Blindenhilfe am Standort Amt für Soziales - Ambulante Hilfe zur Pflege / Landespflegegeld
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Kontakt
- Bezirksamt Mitte
- Amt für Soziales - Ambulante Hilfe zur Pflege / Landespflegegeld
- Müllerstraße 146 , 13353 Berlin
- Tel.: (030) 9018 --42309 --43693
- Fax: (030) 9018488 --42309 --43693
- E-Mail: soz115@ba-mitte.berlin.de
- Homepage
Öffnungszeiten
-
-
09:00 - 13:00 Uhr
-
Donnerstag
-
09:00 - 13:00 Uhr
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Sprechzeiten nur nach Terminvereinbarung.
Zur Terminvereinbarung steht Ihnen Ihre Sachbearbeitung telefonisch zur Verfügung.
Zur Terminvereinbarung steht Ihnen Ihre Sachbearbeitung telefonisch zur Verfügung.
Verkehrsanbindungen
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U-Bahn
-
U Leopoldplatz
- U9
- U6
-
U Seestr.
- U6
-
U Leopoldplatz
-
Bus
-
Rathaus Wedding
- 120
- N6
- N20
-
U Leopoldplatz
- 142
- 221
- N9
- 120
- 147
- 247
- 327
- N6
- N20
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U Seestr.
- 120
- N6
- N20
- 106
- N26
-
Rathaus Wedding
-
Tram
-
U Seestr.
- 50
- M13
-
U Seestr.
Zahlungsmöglichkeiten
- Barzahlung
Dienstleistungsbeschreibung
Blindenhilfe
Die Leistung umfasst einen Geldbetrag zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen.
Bei der Berechnung der Blindenhilfe werden zweckgleiche Leistungen, beispielsweise Landespflegegeld, Leistungen der Pflegekasse, angerechnet.
Bei der Berechnung der Blindenhilfe werden zweckgleiche Leistungen, beispielsweise Landespflegegeld, Leistungen der Pflegekasse, angerechnet.
Voraussetzungen
- Blindheit (vollständiges Fehlen des Augenlichtes) oder
- nicht nur vorübergehend eine beidäugige Gesamtsehschärfe von höchstens einem Fünfzigstel
- geringes Einkommen
- geringes Vermögen
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Sozialhilfe
-
Gültige Personaldokumente
Meldebestätigung - Einkommensnachweise
-
Vermögensnachweise
beispielsweise für kapitalbildende Versicherungen (Lebensversicherung, Bausparversicherung, Riesterrentenverträge, Sterbegeldversicherung, Bestattungsvorsorge u. ä.), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände, Kfz - Kontoauszüge
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Mietvertrag
Mietänderungsschreiben - Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung
-
Nachweis zum Schweregrad der Sehbeeinträchtigung
Dies können sein:
- augenärztliche Befunde
- Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "Bl"
-
Bescheide über zweckgleiche Leistungen
Dies können sein:
- Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz
- Bescheid der Pflegekasse über die Feststellung eines Pflegegrades
- Bescheid der Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft über eine Unfallrente
- Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
Formulare
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
- Jugendamt: Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- Amt für Soziales: Erwachsene