Scheidung beantragen am Standort Amtsgericht Kreuzberg -Familiengericht-
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- Amtsgericht Kreuzberg
- Amtsgericht Kreuzberg -Familiengericht-
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Dienstleistungsbeschreibung
Scheidung beantragen
Eine Ehe kann durch das Familiengericht geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Auf ein Verschulden kommt es hierbei nicht an.
In dem Scheidungsverfahren regelt das Familiengericht auf entsprechenden Antrag eines oder beider Ehegatten auch die Angelegenheiten, die mit der Scheidung im Zusammenhang stehen (sogenannte Folgesachen): wie die elterliche Sorge, den Umgang eines Elternteils mit den gemeinsamen Kindern, Unterhaltsansprüche, die Aufteilung des Hausrates, die Zuweisung der Ehewohnung und güterrechtliche Angelegenheiten.
Auch ohne gesonderten Antrag der Eheleute trifft das Familiengericht zusammen mit der Ehescheidung eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich. In der Regel kann das Familiengericht die Ehe erst dann scheiden, wenn alle Streitpunkte geklärt und alle Folgesachen zur Entscheidung reif sind. Die Ehescheidung und die Folgesachen werden dann vom Familiengericht zusammen in einem Gesamtbeschluss entschieden.
In dem Scheidungsverfahren regelt das Familiengericht auf entsprechenden Antrag eines oder beider Ehegatten auch die Angelegenheiten, die mit der Scheidung im Zusammenhang stehen (sogenannte Folgesachen): wie die elterliche Sorge, den Umgang eines Elternteils mit den gemeinsamen Kindern, Unterhaltsansprüche, die Aufteilung des Hausrates, die Zuweisung der Ehewohnung und güterrechtliche Angelegenheiten.
Auch ohne gesonderten Antrag der Eheleute trifft das Familiengericht zusammen mit der Ehescheidung eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich. In der Regel kann das Familiengericht die Ehe erst dann scheiden, wenn alle Streitpunkte geklärt und alle Folgesachen zur Entscheidung reif sind. Die Ehescheidung und die Folgesachen werden dann vom Familiengericht zusammen in einem Gesamtbeschluss entschieden.
Voraussetzungen
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Anwaltszwang
Für das Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang, d.h. Sie müssen sich im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten lassen und auch auf diesem Wege Ihren Scheidungsantrag bei Gericht einreichen.
Wenn Sie im Rahmen des Scheidungsverfahrens keine eigenen Anträge stellen möchten, können Sie dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zustimmen, ohne dafür einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu beauftragen. -
Scheitern der Ehe
Die Ehe ist dann gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen. Dies wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Eheleute seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen bzw. der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt oder die Eheleute seit mindestens drei Jahren getrennt leben.
Leben die Eheleute weniger als drei Jahre getrennt und stimmt der andere Ehegatte der Scheidung nicht zu, muss der antragstellende Ehegatte darlegen und beweisen, dass die Ehe gescheitert ist.
Außerdem kann das Gericht die Ehe unabhängig von der Dauer der Trennung scheiden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den antragsstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Erforderliche Unterlagen
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Antragsschrift
Der Scheidungsantrag ist von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin bei Gericht einzureichen. -
Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, weitere Unterlagen
Bitte lassen Sie sich anwaltlich beraten, welche Unterlagen Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin von Ihnen benötigt.
In der Regel müssen vorgelegt werden:
- Ihr Lichtbildausweis
- die Heiratsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift
- die Geburtsurkunden Ihrer minderjährigen Kinder im Original oder in beglaubigter Abschrift
Gebühren
- 3.000,00 Euro: Mindestbetrag für den Streitwert
Die Anwaltskanzlei legt Ihnen die Abschlussrechnung in der Regel vor, wenn sie Ihnen den Scheidungsbeschluss übermittelt.
Sie können aber auch Verfahrenskostenhilfe (siehe Abschnitt "Weiterführende Informationen") beantragen, wenn Sie finanziell nicht in der Lage sind, die Verfahrenskosten zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen
- Bürgerliches Gesetzbuch Viertes Buch (BGB) §§ 1564 ff. - Scheidung der Ehe
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) §§ 133 ff. - Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
- Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) § 43
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Das Scheidungsverfahren wird bei einem der vier Berliner Familiengerichte geführt.
Über die Einzelheiten informiert Sie Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt, die oder der für Sie den Scheidungsantrag stellt.
den Stadtbezirk Tempelhof sowie die Gerichtsbezirke Charlottenburg, Lichtenberg, Neukölln und Spandau