Grundbuch - Grundpfandrechte-Löschung am Standort Amtsgericht Charlottenburg
große Karte
Kontakt
- Amtsgericht Charlottenburg
- Amtsgericht Charlottenburg
- Amtsgerichtsplatz 1 , 14057 Berlin
- Tel.: (030) 90177-0
- Fax: (030) 90177-447
- Kontaktformular
- Homepage
Öffnungszeiten
-
-
09.00 - 13.00 Uhr
-
Dienstag
-
09.00 - 13.00 Uhr
-
Mittwoch
-
09.00 - 13.00 Uhr
-
Donnerstag
-
09.00 - 13.00 Uhr
15:00 - 18:00 Uhr (Grundbucheinsichten nur nach telefonischer Vereinbarung) -
Freitag
-
09.00 - 13.00 Uhr
Verkehrsanbindungen
- Bus
-
- M49, 309, X34 Amtsgerichtsplatz
- S-Bahn
-
- S-Bahnhof Charlottenburg
- U-Bahn
-
- Linie 7: U-Bhf Wilmersdorfer Straße Linie 2: U-Bhf Sophie-Charlotte-Platz
Zahlungsmöglichkeiten
- Barzahlung
Dienstleistungsbeschreibung
Grundbuch - Grundpfandrechte-Löschung
Wenn eine Kreditforderung beglichen wurde, für die im Grundbuch ein Grundpfandrecht (Grundschuld, Hypothek) eingetragen ist, besteht die Möglichkeit, den Eintrag zu löschen.
Voraussetzungen
-
Antrag
Das Grundbuchverfahren ist ein Antragsverfahren. Es erfolgt bei Begleichung der Kreditschuld keine automatische Löschung.
Erforderliche Unterlagen
-
Löschungsantrag und Eigentümerzustimmung
Der Antrag ist schriftlich durch die Eigentümerinnen und Eigentümer einzureichen. Sie müssen Ihre Unterschriften hierfür notariell bgelaubigen lassen. Sollte die Gläubigerin bzw. der Gläubiger den Antrag stellen, dann muss er die Eigentümerzustimmung mit einreichen. -
Löschungsbewilligung
Die Erklärung, dass das Recht im Grundbuch gelöscht werden kann, gibt die Gläubigerin bzw. der Gläubiger (z.B. die Bank oder das Kreditinstitut) ab. Die Unterschriften müssen notariell beglaubigt werden. Bei siegelführenden Banken ist das Siegel erforderlich. -
Briefvorlage
Ist im Grundbuch eine Briefgrundschuld oder eine Briefhypothek eingetragen, dann muss der Grundschuld- bzw. der Hypothekenbrief dem Löschungsantrag beigefügt werden.
Gebühren
Halbe Gebühr nach dem Wert des Grundpfandrechts, siehe Anlage 1 KV 14140, § 34 GNotKG (Anlage 2 Tabelle B).
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig ist ausschließlich das Grundbuchamt, bei dem das Grundbuch geführt wird. Über den folgenden Link können Sie das zuständige Grundbuchamt ermitteln:
https://www.berlin.de/gerichte/_assets/was-moechten-sie-erledigen/zustaendigkeit-in-grundbuchsachen.pdf