Zwangsvollstreckung - Änderung des unpfändbaren Betrages am Standort Amtsgericht Pankow

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgerecht.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechtes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Rollstuhlfahrer nutzen bitte den Seiteneingang in der Großen Seestraße. Betätigen Sie bitte die Klingel. Beschäftigte des Gerichts werden sich mit Ihnen in Verbindung setzen.

Öffnungszeiten

  • Montag

      09:00-13:00 Uhr
  • Dienstag

      09:00-13:00 Uhr
  • Mittwoch

      09:00-13:00 Uhr
  • Donnerstag

      09:00-13:00 Uhr
      15:00-18:00 Uhr - bevorzugt für Berufstätige
  • Freitag

      09:00-13:00 Uhr

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Erbausschlagungen können nur nach vorheriger Terminvereinbarung entgegengenommen werden.
Erbscheinstermine sind telefonisch unter (030) 90245-0 zu vereinbaren. Oder nutzen Sie das Kontaktformular unter Angabe des Namens des Erblassers/der Erblasserin sowie Ihrer Rückrufnummer.

Verkehrsanbindungen

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung
  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Zwangsvollstreckung - Änderung des unpfändbaren Betrages

Ist Ihr Einkommen gepfändet, können Sie einen Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages stellen, wenn
a) Ihr notwendiger Lebensunterhalt sowie der für die Personen, denen Sie Unterhalt gewähren, nicht gedeckt ist,
b) besondere Bedürfnisse aus persönlichen oder beruflichen Gründen dies erfordern oder
c) der besondere Umfang Ihrer gesetzlichen Unterhaltspflichten, insbesondere die Zahl der Unterhaltspflichten, dies erfordern.
Sie können zusätzlich einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über Ihren Antrag auf Änderung des unpfändbaren Betrages stellen.

Voraussetzungen

  • Ihr Einkommen ist gepfändet
    Ihr Einkommen ist durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch die Gläubigerin bzw. den Gläubiger gepfändet worden. Dabei ist es unerheblich, um welche Art von Einkommen es sich handelt, z. B. Lohn/Gehalt, Rente, Sozialleistungen.
  • Es ergeben sich pfändbare Beträge für die Gläubigerin/den Gläubiger
    Ihr Einkommen übersteigt den Ihnen zustehende (Basis-) Freibetrag, sodass an die Gläubigerin bzw. an den Gläubiger die pfändbaren Beträge ausgezahlt werden. Das heißt Sie können nicht vollständig über Ihr Einkommen verfügen.
  • Sie haben einen höheren Bedarf als der Ihnen nach § 850c ZPO zustehende monatliche Freibetrag und können dies auch nachweisen
    Sie haben aufgrund Ihrer Unterhaltsverpflichtungen oder z. B. aufgrund einer belegbaren Krankheit nachweislich höhere Lebenshaltungskosten.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Antrag auf Änderung des unpfändbaren Betrages
    Sie können den Antrag auch zu den entsprechenden Sprechzeiten in der Rechtsantragsstelle des Gerichts zu Protokoll der Geschäftsstelle stellen.
  • Nachweis darüber, dass Ihr Einkommen gepfändet wurde
    Den Nachweis können Sie durch Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschluses oder durch den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen erbringen. Eine Kopie ist ausreichend.
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate und/oder Bescheide über die jeweilige Sozialleistung, die Sie beziehen
    Diese Unterlagen dienen dem Nachweis, dass Sie das entsprechende Einkommen beziehen und dass sich aufgrund der Pfändung für die Gläubigerin/den Gläubiger pfändbare Beträge ergeben.
  • Nachweise über Ihre höheren notwendigen Bedarfe bzw. der Personen, denen Sie zum Unterhalt verpflichtet sind
    Sind Sie mehreren Personen zum Unterhalt verpflichtet, sind entsprechende Nachweise vorzulegen, auf welcher Grundlage Sie den Unterhalt gewähren (z. B. Heirats- oder Geburtsurkunden) und in welcher Höhe (z. B. durch Vorlage der Kontoauszüge der letzten 3 Monate, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht in Ihrem Haushalt wohnt).
    Bei höheren Bedarfen aus persönlichen oder beruflichen Gründen sind die entsprechenden (Kosten-)Nachweise, ggf. ärztliche Atteste oder Kontoauszüge, vorzulegen, aus denen sich die höheren Kosten erkennen lassen. Eventuell müssen Sie nachweisen, für welchen Zeitraum Sie einen höheren Bedarf zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts haben.

Gebühren

Das Verfahren löst keine Gebühren aus.
Es können Auslagen für die Zustellung der Entscheidung an die Beteiligten in Höhe von 3,50 Euro pro Zustellung entstehen gemäß Nr. 9002 Kostenverzeichnis Gerichtskostengesetz (KV GKG).

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist das Vollstreckungs- oder Insolvenzgericht an Ihrem Wohnsitz bzw. das Vollstreckungsgericht, welches den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat oder das Insolvenzgericht, welches das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet hat.

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