Scheidung beantragen am Standort Amtsgericht Schöneberg

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Beim Amtsgericht Schöneberg werden aus Sicherheitsgründen Einlasskontrollen durchgeführt. Für die damit verbundenen Erschwernisse wird um Verständnis gebeten, zumal diese Maßnahmen auch der Sicherheit der Besucher dienen.
Sie helfen uns sehr, einen Rückstau bei der Einlasskontrolle zu vermeiden, wenn Sie zügig Ihre Taschen auf dem Kontrolltisch ablegen und alle metallischen Gegenstände, die Sie bei sich tragen, in die dafür vorgesehenen Ablageschalen legen.
Rechtsanwälte werden gebeten, ihren Anwaltsausweis vorzuzeigen. Referendare sollten ihre Ausbildungsverfügung und ihren Ausweis bereit halten.

Beim Amtsgericht Schöneberg kann unbar mit Debitkarte (Girocard (vormals EC-Karte), Maestro/V-Pay oder Kreditkarte (MasterCard, Visa) bezahlt werden.

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgerecht.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechtes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Der rollstuhlgerechte Eingang ist über den Parkplatz in der Gothaer Straße zu erreichen. Bitte dortige Klingel benutzen, Sie werden unverzüglich abgeholt.

Öffnungszeiten

  • Montag

      9:00 - 13:00
  • Dienstag

      9:00 - 13:00
  • Mittwoch

      9:00 - 13:00
  • Donnerstag

      9:00 - 13:00
  • Freitag

      9:00 - 13:00

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Zusätzlich für die Info- und Rechtsantragstelle -bevorzugt für Berufstätige-:
donnerstags von 15:00 bis 18:00 Uhr.
In dringenden Fällen besteht die Möglichkeit einer Terminvereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten.
Bitte beachten Sie, dass die Zahlstelle im Hause ausschließlich Mo - Fr von 9:00 - 13:00 Uhr geöffnet hat.

An folgenden Tagen bleibt unsere Infostelle geschlossen:
10.05.2024
04.10.2024
23.12.2024
27.12.2024
30.12.2024
02.01.2025

Verkehrsanbindungen

Bus
  • Grunewaldstraße: M46 Rathaus Schöneberg: 104 (mit ca. fünf Minuten Fußweg)
U-Bahn
  • Eisenacher Straße: U7 Bayerischer Platz: U7 Bayerischer Platz: U4

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung
  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Scheidung beantragen

Eine Ehe kann durch das Familiengericht geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Auf ein Verschulden kommt es hierbei nicht an.

In dem Scheidungsverfahren regelt das Familiengericht auf entsprechenden Antrag eines oder beider Ehegatten auch die Angelegenheiten, die mit der Scheidung im Zusammenhang stehen (sogenannte Folgesachen): wie die elterliche Sorge, den Umgang eines Elternteils mit den gemeinsamen Kindern, Unterhaltsansprüche, die Aufteilung des Hausrates, die Zuweisung der Ehewohnung und güterrechtliche Angelegenheiten.

Auch ohne gesonderten Antrag der Eheleute trifft das Familiengericht zusammen mit der Ehescheidung eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich. In der Regel kann das Familiengericht die Ehe erst dann scheiden, wenn alle Streitpunkte geklärt und alle Folgesachen zur Entscheidung reif sind. Die Ehescheidung und die Folgesachen werden dann vom Familiengericht zusammen in einem Gesamtbeschluss entschieden.

Voraussetzungen

  • Anwaltszwang
    Für das Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang, d.h. Sie müssen sich im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten lassen und auch auf diesem Wege Ihren Scheidungsantrag bei Gericht einreichen.
    Wenn Sie im Rahmen des Scheidungsverfahrens keine eigenen Anträge stellen möchten, können Sie dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zustimmen, ohne dafür einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu beauftragen.
  • Scheitern der Ehe
    Die Ehe ist dann gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen. Dies wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Eheleute seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen bzw. der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt oder die Eheleute seit mindestens drei Jahren getrennt leben.
    Leben die Eheleute weniger als drei Jahre getrennt und stimmt der andere Ehegatte der Scheidung nicht zu, muss der antragstellende Ehegatte darlegen und beweisen, dass die Ehe gescheitert ist.
    Außerdem kann das Gericht die Ehe unabhängig von der Dauer der Trennung scheiden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den antragsstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsschrift
    Der Scheidungsantrag ist von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin bei Gericht einzureichen.
  • Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, weitere Unterlagen
    Bitte lassen Sie sich anwaltlich beraten, welche Unterlagen Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin von Ihnen benötigt.
    In der Regel müssen vorgelegt werden:
    • Ihr Lichtbildausweis
    • die Heiratsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift
    • die Geburtsurkunden Ihrer minderjährigen Kinder im Original oder in beglaubigter Abschrift

Gebühren

  • 3.000,00 Euro: Mindestbetrag für den Streitwert
Die Gerichts- und Anwaltsgebühren richten sich nach dem Verfahrenswert, den das Gericht festsetzt. Wie hoch dieser ist, hängt im Wesentlichen vom Vermögen und Einkommen der Eheleute ab. Der Berechnung wird neben den Vermögenswerten unter anderem das Nettoeinkommen aus drei Monaten zugrunde gelegt.

Die Anwaltskanzlei legt Ihnen die Abschlussrechnung in der Regel vor, wenn sie Ihnen den Scheidungsbeschluss übermittelt.

Sie können aber auch Verfahrenskostenhilfe (siehe Abschnitt "Weiterführende Informationen") beantragen, wenn Sie finanziell nicht in der Lage sind, die Verfahrenskosten zu bezahlen.

Hinweise zur Zuständigkeit

Das Scheidungsverfahren wird bei einem der vier Berliner Familiengerichte geführt.
Über die Einzelheiten informiert Sie Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt, die oder der für Sie den Scheidungsantrag stellt.

und den Bezirk Schöneberg

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