Zwangsvollstreckung - Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung am Standort Amtsgericht Lichtenberg

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Hinweis zum Zutritt ins Gerichtsgebäude:
Zur Sicherung des Amtsgerichts werden Einlasskontrollen durchgeführt. Für die damit verbundenen Erschwernisse wird um Verständnis gebeten. Diese Maßnahmen dienen auch Ihrer Sicherheit. Um längere Wartezeiten zu vermeiden, wird gebeten, möglichst rechtzeitig zu erscheinen. Bitte halten Sie für die Identitätsüberprüfung einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Reisepass, etc.) bereit. Besucherinnen und Besucher werden darüber hinaus gebeten, ihre Ladung mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Gegebenenfalls sind Anwalts- bzw. Dienstausweise an der Einlasskontrolle unaufgefordert vorzuzeigen.
Gegenstände, die für tätliche Angriffe oder für Störungen der Gerichtsverhandlungen missbraucht werden können, dürfen nicht in das Gebäude gebracht werden.

Hinweis zu Zahlungsmöglichkeiten im Gericht:
Vor Ort können Gerichtskosten bar, mit Girocard, Debitkarte und Kreditkarte (VISA und Mastercard) bezahlt werden.
Bitte beachten:
Die Einzahlung von Strafen und Nachlasshinterlegungen per Kartenzahlung ist nicht möglich.

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgeeignet.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeigneter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechtes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Zugang für Rollstuhlfahrer über Hofeinfahrt Alfredstrasse (Bitte Klingeln)

Öffnungszeiten

  • Montag

      09:00-13:00 Uhr
  • Dienstag

      09:00-13:00 Uhr
  • Mittwoch

      09:00-13:00 Uhr
      Im Nachlassgericht sind Mittwochs keine Erbausschlagungen möglich!
  • Donnerstag

      09:00-13:00 Uhr
      Spätsprechstunde für Berufstätige in der Rechtsantragstelle:
      15.00-18.00 Uhr.

      Achtung!!! Während der erweiterten Öffnungszeit
      von 15.00 bis 18.00 Uhr sind keine Erbausschlagungen möglich
      (auch keine Sprechstunde).
  • Freitag

      09:00-13:00 Uhr

Verkehrsanbindungen

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung
  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Zwangsvollstreckung - Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung

Sind Sie mit der Art und Weise, wie eine Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, nicht einverstanden, können Sie mit der Vollstreckungserinnerung überprüfen lassen, ob die Gerichtsvollzieherin, der Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht bei der Durchführung der Vollstreckung die Vorschriften beachtet hat.

Voraussetzungen

  • Eine Vollstreckungsmaßnahme findet statt
    Sie sind von einer Maßnahme der Gerichtsvollzieherin, des Gerichtsvollziehers oder des Vollstreckungsgerichts (z. B. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Ladung zur Vermögensauskunft) betroffen. Die Maßnahme ist noch nicht beendet.
  • Es bestehen Einwendungen gegen die Art und Weise, wie eine Zwangsvollstreckung durchgeführt wird
    Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie der Meinung sind, dass:
    • die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Auftrag der Gläubigerin oder des Gläubigers auszuführen, oder einen Gegenstand pfändet, der nach Ihrer Auffassung unpfändbar ist
    • das Vollstreckungsgericht beim Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gesetzliche Voraussetzungen nicht beachtet hat (z. B. fehlende örtliche Zuständigkeit)

Erforderliche Unterlagen

  • Rechtsbehelf in Schriftform
    Sie müssen die Vollstreckungserinnerung schriftlich einreichen und begründen.
  • Nachweise zur Vollstreckungsmaßnahme
    Solche Nachweise können zum Beispiel sein:
    • Schreiben/Ladung/Protokoll der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers
    • Ausfertigung/Kopie der angegriffenen Maßnahme des Vollstreckungsgerichts

Gebühren

Das Verfahren ist gebührenfrei.
Für Zustellung und Kopien können Kosten entstehen.

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist das Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckungsmaßnahme erfolgt ist.

und Marzahn-Hellersdorf

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