Prozess- und Verfahrenskostenhilfe beantragen am Standort Der Präsident des Landgerichts Berlin II - Dienststelle Littenstraße

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Kontakt

  • Landgericht Berlin
  • Der Präsident des Landgerichts Berlin II - Dienststelle Littenstraße
  • Littenstraße 12-17 10179 Berlin
  • Tel.: (030) 9023-0
  • Fax: (030) 9023-2223
  • Homepage
  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgerecht.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeigneter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechtes WC ist vorhanden.
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barrierefreier Zugang: Littenstraße 14

Öffnungszeiten

  • Montag

      09:00-13:00 Uhr
  • Dienstag

      09:00-13:00 Uhr
  • Mittwoch

      09:00-13:00 Uhr
  • Donnerstag

      09:00-13:00 Uhr
      15:00-18:00 Uhr: zusätzlich Info- und Rechtsantragsstellen
  • Freitag

      09:00-13:00 Uhr

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Bitte beachten Sie die unter https://www.berlin.de/gerichte/landgericht-zivil/ veröffentlichten Informationen zu den aktuellen Einschränkungen des Gerichtsbetriebs!

Hinweis für Terminkunden

Bei Terminen bitte die Zeitverzögerung durch Sicherheitskontrollen beachten.

Verkehrsanbindungen

Zahlungsmöglichkeiten

Am Standort kann nur bar bezahlt werden. (keine girocard / EC-Kartenzahlung)

Am Standort kann nur bar bezahlt werden. (keine girocard / EC-Kartenzahlung)

Dienstleistungsbeschreibung

Prozess- und Verfahrenskostenhilfe beantragen

Wenn Sie bei Gericht eine Klage erheben, einen Antrag stellen oder sich in einem laufenden Verfahren verteidigen wollen, müssen Sie in der Regel Prozess- bzw. Verfahrenskosten zahlen.

Die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe soll Ihnen die Verfolgung oder Verteidigung Ihrer Rechte ermöglichen, falls Sie diese Kosten nicht oder nur teilweise (in Raten) aufbringen können. Sie kann auch dann bewilligt werden, wenn Sie zur Durchsetzung eines Anspruchs die Zwangsvollstreckung betreiben müssen. Schreibt das Gesetz eine anwaltliche Vertretung vor oder ist diese aus anderen Gründen notwendig, ist es möglich, auf Antrag einen Anwalt beigeordnet zu bekommen.

Hinweis zum Kostenrisiko
Es verbleibt auch bei bewilligter Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ein Kostenrisiko. Die Bewilligung gilt nur für den eigenen Anteil an den Verfahrenskosten. Wer unterliegt und dem Gegner Kosten erstatten muss, ist durch die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht geschützt. Die gegnerischen Kosten sind trotzdem zu bezahlen.

Voraussetzungen

  • Erfolgsaussicht
    Die Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig sein. Aus dem Antrag muss sich für das Gericht die vom Gesetz (§ 114 ZPO) geforderte hinreichende Aussicht auf Erfolg schlüssig ergeben. Sie können dazu zum Beispiel einen Entwurf der beabsichtigten Klage oder des beabsichtigten Antrages beifügen.
  • Kein anderweitiger Rechtsschutz
    • Ein Anspruch auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe besteht nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernehmen würde.
    • Sie wird auch dann nicht gewährt, wenn aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht jemand anderes für die Kosten aufkommen muss (Prozess- oder Verfahrenskostenvorschuss). Das können der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner bzw. die Ehegattin/eingetragene Lebenspartnerin oder bei einem unverheirateten Kind die Eltern oder ein Elternteil sein.
  • Besondere persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
    Für die Kosten des Verfahrens müssen Sie zunächst das eigene Einkommen und Vermögen einsetzen. Reicht dieses nicht aus, kann das Gericht Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mit oder ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligen.
    • Wenn Ihnen Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, so müssen Sie alle Änderungen in Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen jederzeit unaufgefordert und unverzüglich dem Gericht mitteilen. Dazu gehört auch die veränderte Anschrift bei Umzug.
    • Das Gericht prüft in regelmäßigen Abständen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe noch vorliegen.
  • Das Verfahren darf noch nicht beendet sein
    Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe werden in der Regel nicht rückwirkend bewilligt. Sie sollten den Antrag daher so früh wie möglich stellen.
  • Keine mutwillige Rechtsverfolgung
    Die beabsichtigte Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig sein. Bevor Sie den Antrag stellen, sollten Sie deshalb überlegen, ob Sie auch gerichtlich vorgehen würden, wenn Sie die Verfahrenskosten selbst bezahlen müssten.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
    Sie oder Ihr/e beauftragte/r Rechtsanwalt/Rechtsanwältin müssen den Antrag schriftlich stellen und begründen. Sie können den Antrag auch während eines laufenden Verfahrens stellen, allerdings nicht mehr, wenn das Verfahren bereits beendet ist.
  • Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
    Füllen Sie die Erklärung unbedingt vollständig aus und beantworten Sie jede Rubrik. Die Erklärung muss datiert und von Ihnen unterschrieben sein (handschriftlich).
    • Sie müssen die Erklärung bei Gericht in deutscher Sprache einreichen.
  • Belege zu Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation (in Kopie)
    Welche Unterlagen und Belege Sie beifügen müssen, können Sie den Merkblättern und den Ausfüllhinweisen entnehmen.

Gebühren

  • keine: für das Verfahren über den Antrag auf Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
  • Ob Kosten für den Anwalt entstehen, hängt vom Einzelfall ab.

Hinweise zur Zuständigkeit

Für die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ist das Gericht zuständig, bei dem das Verfahren zu beantragen ist oder bereits läuft.

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