Erbrecht - Ausschlagung der Erbschaft am Standort Nachlassgericht

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Kontakt

  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeigneter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeignetes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Zugang für Rollstuhlfahrer über Fahrstuhl neben dem Haupteingang Littenstraße 14

Öffnungszeiten

  • Montag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Dienstag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Mittwoch

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Donnerstag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Freitag

      09:00 - 13:00 Uhr

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Nachlassgericht:
Für die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen ist eine telefonische Terminvereinbarung unter der Telefonnummer: (030) 9023-1164 erforderlich.

Mittwochs ist das Nachlassgericht ausschließlich telefonisch erreichbar, d.h.:
  • es werden keine Ausschlagungserklärungen entgegengenommen
  • es werden keine Testamente herausgegeben und
  • es werden keine Akteneinsichten gewährt.

Verkehrsanbindungen

Bus
  • 100, 200, M48, TXL (Haltestelle: S+U Alexanderplatz)
S-Bahn
  • S3, S5, S7, S75, S9 (Ausstieg: S-Bhf. Alexanderplatz)
Tram
  • M4, M5, M6 (Haltestelle: S+U Alexanderplatz)
U-Bahn
  • Linien 5 und 8 (Ausstieg: U-Bhf. Alexanderplatz) U-Bahn Linie 2 (Ausstieg: U-Bhf. Klosterstraße)

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung

Dienstleistungsbeschreibung

Erbrecht - Ausschlagung der Erbschaft

Nach deutschem Recht geht eine Erbschaft mit dem Tod einer Person automatisch auf die Erben über. Wenn Sie die Erbschaft nicht antreten wollen, müssen Sie das ausdrücklich erklären (Ausschlagungserklärung*). Wer erbt, erbt auch die Schulden. Wer nicht erben will, muss die Erbschaft ausschlagen. Informieren Sie sich daher rechtzeitig, ob die Erbschaft überschuldet ist.

  • Bitte beachten Sie, dass Sie die Ausschlagung nicht an bestimmte Bedingungen knüpfen können, z. B. um das Erbe einer bestimmten Person zukommen zu lassen.

Voraussetzungen

  • Ausschlagungserklärung
    • Schriftlich mit Unterschriftsbeglaubigung durch einen Notar/Notarin und dann an das Nachlassgericht senden (oder dort abgeben)
    • oder Sie gehen zum Nachlassgericht und lassen dort Ihre Ausschlagungserklärung beurkunden(Erklärung zur Niederschrift)
    • Wenn Sie sich im Ausland aufhalten, so können Sie die Ausschlagung mit Hilfe einer deutschen Auslandsvertretung abgeben.
    Eine einfache privatschriftliche Erklärung genügt nicht.
  • Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen.
    Die Frist beginnt grundsätzlich an dem Tag, an dem man davon Kenntnis erhält, dass man Erbe geworden sein soll und auf welcher Grundlage (Testament oder Erbvertrag, gesetzliche Erbfolge, Ausschlagung vorrangiger Erben). Auf welchem Weg Sie Kenntnis erhalten, ist egal. Es kommt nicht darauf an, ob Sie ein Schreiben vom Gericht erhalten haben.
    • Sind Sie aber im Wege der testamentarischen Erbfolge als Erbe oder Erbin berufen, so beginnt die Frist nicht vor Eröffnung des Testamentes/Erbvertrages durch das Gericht.
    • Sind Sie erst durch die Ausschlagung einer zunächst zur Erbschaft berufenen Person Erbe oder Erbin geworden, so beginnt die Frist mit Kenntnis von deren Erbausschlagung.
    • Die bei einem Notar oder einer Notarin abgegebene Ausschlagungserklärung muss bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist beim zuständigen Nachlassgericht eingegangen sein.
    • Die Ausschlagung zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder für Ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Amtsgericht müssen Sie innerhalb der Ausschlagungsfrist erklären.
    • Eine längere Ausschlagungsfrist gilt bei Auslandsaufenthalt. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Monate, wenn Sie zu Beginn der Ausschlagungsfrist Ihren Aufenthalt im Ausland hatten oder die verstorbene Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt nur im Ausland gehabt hat.
  • Besonderheit bei minderjährigen Erben
    Haben Sie nicht die alleinige elterliche Sorge für Ihr minderjähriges Kind bzw. Ihre minderjährigen Kinder, so muss auch der Mitsorgeberechtigte für das Kind bzw. die Kinder innerhalb der Ausschlagungsfrist die Erbschaft ausschlagen.
    • Die Ausschlagung nur eines Elternteils ist unwirksam.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    Beim Notar oder bei der Notarin und beim Gericht müssen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung vorlegen.
  • Sterbeurkunde (wenn vorhanden)
    Die Vorlage der Sterbeurkunde ist nicht zwingend erforderlich.
    Ist keine Sterbeurkunde vorhanden, ist es notwendig, dass Sie den vollständigen Namen (mit Geburtsnamen), das Sterbedatum und den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person angeben.
  • Bekannte Daten zu weiteren Erben
    Namen, Anschriften und Geburtsdaten der weiteren Verwandten der verstorbenen Person (z. B.: Kinder, Eltern und Geschwister), sowie Namen, Anschriften und Geburtsdaten Ihrer eigenen Kinder.
  • Familiengerichtliche Genehmigung
    Bei der Ausschlagung ist anzugeben, ob minderjährige Kinder Miterben sind. Gegebenenfalls ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich (Auskünfte hierzu erteilt das Nachlassgericht). Den Antrag müssen Sie im Anschluss bei dem Familiengericht stellen, das für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständig ist. Die Genehmigung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist dem Nachlassgericht nachgewiesen werden.
  • Betreuungsgerichtliche Genehmigung
    Erklärt ein Betreuer oder eine Betreuerin die Ausschlagung, ist hierfür die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Die Genehmigung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist dem Nachlassgericht nachgewiesen werden.

Gebühren

  • 30,00 Euro Mindestgebühr (nach Wert des Nachlasses)
  • Zusatzkosten für Notar/in (Mehrwertsteuer und Auslagen)

Hinweise zur Zuständigkeit

Amtsgericht (Nachlassgericht)

  • in dessen Bezirk die verstorbene Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Ausschlaggebend ist der tatsächliche Aufenthalt; er muss nicht mit der letzten Meldeanschrift identisch sein.)
Amtsgericht
  • im Bezirk Ihres (des Erben/ der Erbin) gewöhnlichen Aufenthaltes
Besondere Fälle
  • Hatte die verstorbene Person zum Todeszeitpunkt keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die verstorbene Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.
  • Hatte die verstorbene Person nie einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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