Schuldnerverzeichnis Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung am Standort Amtsgericht Spandau
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- Amtsgericht Spandau
- Altstädter Ring 7 , 13597 Berlin
- Tel.: (030) 90157 - 0
- Fax: (030) 90157 - 444
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Den Behindertenparkplatz erreichen Sie über die Moritzstraße/ Münsingerstraße.
Öffnungszeiten
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09:00 - 13:00 Uhr
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Dienstag
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09:00 - 13:00 Uhr
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Mittwoch
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09:00 - 13:00 Uhr
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Donnerstag
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09:00 - 13:00 Uhr sowie 15:00 - 18:00 Uhr jedoch nur nach vorheriger Terminvereinbarung
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Freitag
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09:00 - 13:00 Uhr
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Termine für Kirchenaustritte werden derzeit nur telefonisch unter der Nummer
030 / 90157 369 vergeben.
030 / 90157 369 vergeben.
Verkehrsanbindungen
- Bus
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- Linien 130, 134, 135, M45, 236, 237, 337, M32, M37, X33
- S-Bahn
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- S 5 (Haltestelle: S-Bahnhof Spandau)
- U-Bahn
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- U 7 (Haltestelle: U-Bhf. Rathaus Spandau)
Sonstige Hinweise zum Standort
Die Anreise mit dem PKW wird über die Moritzstraße/ Münsingerstraße empfohlen.Zahlungsmöglichkeiten
- Barzahlung
Dienstleistungsbeschreibung
Schuldnerverzeichnis Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung
Liegt Ihnen die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin/des Gerichtsvollziehers zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vor, können Sie sich binnen 2 Wochen ab Bekanntgabe der Eintragungsanordnung mit einem Widerspruch gegen die Eintragung wehren. Bei erfolgreichem Widerspruch in dieser Sache, werden Sie nicht in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Sollte die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bereits vor der endgültigen Entscheidung über Ihren Widerspruch erfolgt sein, wird die vorhandene Eintragung gelöscht.
Auf Antrag kann das Vollstreckungsgericht darüber hinaus anordnen, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis einstweilen - bis zur Entscheidung über den Widerspruch - ausgesetzt wird.
Auf Antrag kann das Vollstreckungsgericht darüber hinaus anordnen, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis einstweilen - bis zur Entscheidung über den Widerspruch - ausgesetzt wird.
Voraussetzungen
- Die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers/der Gerichtsvollzieherin liegt Ihnen vor
- Frist: Seit Bekanntgabe der Eintragungsanordnung sind noch keine 2 Wochen vergangen
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Die Eintragungsanordnung ist nach Ihrer Ansicht nicht berechtigt
Sie können dann erfolgreich Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung erheben, wenn kein Eintragungsgrund oder ein Eintragungshindernis vorliegt. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn
- eine Ratenzahlungsvereinbarung zwischen Ihnen und der Gerichtsvollzieherin bzw. dem Gerichtsvollzieher geschlossen wurde,
- die Forderung der Gläubigerin bzw. des Gläubigers vollständig beglichen wurde,
- der Inhalt der Eintragung nicht zutreffend ist (z. B. Ihr Name, das Geburtsdatum oder ähnliches sind nicht zutreffend angegeben).
Erforderliche Unterlagen
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schriftlicher Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin/des Gerichtsvollziehers
Sie können den Antrag auch zu den entsprechenden Sprechzeiten in der Rechtsantragsstelle des zuständigen Vollstreckungsgerichts stellen. Dann müssen Sie Ihren Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung mitbringen. -
Unterlagen zur Vollstreckungsmaßnahme
Sie müssen die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers zumindest in Kopie vorlegen, zusammen mit einem Nachweis darüber, wann Ihnen die Eintragungsanordnung zugestellt wurde. -
Nachweise zur Begründung des Widerspruchs
Sie müssen Ihren Widerspruch begründen und diese Begründung mit entsprechenden Nachweisen belegen. Solche Nachweise können z. B. sein
- schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung mit der Gerichtsvollzieherin bzw. dem Gerichtsvollzieher
- Quittung über die Begleichung der Forderung
- der von der Gläubigerin bzw. dem Gläubiger ausgehändigte entwertete Vollstreckungstitel
Gebühren
Das Verfahren löst keine Gebühren aus.
Es können Auslagen für die Zustellung der Entscheidung an die Beteiligten in Höhe von 3,50 Euro pro Zustellung entstehen gemäß Nr. 9002 Kostenverzeichnis Gerichtskostengesetz (KV GKG).
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig ist das Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher oder die Gerichtsvollzieherin tätig ist, der Ihnen die Eintragungsanordnung zugestellt hat.