Rechtsdienstleistungen - Inkasso-, und Rechtsdienstleister in einem ausländischen Recht registrieren
Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen für die Tätigkeit
- als Inkassodienstleistende oder
- als Rechtsdienstleistende in einem ausländischen Recht
Voraussetzungen
- Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
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Theoretische und praktische Sachkunde
Die Sachkunde müssen Sie in dem Bereich nachweisen, in dem Sie die Rechtsdienstleistungen erbringen wollen. -
Berufshaftpflichtversicherung
Die Mindestversicherungssumme muss 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall betragen.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Registrierung
(unter "Formulare")
Bitte wählen Sie den für Sie zutreffenden Registrierungsantrag. -
Ausbildungs- und beruflicher Werdegang
Bitte stellen Sie Ihren beruflichen Ausbildungsgang und Ihre bisherige Berufsausübung zusammenfassend schriftlich dar. - Führungszeugnis
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Nachweis der theoretischen Sachkunde
Einen Nachweis der Sachkunde kann das Abschlusszeugnis einer deutschen Hoch- oder Fachhochschule über einen mindestens dreijährigen Hoch- oder Fachhochschulstudiengang mit überwiegend rechtlichen Studieninhalten liefern.
Für den Inkassodienst kann der Nachweis der Sachkunde auch durch ein Sachkundelehrgangszeugnis oder durch ein Zeugnis über die erste Prüfung nach § 5d Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) geführt werden. -
Nachweis der praktischen Sachkunde
Den Nachweis der praktischen Sachkunde kann ein Arbeitszeugnis oder ein Zeugnis über die Befähigung zum Richteramt nach dem DRiG liefern. Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht kann der Nachweis auch durch das Zeugnis einer ausländischen Behörde erbracht werden. Das Zeugnis muss belegen, dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Land rechtmäßig zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs oder eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs niedergelassen ist oder war.
Formulare
- Antrag auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
- Antrag auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz für Alterlaubnisinhaber
- Anlage: „Qualifizierte Person“ zum Antrag auf Registrierung nach § 12 Abs. 4 RDG
- Anlage „Gesetzliche Vertreter und Zweigstellen“ zum Antrag auf Registrierung nach dem RDG
- Meldung für eine vorübergehende Registrierung nach § 15 RDG
Gebühren
- 150,00 Euro: für die Registrierung
- 150,00 Euro: für jede weitere qualifizierte Person
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
- Das Kammergericht ist für die Registrierung von Inkassodienstleistenden und Rechtsdienstleistenden in einem ausländischen Recht zuständig, wenn sich der Ort der inländischen Hauptniederlassung in Berlin befindet.
- Hat eine Person im Inland keine Niederlassung, so kann sie den Antrag auch an andere Behörden richten (unter "Weiterführende Informationen").