Tiere - gefährliche Wildtiere - Ausnahmegenehmigung für nicht gewerbsmäßige Haltung am Standort Ordnungsamt - Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
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Kontakt
- Bezirksamt Lichtenberg
- Ordnungsamt - Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
- Große-Leege-Str. 103 , 13055 Berlin
- Tel.: (030) 90296-7070
- Fax: (030) 9028-7060
- E-Mail: vetleb@lichtenberg.berlin.de
- Homepage
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Die amtstierärztliche Sprechstunde findet derzeit alle zwei Wochen immer am Donnerstag und ausschließlich nach vorheriger Terminabsprache statt. In äußerst dringenden Fällen können Sie auch einen individuellen Termin vereinbaren.
Zur Terminabsprache wenden sie sich bitte an (030) 90296-7070
Zur Terminabsprache wenden sie sich bitte an (030) 90296-7070
Verkehrsanbindungen
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Bus
-
Große-Leege-Str./Bahnhofstr.
- 256
- N56
-
Konrad-Wolf-Str./Gärtnerstr.
- 256
- 294
- N56
-
Leuenberger Str.
- 294
-
Große-Leege-Str./Bahnhofstr.
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Tram
-
Oberseestr.
- M5
-
Berlin, Freienwalder Str.
- 21
- M5
-
Alt-Hohenschönhausen
- 27
- M5
-
Oberseestr.
Zahlungsmöglichkeiten
- Barzahlung
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Tiere - gefährliche Wildtiere - Ausnahmegenehmigung für nicht gewerbsmäßige Haltung
Die nichtgewerbliche Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten ist im Land Berlin grundsätzlich verboten. Für die Haltung folgender Arten kann unter Auflagen eine Ausnahmegenehmigung zur Haltung erteilt werden:
Katzen (Felidae), die nicht zu den Großkatzen (Pantherinae), Pumas (Puma concolor) oder Geparden (Acinonyx jubatus) gehören,
Affen (Simiae), alle Arten ausgenommen Menschenaffen (Hominidae), Halbaffen (Prosimiae) und Krallenaffen (Callithrichidae)
Hunde (Canidae), alle wildlebenden Arten ausgenommen Wölfe (Canis Lupus)
Riesenschlangen [Pythons (Pythonidae) und Boas (Boidae)] die ausgewachsen eine Gesamtkörperlänge von mindestens 2 m erreichen können
Alle Arten von Krustenechsen (Helodermatidae)
Warane (Varanidae), alle Arten, die ausgewachsen eine Körperlänge (Kopf-Rumpf-Länge ohne Schwanz) von mindestens 50 cm erreichen können
Schildkröten: Schnappschildkröte (Chelydra serpentina) und Geierschildkröte (Macrolemys temminickii)
Vogelspinnen: Poecilotheria spp. und Haplopelma lividum
Katzen (Felidae), die nicht zu den Großkatzen (Pantherinae), Pumas (Puma concolor) oder Geparden (Acinonyx jubatus) gehören,
Affen (Simiae), alle Arten ausgenommen Menschenaffen (Hominidae), Halbaffen (Prosimiae) und Krallenaffen (Callithrichidae)
Hunde (Canidae), alle wildlebenden Arten ausgenommen Wölfe (Canis Lupus)
Riesenschlangen [Pythons (Pythonidae) und Boas (Boidae)] die ausgewachsen eine Gesamtkörperlänge von mindestens 2 m erreichen können
Alle Arten von Krustenechsen (Helodermatidae)
Warane (Varanidae), alle Arten, die ausgewachsen eine Körperlänge (Kopf-Rumpf-Länge ohne Schwanz) von mindestens 50 cm erreichen können
Schildkröten: Schnappschildkröte (Chelydra serpentina) und Geierschildkröte (Macrolemys temminickii)
Vogelspinnen: Poecilotheria spp. und Haplopelma lividum
Voraussetzungen
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Sachkundenachweis und Zuverlässigkeit
Die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und dies nachweisen können -
Räumliche Voraussetzungen
Die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.
Erforderliche Unterlagen
-
Sachkundenachweis
Es müssen Belege über einen Sachkundenachweis oder einen geeigneten Ausbildungsabschluss vorgelegt werden. -
Führungszeugnis
Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde).
Das Führungszeugnis ist beim Bürgeramt erhältlich. -
Antrag
Der Antrag wird auf Anforderung versendet.
Gebühren
40.00 Euro bis 320,00 Euro
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Das bezirkliche Ordnungsamt, in dem das Tier gehalten werden soll, ist zuständig.