Schuldnerverzeichnis Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung am Standort Amtsgericht Spandau

 große Karte

Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgeeignet.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeigneter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeignetes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Den Behindertenparkplatz erreichen Sie über die Moritzstraße/ Münsingerstraße.

Öffnungszeiten

  • Montag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Dienstag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Mittwoch

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Donnerstag

      09:00 - 13:00 Uhr sowie 15:00 - 18:00 Uhr jedoch nur nach vorheriger Terminvereinbarung
  • Freitag

      09:00 - 13:00 Uhr

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Termine für Kirchenaustritte werden derzeit nur telefonisch unter der Nummer
030 / 90157 369 vergeben.

Verkehrsanbindungen

Bus
  • Linien 130, 134, 135, M45, 236, 237, 337, M32, M37, X33
S-Bahn
  • S 5 (Haltestelle: S-Bahnhof Spandau)
U-Bahn
  • U 7 (Haltestelle: U-Bhf. Rathaus Spandau)

Sonstige Hinweise zum Standort

Die Anreise mit dem PKW wird über die Moritzstraße/ Münsingerstraße empfohlen.

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung

Dienstleistungsbeschreibung

Schuldnerverzeichnis Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung

Liegt Ihnen die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin/des Gerichtsvollziehers zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vor, können Sie sich binnen 2 Wochen ab Bekanntgabe der Eintragungsanordnung mit einem Widerspruch gegen die Eintragung wehren. Bei erfolgreichem Widerspruch in dieser Sache, werden Sie nicht in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Sollte die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bereits vor der endgültigen Entscheidung über Ihren Widerspruch erfolgt sein, wird die vorhandene Eintragung gelöscht.
Auf Antrag kann das Vollstreckungsgericht darüber hinaus anordnen, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis einstweilen - bis zur Entscheidung über den Widerspruch - ausgesetzt wird.

Voraussetzungen

  • Die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers/der Gerichtsvollzieherin liegt Ihnen vor
  • Frist: Seit Bekanntgabe der Eintragungsanordnung sind noch keine 2 Wochen vergangen
  • Die Eintragungsanordnung ist nach Ihrer Ansicht nicht berechtigt
    Sie können dann erfolgreich Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung erheben, wenn kein Eintragungsgrund oder ein Eintragungshindernis vorliegt. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn
    • eine Ratenzahlungsvereinbarung zwischen Ihnen und der Gerichtsvollzieherin bzw. dem Gerichtsvollzieher geschlossen wurde,
    • die Forderung der Gläubigerin bzw. des Gläubigers vollständig beglichen wurde,
    • der Inhalt der Eintragung nicht zutreffend ist (z. B. Ihr Name, das Geburtsdatum oder ähnliches sind nicht zutreffend angegeben).

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin/des Gerichtsvollziehers
    Sie können den Antrag auch zu den entsprechenden Sprechzeiten in der Rechtsantragsstelle des zuständigen Vollstreckungsgerichts stellen. Dann müssen Sie Ihren Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung mitbringen.
  • Unterlagen zur Vollstreckungsmaßnahme
    Sie müssen die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers zumindest in Kopie vorlegen, zusammen mit einem Nachweis darüber, wann Ihnen die Eintragungsanordnung zugestellt wurde.
  • Nachweise zur Begründung des Widerspruchs
    Sie müssen Ihren Widerspruch begründen und diese Begründung mit entsprechenden Nachweisen belegen. Solche Nachweise können z. B. sein
    • schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung mit der Gerichtsvollzieherin bzw. dem Gerichtsvollzieher
    • Quittung über die Begleichung der Forderung
    • der von der Gläubigerin bzw. dem Gläubiger ausgehändigte entwertete Vollstreckungstitel

Gebühren

Das Verfahren löst keine Gebühren aus.
Es können Auslagen für die Zustellung der Entscheidung an die Beteiligten in Höhe von 3,50 Euro pro Zustellung entstehen gemäß Nr. 9002 Kostenverzeichnis Gerichtskostengesetz (KV GKG).

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist das Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher oder die Gerichtsvollzieherin tätig ist, der Ihnen die Eintragungsanordnung zugestellt hat.

Chat

Stellen Sie unserem Chatbot Bobbi Ihre Fragen.