Schuldnerverzeichnis Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung am Standort Amtsgericht Schöneberg

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Beim Amtsgericht Schöneberg werden aus Sicherheitsgründen Einlasskontrollen durchgeführt. Für die damit verbundenen Erschwernisse wird um Verständnis gebeten, zumal diese Maßnahmen auch der Sicherheit der Besucher dienen.
Sie helfen uns sehr, einen Rückstau bei der Einlasskontrolle zu vermeiden, wenn Sie zügig Ihre Taschen auf dem Kontrolltisch ablegen und alle metallischen Gegenstände, die Sie bei sich tragen, in die dafür vorgesehenen Ablageschalen legen.
Rechtsanwälte werden gebeten, ihren Anwaltsausweis vorzuzeigen. Referendare sollten ihre Ausbildungsverfügung und ihren Ausweis bereit halten.

Beim Amtsgericht Schöneberg kann unbar mit Debitkarte (Girocard (vormals EC-Karte), Maestro/V-Pay oder Kreditkarte (MasterCard, Visa) bezahlt werden.

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgerecht.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechtes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Der rollstuhlgerechte Eingang ist über den Parkplatz in der Gothaer Straße zu erreichen. Bitte dortige Klingel benutzen, Sie werden unverzüglich abgeholt.

Öffnungszeiten

  • Montag

      9:00 - 13:00
  • Dienstag

      9:00 - 13:00
  • Mittwoch

      9:00 - 13:00
  • Donnerstag

      9:00 - 13:00
  • Freitag

      9:00 - 13:00

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Zusätzlich für die Info- und Rechtsantragstelle -bevorzugt für Berufstätige-:
donnerstags von 15:00 bis 18:00 Uhr.
In dringenden Fällen besteht die Möglichkeit einer Terminvereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten.
Bitte beachten Sie, dass die Zahlstelle im Hause ausschließlich Mo - Fr von 9:00 - 13:00 Uhr geöffnet hat.

An folgenden Tagen bleibt unsere Infostelle geschlossen:
10.05.2024
04.10.2024
23.12.2024
27.12.2024
30.12.2024
02.01.2025

Verkehrsanbindungen

Bus
  • Grunewaldstraße: M46 Rathaus Schöneberg: 104 (mit ca. fünf Minuten Fußweg)
U-Bahn
  • Eisenacher Straße: U7 Bayerischer Platz: U7 Bayerischer Platz: U4

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung
  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Schuldnerverzeichnis Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung

Liegt Ihnen die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin/des Gerichtsvollziehers zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vor, können Sie sich binnen 2 Wochen ab Bekanntgabe der Eintragungsanordnung mit einem Widerspruch gegen die Eintragung wehren. Bei erfolgreichem Widerspruch in dieser Sache, werden Sie nicht in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Sollte die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bereits vor der endgültigen Entscheidung über Ihren Widerspruch erfolgt sein, wird die vorhandene Eintragung gelöscht.
Auf Antrag kann das Vollstreckungsgericht darüber hinaus anordnen, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis einstweilen - bis zur Entscheidung über den Widerspruch - ausgesetzt wird.

Voraussetzungen

  • Die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers/der Gerichtsvollzieherin liegt Ihnen vor
  • Frist: Seit Bekanntgabe der Eintragungsanordnung sind noch keine 2 Wochen vergangen
  • Die Eintragungsanordnung ist nach Ihrer Ansicht nicht berechtigt
    Sie können dann erfolgreich Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung erheben, wenn kein Eintragungsgrund oder ein Eintragungshindernis vorliegt. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn
    • eine Ratenzahlungsvereinbarung zwischen Ihnen und der Gerichtsvollzieherin bzw. dem Gerichtsvollzieher geschlossen wurde,
    • die Forderung der Gläubigerin bzw. des Gläubigers vollständig beglichen wurde,
    • der Inhalt der Eintragung nicht zutreffend ist (z. B. Ihr Name, das Geburtsdatum oder ähnliches sind nicht zutreffend angegeben).

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin/des Gerichtsvollziehers
    Sie können den Antrag auch zu den entsprechenden Sprechzeiten in der Rechtsantragsstelle des zuständigen Vollstreckungsgerichts stellen. Dann müssen Sie Ihren Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung mitbringen.
  • Unterlagen zur Vollstreckungsmaßnahme
    Sie müssen die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers zumindest in Kopie vorlegen, zusammen mit einem Nachweis darüber, wann Ihnen die Eintragungsanordnung zugestellt wurde.
  • Nachweise zur Begründung des Widerspruchs
    Sie müssen Ihren Widerspruch begründen und diese Begründung mit entsprechenden Nachweisen belegen. Solche Nachweise können z. B. sein
    • schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung mit der Gerichtsvollzieherin bzw. dem Gerichtsvollzieher
    • Quittung über die Begleichung der Forderung
    • der von der Gläubigerin bzw. dem Gläubiger ausgehändigte entwertete Vollstreckungstitel

Gebühren

Das Verfahren löst keine Gebühren aus.
Es können Auslagen für die Zustellung der Entscheidung an die Beteiligten in Höhe von 3,50 Euro pro Zustellung entstehen gemäß Nr. 9002 Kostenverzeichnis Gerichtskostengesetz (KV GKG).

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist das Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher oder die Gerichtsvollzieherin tätig ist, der Ihnen die Eintragungsanordnung zugestellt hat.

und den Bezirk Schöneberg

Chat

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