Vollstreckungsschutzantrag, Spezialfall Räumungsschutzantrag am Standort Amtsgericht Wedding

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Folgende Anträge werden – mit Ausnahme sehr dringender und unabweisbarer Eilfälle – nur nach vorheriger Terminvereinbarung hier vor Ort aufgenommen:

Erbausschlagungserklärungen
Kirchenaustrittserklärungen
Anträge auf Erteilung eines Beratungshilfescheines

aktueller Hinweis zu Kirchenaustritten - Warnung vor Betrugsmasche im Internet - bitte beachten:

Die Polizei warnt vor angeblicher Kirchenaustrittsmöglichkeit im Internet. Bitte beachten Sie, dass Sie den Kirchenaustritt ausschließlich im Amtsgericht bzw. notariell beglaubigt gegenüber dem Amtsgericht erklären können. Eine online-Erklärung ist nicht möglich. Bitte überweisen Sie kein Geld an etwaige online-Anbieter.

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Kontakt

Öffnungszeiten

  • Montag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Dienstag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Mittwoch

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Donnerstag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Freitag

      09:00 - 13:00 Uhr

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

aktuelle Hinweise:
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Die wöchentliche Spätsprechstunde in der Rechtsantragstelle am Donnerstag (15.00 Uhr – 18.00 Uhr) findet nur nach vorheriger Terminvereinbarung statt. Nutzen Sie bitte für eine Terminvereinbarung das Kontaktformular im Internet:
https://www.berlin.de/gerichte/amtsgericht-wedding/kontakt/artikel.361817.php

Für die Bearbeitung von Erbausschlagungserklärungen wird ausdrücklich um Vorlage eines Sterbenachweises (z. B.: Sterbeurkunde, Anschreiben einer anderen Behörde, Leichenschauschein, behördliche Bestattungsgenehmigung oder Bestätigung des Bestatters) gebeten. Zwingende Voraussetzung ist dies aber nicht.“

Hinweis:
Im Gerichtsgebäude werden Einlasskontrollen durchgeführt. Dies kann ggf. zu Wartezeiten führen. Bitte halten Sie für die Identitätsüberprüfung einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Reisepass, etc.) bereit. Gegebenenfalls sind Anwalts- bzw. Dienstausweise an der Einlasskontrolle unaufgefordert vorzuzeigen. Terminsteilnehmer/innen werden darüber hinaus gebeten, ihre Ladung mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

Hinweis für Terminkunden

Sofern zum Termin mehr als 3 volljährige Personen erscheinen, wird um Buchung mehrerer Termine gebeten.

Verkehrsanbindungen

Bus
  • M27 Brunnenplatz
U-Bahn
  • U8 Pankstraße U9 Nauener Platz

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung

Dienstleistungsbeschreibung

Vollstreckungsschutzantrag, Spezialfall Räumungsschutzantrag

In ganz besonderen Ausnahmefällen können Sie sich gegen eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme der Gläubigerin/des Gläubigers mit einem Vollstreckungsschutzantrag wehren (Hauptanwendungsfall: Räumung der Wohnung). Die Vollstreckungsmaßnahme muss unter Berücksichtigung beiderseitiger Interessen (also Ihrer Interessen und die der Gläubigerin/des Gläubigers) wegen ganz besonderer Umstände eine unzumutbare Härte für Sie darstellen, sodass die Gläubigerinteressen in den Hintergrund treten.
Eine solche sittenwidrige Härte kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn Ihnen kurz nach der Durchführung der Räumung Ihrer Wohnung eine Ersatzwohnung zur Verfügung steht und Sie für die dazwischen liegende Zeit in ein Obdachlosenasyl ziehen müssten oder Sie kurz vor der Entbindung stünden. Allein die Tatsache, dass Ersatzwohnraum fehlt, ist hingegen kein Grund, der die Gewährung von Räumungsschutz rechtfertigt.
Das Vollstreckungsgericht kann auf Ihren Antrag die angegriffene Vollstreckungsmaßnahme ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen.

Voraussetzungen

  • Die Vollstreckungsmaßnahme/Räumung der Wohnung stellt eine unzumutbare Härte dar
    Ein Vollstreckungsschutzantrag ist nur bei Vorliegen ganz besonderer, außergewöhnlicher Umstände begründet, unter denen die Zwangsvollstreckung für Sie zu einer mit den guten Sitten nicht zu vereinbarenden Härte führen würde. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn Ihr Leben/ Ihre Gesundheit oder das Leben eines nahen Angehörigen durch die Vollstreckungsmaßnahme ernstlich bedroht sind.
    Hinzu kommt, dass der Gesundheits- oder Lebensgefahr auch nicht auf andere Weise als durch einstweilige Einstellung des Räumungsverfahrens begegnet werden kann.
  • Die Schuldnerinteressen überwiegen die Gläubigerinteressen
    Das Schutzbedürfnis der Gläubigerin/des Gläubigers ist mit dem Ihrigen abzuwägen. Nur wenn die Interessen der Gläubigerin/des Gläubigers mit Ihren Interessen als Schuldnerin oder Schuldner in einem krassen Missverhältnis stehen, kann Ihnen Vollstreckungsschutz gewährt werden.
    Wiegen also die Folgen einer Einstellung für die Gläubigerin/den Gläubiger schwerer als die Folgen einer Zwangsvollstreckung für Sie, so kann Ihnen kein Vollstreckungsschutz gewährt werden.
  • Die Räumungsbenachrichtigung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers liegt vor
    Wenn Sie sich gegen die Räumung Ihrer Wohnung zur Wehr setzen wollen, müssen Sie die Räumungsbenachrichtigung der Gerichtsvollzieherin/des Gerichtsvollziehers vorlegen. Räumungsschutz kann demnach nur dann gewährt werden, wenn die Räumung bereits durch die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher angekündigt wurde.
  • Frist bis zum Räumungstermin: mindestens 2 Wochen
    Ein Räumungsschutzantrag ist spätestens zwei Wochen vor dem von der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher festgesetzten Räumungstermin zu stellen. Ist der Grund, der den Räumungsschutzantrag rechtfertigt, erst nach diesem Zeitraum entstanden oder waren Sie ohne Ihr Verschulden (was Sie mit Belegen nachweisen müssen) an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert, ist auch eine spätere Antragstellung möglich. Der Antrag muss jedoch vor dem Räumungstermin gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag der Schuldnerin oder des Schuldners mit Begründung der unzumutbaren Härte
    Dieser Antrag kann auch zu den entsprechenden Sprechzeiten in der Rechtsantragsstelle des Gerichts gestellt werden.
    Der Antrag muss ausführlich begründet werden und der Inhalt muss dem Gericht glaubhaft gemacht werden.
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Unterlagen zur Vollstreckungsmaßnahme
    Bei einem Räumungsschutzantrag ist zwingend die Räumungsbenachrichtigung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers vorzulegen. Eine Kopie ist ausreichend.
  • Nachweise, die die unzumutbare Härte belegen
    Unterlagen, die zum Nachweis der unzumutbaren Härte dienen, können z. B. sein: bei Vorliegen eines neuen Mietvertrages der Vertrag im Original oder aber ein fachärztliches Attest, aus welchem hervorgeht, dass Ihnen durch die Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine erhebliche Gesundheitsgefahr für Sie oder für das Leben eines nahen Angehörigen droht.

Gebühren

Für den Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsschutz müssen Sie Gebühren in Höhe von 20,00 € zahlen. Hinzu kommen 3,50 € für jede Zustellung.

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckungsmaßnahme stattfindet.

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