Aktuelle Sprache: de
Abfälle - Genehmigung für Sammler, Beförderer, Händler und Makler
Wenn Sie gewerbsmäßig gefährliche Abfälle, sammeln, befördern, makeln und handeln möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe benötigen keine Erlaubnis, sondern müssen diese Tätigkeiten lediglich anzeigen.
Sowohl die Erlaubnis als auch die Anzeige können online beantragt werden.
Zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe benötigen keine Erlaubnis, sondern müssen diese Tätigkeiten lediglich anzeigen.
Sowohl die Erlaubnis als auch die Anzeige können online beantragt werden.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
-
Fachliche Eignung
Die verantwortliche Person muss über die erforderliche Fachkunde verfügen und das auch Nachweisen können (siehe benötigte Unterlagen). -
Gewerbeanmeldung
Ihr Gewerbe muss angemeldet sein. -
Zuverlässigkeit
Der Inhaber und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person müssen auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und Ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihrer Aufgaben geeignet sein (§ 3 AbfAEV).
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag: Formular
Formular für den Erlaubnisantrag - Gewerbeanmeldung
- Auzug aus dem Handelsregister
-
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister ist beim zuständigen Wirtschaftsamt zu beantragen (GZR 4, Belegart 9, zur Vorlage bei einer Behörde) und darf nicht älter als 3 Monate sein.
Einzelunternehmen benötigen diesen Nachweis nicht. -
Nachweis einer KFZ-Haftpflichtversicherung einschließlich einer Umwelthaftpflichtversicherung
Über die Kfz-Haftpflichtversicherung müssen Personenschäden mindestens mit 7,5 Mio. und Sach- und Gewässerschäden mit 3 Millionen Euro abgedeckt sein. Das gilt nur für Sammler und Beförderer. -
Nachweis einer Betriebshaftpflicht- und einer Umwelthaftpflichtversicherung
Diese ist nur erforderlich wenn eine Zwischenlagerung oder eine andere nicht zum Gebrauch eines Kraftfahrzeugs gehördende Tätigkeit vorgenommen werden soll. -
Führungszeugnis
Das Führungszeugnis muss für folgenden Personen vorgelegt werden: Für den Betriebsinhaber, den gesetzlichen Vertreter des Betriebsinhabers, den vertretungsberechtigten Gesellschafter, den Geschäftsführer und für die Person, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist.
Das Führungszeugnis ist bei der zuständigen Meldestelle zu beantragen (Belegart „0“ zur Vorlage einer Behörde), es darf nicht älter als 3 Monate sein und muss im Original vorgelegt werden. -
Personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Diese Auskunft ist für folgende Personen vorzulegen: für den Betriebsinhaber, den gesetzlichen Vertreter des Betriebsinhabers, den vertretungsberechtigten Gesellschafter, den Geschäftsführer und für die Person, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist.
Die Auskunft ist bei der zuständigen Meldestelle zu beantragen (GZR 3, Belegart 9 zur Vorlage einer Behörde), sie darf nicht älter als 3 Monate sein und muss im Original vorgelegt werden. -
Nachweis der Fachkunde
Nach § 3 Beförderungserlaubnisverordnung muss die Person, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist, ihre Fachkunde nachweisen.
Der Nachweis ist durch eine Teilnahmebescheinigung an einem behördlich anerkannten Lehrgang zu erbringen. Dieser Nachweis ist im 3-Jahresrhythmus erneut vorzulegen.
Gebühren
- Entscheidung über die Erteilung einer Beförderungserlaubnis: 250,00 – 5.000,00 Euro
- Entscheidung nach einer wesentlichen Änderung der für die Erlaubnis relevanten Umstände: 50,00 – 5.000,00 Euro
- Entscheidung über eine auf Antrag inhaltlich beschränkte oder befristete Beförderungserlaubnis: 50,00 – 5.000,00 Euro
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Für die Erlaubnis von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von gefährlicher Abfälle mit Hauptsitz im Land Berlin ist die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK), Abteilung IX B 3 zuständig.