Pflegschaft für unbekannte Beteiligte - Bestellung am Standort Amtsgericht Pankow - Familiengericht
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Kontakt
- Amtsgericht Pankow
- Amtsgericht Pankow - Familiengericht
- Kissingenstraße 5-6 , 13189 Berlin
- Tel.: (030) 90245-0
- Fax: (030) 90245-140
- Kontaktformular
- Homepage
Rollstuhlfahrer nutzen bitte die Seiteneingänge in der Lohmestraße oder in der Arkonastraße. Betätigen Sie bitte die Klingel neben dem verschlossenen Eingang. Beschäftigte des Gerichts werden sich mit Ihnen in Verbindung setzen.
Öffnungszeiten
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09:00-13:00 Uhr
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Dienstag
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09:00-13:00 Uhr
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Mittwoch
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09:00-13:00 Uhr
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Donnerstag
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09:00-13:00 Uhr
15:00-18:00 Uhr - bevorzugt für Berufstätige -
Freitag
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09:00-13:00 Uhr
Verkehrsanbindungen
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S-Bahn
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S+U Pankow
- S1
- S2
- S8
- S85
- S26
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S+U Pankow
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U-Bahn
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S+U Pankow
- U2
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U Vinetastr.
- U2
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S+U Pankow
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Bus
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Lohmestr.
- 250
- 255
- N50
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S+U Pankow/Granitzstr.
- 250
- 255
- N50
- X54
- S2
- S8
- 155
-
S+U Pankow
- 50
- 155
- 250
- 255
- M1
- N2
- N50
- X54
- S2
- M27
-
Neumannstr./Kissingenstr.
- 250
- 255
- N50
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Hadlichstr.
- M27
- N2
- N50
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Lohmestr.
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Tram
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Pankow Kirche
- M1
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U Vinetastr.
- 50
- M1
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Pankow Kirche
Zahlungsmöglichkeiten
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Pflegschaft für unbekannte Beteiligte - Bestellung
Wenn bei Angelegenheiten, die zu regeln sind, Beteiligte unbekannt sind, kann das Gericht für die unbekannten beteiligten Personen einen Vertreter oder eine Vertreterin (Pfleger/Pflegerin) bestellen. Das ist häufig erforderlich, wenn im Grundbuch ein Nacherbenvermerk eingetragen ist und die Nacherben unbekannt sind.
Voraussetzungen
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Unbekannte beteiligte Person
Bei der zu regelnden rechtlichen Angelegenheit ist unbekannt, wer beteiligt ist. -
Fürsorgebedürfnis
Die Regelung der Angelegenheit muss notwendig sein.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag
Sie müssen den Antrag schriftlich einreichen. -
Begründung
Die Begründung muss die Angelegenheit und das Fürsorgebedürfnis beschreiben. -
Unterlagen zu eigenen Ermittlungen
Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie selbst versucht haben, die unbekannten Beteiligten zu ermitteln, z. B. beim Landeseinwohneramt oder beim Standesamt.
Gebühren
Für die Führung der Pflegschaft erhebt das Gericht Kosten. Hinzu kommt die Vergütung für die Tätigkeit des Pflegers.
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Für die Pflegschaft ist das Amtsgericht (Betreuungsgericht) zuständig, in dessen Bezirk die Angelegenheit zu regeln ist.