Zusammenrechnung mehrerer Einkommen der Schuldnerin oder des Schuldners am Standort Amtsgericht Spandau

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgeeignet.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeigneter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeignetes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Den Behindertenparkplatz erreichen Sie über die Moritzstraße/ Münsingerstraße.

Öffnungszeiten

  • Montag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Dienstag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Mittwoch

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Donnerstag

      09:00 - 13:00 Uhr sowie 15:00 - 18:00 Uhr jedoch nur nach vorheriger Terminvereinbarung
  • Freitag

      09:00 - 13:00 Uhr

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Termine für Kirchenaustritte werden derzeit nur telefonisch unter der Nummer
030 / 90157 369 vergeben.

Verkehrsanbindungen

Bus
  • Linien 130, 134, 135, M45, 236, 237, 337, M32, M37, X33
S-Bahn
  • S 5 (Haltestelle: S-Bahnhof Spandau)
U-Bahn
  • U 7 (Haltestelle: U-Bhf. Rathaus Spandau)

Sonstige Hinweise zum Standort

Die Anreise mit dem PKW wird über die Moritzstraße/ Münsingerstraße empfohlen.

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung

Dienstleistungsbeschreibung

Zusammenrechnung mehrerer Einkommen der Schuldnerin oder des Schuldners

Sie als Gläubiger können beantragen, dass mehrere gepfändete Einkommen der Schuldnerin oder des Schuldners zusammenzurechnen sind, wenn sich danach ein höherer pfändbarer Betrag für Sie ergeben könnte.

Voraussetzungen

  • Mehrere Einkommen der Schuldnerin oder des Schuldners sind gepfändet oder sollen gepfändet werden
    Die Schuldnerin/der Schuldner bezieht mehrere Einkommen und diese sind durch Sie gepfändet worden oder sollen (gleichzeitig) gepfändet werden. Es ist dabei unerheblich, um welche Art von Einkommen es sich handelt. Es sowohl möglich mehrere Arbeitseinkommen zusammenzurechnen, als auch Arbeitseinkommen und Sozialleistungen sowie Arbeitseinkommen und Naturalleistungen.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Antrag auf Zusammenrechnung der Einkommen der Schuldnerin bzw. des Schuldners
    Der Antrag kann auch zu den entsprechenden Sprechzeiten in der Rechtsantragsstelle des Gerichts zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden.
  • Nachweis darüber, dass das Einkommen der Schuldnerin oder des Schuldners gepfändet wurde
    Ist die Pfändung der Einkommen der Schuldnerin/des Schuldners bereits erfolgt, ist der bzw. sind die entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vorzulegen.
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Nachweise über die Voraussetzungen der Zusammenrechnung der Einkommen
    Es sind Nachweise über das Vorhandensein mehrerer Einkommen, ggf. Wirksamwerden einer bereits erfolgen Pfändung eines der Einkommen, die Höhe der Einkommen und auch deren Beständigkeit sind vorzulegen.

Gebühren

Die Antragstellung ist gebührenfrei.
Für Zustellungen und Kopien können Auslagen entstehen.

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist das Vollstreckungsgericht am Wohnsitz der Schuldnerin oder des Schuldners bzw. das Vollstreckungsgericht, welches den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat.

Chat

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