Abfallsammlungen für gemeinnützige und gewerbliche Zwecke anzeigen

Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle aus Haushalten müssen spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung angezeigt werden. Die Behörde kann Bedingungen und Auflagen vorsehen oder die Sammlung zeitlich befristen.

Die gewerbliche Sammlung ist zu untersagen, wenn:
1. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für die Sammlung verantwortlichen Person bestehen oder
2. der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, d. h. sie die Erfüllung der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (in Berlin die BSR) obliegenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder dessen Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt. Letzteres ist anzunehmen, wenn
a. Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
b. die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
c. die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.

Alt-Elektrogeräte dürfen grundsätzlich nur durch die BSR, den Hersteller oder Vertreiber und deren Beauftragte eingesammelt oder zurückgenommen werden.

Voraussetzungen

  • Es stehen der Sammlung keine öffentlichen Interessen entgegen
    Gewerbliche Sammlungen von Abfällen können untersagt werden, wenn ihnen überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
  • Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung
    Sammler müssen Unterlagen beifügen, die belegen, dass die Verwertung der Abfälle schadlos und ordnungsgemäß erfolgt.
  • Zuverlässigkeit des Sammlers
    Eine Sammlung kann untersagt werden, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers ergeben.
  • Sammlungen müssen spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung angezeigt werden

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige für gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen von Abfällen im Land Berlin
    (unter "Formulare")
    • Die Anzeige kann auch formlos gestellt werden.
    • Anzeigeformulare anderer Bundesländer werden ebenfalls akzeptiert.
  • Informationen zum Unternehmen
    Größe und Organisation des Unternehmens (Firmenname, Adresse, Telefonnummer, Name des Geschäftsführers, Gemeinnützigkeit ja/nein; Rechtsform, Anzahl der Beschäftigen, Tätigkeit in anderen Bundesländern).
  • Informationen zur Sammlung
    Angaben zu Art, Ausmaß, Dauer und Ort der Sammlung: Beginn (Gewerbeanmeldung beilegen), Art (Haussammlung, Containersammlung, sonstige), Turnus, Sammelgebiet, geplante Dauer
  • Informationen zu den zu verwertenden Abfällen
    Angaben zu Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle: Benennung der Abfallfraktionen, erwartete Sammelmengen, Verbleib (Sortieranlage, Export, Direktvertrieb)
  • Informationen zu der Verwertung und den Verwertungswegen
    Stellen Sie die Verwertungswege einschließlich der Sicherstellung
    der Verwertungskapazitäten dar. Die Unterlagen zu den Verwertungswegen müssen folgende Angaben enthalten: Namen der Verwertungsunternehmen, Genehmigungen/Kapazitäten der Entsorgungsanlagen, Verträge mit Verwertungsunternehmen, Zertifikate von Verwertungsunternehmen oder andere Unterlagen, die die schadlose Verwertung belegen.

Gebühren

50,00 bis 100,00 Euro

Für Sie zuständig