Prozess- und Verfahrenskostenhilfe am Standort Oberverwaltungsgericht

Öffnungszeiten
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Die Rechtsantragsstelle ist Mo bis Fr von 09:00 - 13:00 Uhr besetzt.
Hinweise zur Anschrift des Standorts
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat seinen Sitz in der Hardenbergstraße 31 im Berliner Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof Zoologischer Garten.
Es empfiehlt sich, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, da in der Umgebung des Gerichts nur sehr schwer Parkplätze zu finden sind.
Zahlungsmöglichkeiten
Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen.
Sonstige Hinweise zum Standort
Aktuelle Hinweise zu diesem Standort
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) ist der Zutritt zum Gerichtsgebäude nach wie vor eingeschränkt.
Das Gerichtsgebäude darf grundsätzlich nur betreten werden
- zum Besuch der Rechtsantragsstelle,
- zur (vorab vereinbarten) Akteneinsicht,
- zur Teilnahme an Verhandlungen
- sowie für Dienstleister.
Vorsprachen in Rechtssachen (insb. Akteneinsicht, Rechtsantragsstelle) sind nur nach telefonischer Vereinbarung möglich. Im Übrigen findet kein Publikumsverkehr statt. Über Ausnahmen entscheidet die Hausleitung.
Im gesamten Gebäude sind eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen und die üblichen Hygienevorkehrungen einzuhalten (www.infektionsschutz.de). Bei Gerichtsverhandlungen entscheidet die/der sitzungsleitende Richter/in über die Verpflichtung zum Tragen einer Maske.
Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
Wenn Sie bei Gericht eine Klage erheben, einen Antrag stellen oder sich in einem laufenden Verfahren verteidigen wollen, müssen Sie in der Regel Prozess- bzw. Verfahrenskosten zahlen.
Die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe soll Ihnen die Verfolgung oder Verteidigung Ihrer Rechte ermöglichen, falls Sie diese Kosten nicht oder nur teilweise (in Raten) aufbringen können. Sie kann auch dann bewilligt werden, wenn Sie zur Durchsetzung eines Anspruchs die Zwangsvollstreckung betreiben müssen. Schreibt das Gesetz eine anwaltliche Vertretung vor oder ist diese aus anderen Gründen notwendig, ist es möglich, auf Antrag einen Anwalt beigeordnet zu bekommen.
- Achtung!
Voraussetzungen
-
Antrag
Sie müssen den Antrag schriftlich stellen und begründen. Sie können ihn auch während eines laufenden Verfahrens stellen. Ein Muster für den Antrag und die zu verwendenden Formulare finden Sie unter "Erforderliche Unterlagen".
-
Erfolgsaussicht
Die Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig sein. Aus dem Antrag muss sich für das Gericht die vom Gesetz geforderte ,,hinreichende Aussicht auf Erfolg'' schlüssig ergeben. Sie können dazu z.B. einen Entwurf der beabsichtigten Klage bzw. des beabsichtigten Antrages beifügen.
-
Kein anderweitiger Rechtsschutz
Ein Anspruch auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe besteht nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernehmen würde. Sie wird auch dann nicht gewährt, wenn aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht jemand anderes für die Kosten aufkommen muss (Prozess- oder Verfahrenskostenvorschuss). Das können der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner bzw. die Ehegattin/eingetragene Lebenspartnerin oder bei einem unverheirateten Kind die Eltern oder ein Elternteil sein.
-
Besondere persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
Für die Kosten müssen Sie zunächst das eigene Einkommen und Vermögen einsetzen. Reicht dieses nicht aus, kann das Gericht Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mit oder ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligen.Wenn Ihnen Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, so müssen Sie Änderungen in Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen jederzeit unaufgefordert und unverzüglich dem Gericht mitteilen. Dazu gehört auch die veränderte Anschrift bei Umzug. Das Gericht prüft in regelmäßigen Abständen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe noch vorliegen.
-
Das Verfahren darf noch nicht beendet sein.
Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe werden in der Regel nicht rückwirkend bewilligt. Sie sollten den Antrag daher so früh wie möglich stellen.
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Keine mutwillige Rechtsverfolgung
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig sein. Bevor Sie den Antrag stellen, sollten Sie deshalb überlegen, ob Sie auch gerichtlich vorgehen würden, wenn Sie die Verfahrenskosten selbst bezahlen müssten.
Erforderliche Unterlagen
-
schriftlicher Antrag
Prozess- und Verfahrenskostenhilfe erhalten Sie nur auf Antrag. Ihr beauftragter Rechtsanwalt oder Sie selbst müssen den Antrag schriftlich stellen.
Das Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" ist bei der Antragstellung zwingend zu verwenden und vollständig und unterschrieben dem Antrag beizufügen.
Unter dem Link finden Sie einen online ausfüllbaren Musterantrag und das dem Antrag beizufügende Formular in deutscher Sprache. Weiteres zum Inhalt des Antrages können Sie auch dem Hinweisblatt unter der Überschrift "Wie erhält man Prozess- oder Verfahrenskostenhile" und den Ausfüllhinweisen entnehmen. -
Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Auch über diesen Link können Sie das vorgeschriebene Formular mit Hinweisblatt und Ausfüllhinweisen aufrufen. Sie finden es hier in deutscher Sprache und auch in Übersetzung in andere Sprachen.
Bei Gericht sind der Antrag und das ausgefüllte Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" jedoch in deutscher Sprache einzureichen. -
Belege zu Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation in Kopie
Welche Belege beizufügen sind, können Sie dem Hinweisblatt und den Ausfüllhinweisen zum Antragsformular entnehmen.
Gebühren
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Für die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ist das Gericht zuständig, bei dem das Verfahren zu beantragen ist oder bereits läuft.
Kontakt
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht
Erläuterung der Symbole
Auf einen Rollstuhl angewiesene Personen werden nach Meldung in der Pförtnerloge am Haupteingang Hardenbergstraße 31 (Klingel links vor dem Haupteingang) über den Seiteneingang an der Hardenbergstraße in das Gebäude eingelassen. Zum Verlassen des Gebäudes rufen Sie bitte unter der Telefonnummer 90149-8800 in der Pförtnerloge an, damit Sie hinausbegleitet werden können.
Nahverkehr
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