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Blindenhilfe am Standort Amt für Soziales Lichtenberg

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Öffnungszeiten

Dienstag
9:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag
9:00 bis 12:00 Uhr
14:00 bis 18:00 Uhr (nur BAföG/AFBG)

Zahlungsmöglichkeiten

Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen.

Sonstige Hinweise zum Standort

Die Information des Amtes für Soziales hat erweiterte Öffnungszeiten:

Montag, Mittwoch und Freitag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag, Dienstag und Mittwoch: 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Die Information nimmt Anträge und Unterlagen entgegen, fertigt ggf. Kopien und gibt Erstinformationen zu den Leistungen des Amtes und zuständigen Bearbeiterinnen und Bearbeitern.

Blindenhilfe

Die Leistung umfasst einen Geldbetrag zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen.

Bei der Berechnung der Blindenhilfe werden zweckgleiche Leistungen, beispielsweise Landespflegegeld, Leistungen der Pflegekasse, angerechnet.

Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Sozialhilfe
  • Gültige Personaldokumente
    Meldebestätigung
  • Einkommensnachweise
  • Vermögensnachweise
    beispielsweise für kapitalbildende Versicherungen (Lebensversicherung, Bausparversicherung, Riesterrentenverträge, Sterbegeldversicherung, Bestattungsvorsorge u. ä.), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände, Kfz
  • Kontoauszüge
  • Mietvertrag
    Mietänderungsschreiben
  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung
  • Nachweis zum Schweregrad der Sehbeeinträchtigung
    Dies können sein:
    • augenärztliche Befunde
    • Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht
    • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "Bl"
  • Bescheide über zweckgleiche Leistungen
    Dies können sein:
    • Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz
    • Bescheid der Pflegekasse über die Feststellung eines Pflegegrades
    • Bescheid der Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft über eine Unfallrente
  • Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Gebühren

keine

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Dienstleistung kann im

  • Jugendamt: Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Amt für Soziales: Erwachsene
Ihres Wohnbezirkes in Anspruch genommen werden.