Beistandschaft durch das Jugendamt am Standort Jugendamt - Kindschaftsrechtliche Beratung und Vertretung

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgeeignet.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeigneter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechtes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Ca. 70 Meter rechts vom Haupteingang Kirchstr. 1/3 befindet sich Eingang zum Bauteil E. Er weist an
der rechten Seite eine rollstuhlgerechte Metallrampe mit Automatiktür auf.

Öffnungszeiten

  • Montag

      10:00-14:00 Uhr telefonisch
  • Dienstag

      10:00-14:00 Uhr telefonisch
  • Mittwoch

      10:00-14:00 Uhr telefonisch
  • Donnerstag

      15:00-18:00 Uhr telefonisch
  • Freitag

      10:00-14:00 Uhr telefonisch

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Es besteht lediglich eine telefonische Erreichbarkeit!
Sprechstunden finden nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter (030) 90299 3550 statt.

Verkehrsanbindungen

Zahlungsmöglichkeiten

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Beistandschaft durch das Jugendamt

Die Beistandschaft können Sie bei Ihrem Jugendamt beantragen. Dabei werden Sie unterstützt bei der Vaterschafts-Feststellung und bei der Geltendmachung von Unterhalt.

Der Beistand setzt die Unterhaltsansprüche Ihres Kindes durch, die auf der Grundlage der so genannten „Düsseldorfer Tabelle“ berechnet werden. Die Ansprüche Ihres Kindes können auch gerichtlich durch den Beistand durchgesetzt werden.

Eine von Ihnen beantragte Beistandschaft kann schriftlich jederzeit beendet werden.

Voraussetzungen

  • Ihr Kind ist minderjährig
  • Schriftlicher Antrag
    Einen Antrag auf Beistandschaft können Sie stellen, wenn Sie von dem anderen Elternteil getrennt leben und das alleinige Sorgerecht ausüben.
    Üben Sie die gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil aus, so sind Sie antragsberechtigt, wenn das Kind bei Ihnen lebt.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels
    (wenn die Vaterschaft schon festgestellt wurde)
  • Nachweis der Vaterschaftsfeststellung
    (wenn die Vaterschaft schon festgestellt wurde)

Gebühren

keine

Hinweise zur Zuständigkeit

Das Jugendamt des Bezirkes, in dem Sie wohnen. Für ausländische Kinder gelten abweichende Regelungen.

Chat

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