (15.00 Uhr – 18.00 Uhr) findet nur nach vorheriger Terminvereinbarung statt. Nutzen Sie bitte für eine Terminvereinbarung das Kontaktformular im Internet:
https://www.berlin.de/gerichte/amtsgericht-wedding/kontakt/artikel.361817.php
Für die Bearbeitung von Erbausschlagungserklärungen wird ausdrücklich um Vorlage eines Sterbenachweises (z. B.: Sterbeurkunde, Anschreiben einer anderen Behörde, Leichenschauschein, behördliche Bestattungsgenehmigung oder Bestätigung des Bestatters) gebeten. Zwingende Voraussetzung ist dies aber nicht.“
Hinweis:
Im Gerichtsgebäude werden Einlasskontrollen durchgeführt. Dies kann ggf. zu Wartezeiten führen. Bitte halten Sie für die Identitätsüberprüfung einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Reisepass, etc.) bereit. Gegebenenfalls sind Anwalts- bzw. Dienstausweise an der Einlasskontrolle unaufgefordert vorzuzeigen. Terminsteilnehmer/innen werden darüber hinaus gebeten, ihre Ladung mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Hinweis für Terminkunden
Sofern zum Termin mehr als 3 volljährige Personen erscheinen, wird um Buchung mehrerer Termine gebeten.
Verkehrsanbindungen
- Bus
-
- M27 Brunnenplatz
- U-Bahn
-
- U8 Pankstraße U9 Nauener Platz
Zahlungsmöglichkeiten
- Barzahlung
Dienstleistungsbeschreibung
Insolvenzverfahren - Verfahrenskosten - Stundung
Im Insolvenzverfahren entstehen Kosten, die der Schuldner bzw. die Schuldnerin zu tragen hat. Kostenstundung bedeutet, dass die Verfahrenskosten bis zur Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung nicht geltend gemacht werden, der Zeitpunkt der Zahlung also aufgeschoben wird. Danach werden die Kosten erhoben und sind vom Schuldner bzw. der Schuldnerin zu zahlen. Wird die Kostenstundung vorher aufgehoben, werden die Kosten sofort fällig.
Voraussetzungen
-
Natürliche Person
Natürliche Person heißt, dass es sich nicht um eine juristische Person (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft) handelt. -
Abzugebende Erklärungen
Sie haben Angaben darüber zu machen, ob Sie wegen einer Insolvenzstraftat im Sinne der §§ 283 bis 283c StGB rechtskräftig verurteilt wurden, oder Ihnen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Antrag auf Verfahrenseröffnung Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wurde. Bei diesen Insolvenzstraftaten handelt es sich um Bankrott § 283 StGB, um besonders schweren Fall des Bankrotts § 283a StGB, um die Verletzung der Buchführungspflicht § 283b StGB sowie um die Gläubigerbegünstigung § 283c StGB.
Ist einer dieser Punkte erfüllt, ist eine Stundung ausgeschlossen. -
Antrag auf Restschuldbefreiung
Nur wenn Sie das Insolvenzverfahren mit dem Ziel durchlaufen möchten, sich zu entschulden, können Sie die Stundung der Kosten beantragen. -
Keine Mittel zur Kostendeckung
Aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Situation können Sie die Kosten nicht bezahlen. Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen reichen voraussichtlich nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken
Erforderliche Unterlagen
-
Regelinsolvenzverfahren: Kombinierter Antrag auf Eröffnung, Erteilung Restschuldbefreiung und Kostenstundung
(unter "Formulare") -
Verbraucherinsolvenzverfahren: Antrag auf Kostenstundung
(unter "Formulare")
Bei der Verbraucherinsolvenz ist der Stundungsantrag nicht Bestandteil des Eröffnungsantrages, so dass dieser Antrag isoliert einzureichen ist. -
Aktuelle Nachweise zum Einkommen
z.B. Lohnbescheinigung, Jobcenterbescheid, Grundsicherungsbescheid, Rentenbescheid oder andere Einkommensnachweise -
Nachweise zu den monatlichen Ausgaben
z.B. Miete, Hausgeld, Kreditrate, Versicherungen, Unterhaltszahlungen
Formulare
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Sie ist abhängig von der Bearbeitungszeit des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Hinweise zur Zuständigkeit
- Amtsgericht Charlottenburg: Bei Regelinsolvenzverfahren ist der Antrag auf Kostenstundung beim Amtsgericht Charlottenburg zu stellen.
- Amtsgericht: In Verbraucherinsolvenzverfahren ist der Antrag beim Amtsgericht am Wohnort der bzw. des Antragstellenden einzureichen.