Melderegister - Melderegisterauskunft für Eigentümer und Wohnungsgeber beantragen am Standort Bürgeramt Karow / Buch

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Kontakt

Öffnungszeiten

  • Montag

      08:00-16:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Dienstag

      09:30-18:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Mittwoch

      08:00-14:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Donnerstag

      09:30-18:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Freitag

      08:00-13:00 Uhr (nur mit Termin)

Hinweise zu Öffnungszeiten

Die Pankower Bürgerämter sind am Donnerstag, dem 30. April 2026 abweichend von den regulären Öffnungszeiten geöffnet.
Statt der üblichen Öffnungszeit von 9:30 Uhr bis 18:00 Uhr, stehen die Bürgerämter an diesem Tag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr zur Verfügung. Die bezirklichen Auslegungsstellen für Volksbegehren sind von dieser Änderung nicht betroffen.

Hinweis für Terminkunden

Der Aufruf der Bürger mit Termin erfolgt unter Angabe der Vorgangsnummer im Wartebereich.

Verkehrsanbindungen

Sonstige Hinweise zum Standort

An diesem Standort haben Sie die Möglichkeit, Ihr Passfoto gegen eine Gebühr von einem Mitarbeitenden mit einem mobilen Fotoaufnahmegerät vor Ort erstellen zu lassen.

Erweiterter Bürgerservice – Terminfreie Angebote

Das Bürgeramt Karow/Buch bietet ab sofort ausgewählte Dienstleistungen ohne vorherige Terminvereinbarung an. Damit wird das bestehende Terminangebot erweitert und der Bürgerservice noch flexibler gestaltet.

Diese Dienstleistungen können Sie ohne Termin an diesem Standort erledigen:

  • Meldebescheinigungen
  • Führungszeugnisse
  • Gewerbezentralregisterauskünfte
  • PIN-Rücksetzungen (soweit technisch möglich)
  • Abholung von Ausweisdokumenten (Personalausweis, Reisepass)
  • Beratung zu Online-Dienstleistungen und schriftlichen Antragstellungen

☑ Bitte beachten Sie, dass die Möglichkeit der spontanen Vorsprachen je nach Besucheraufkommen begrenzt sein kann.

☑ Bitte bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen vollständig mit, um eine schnelle Bearbeitung zu ermöglichen.

☑ Für alle anderen Dienstleistungen ist weiterhin eine vorherige Terminbuchung erforderlich.

☑ Termine können wie gewohnt über das ServicePortal Berlin gebucht werden.

☑ Viele Anliegen können Sie auch digital erledigen – Informationen zu den verfügbaren Online-Diensten finden Sie ebenfalls im ServicePortal.

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung
  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Melderegister - Melderegisterauskunft für Eigentümer und Wohnungsgeber beantragen

Sie können kostenlos eine "Melderegisterauskunft in besonderen Fällen" über die in Ihrer Wohnung wohnenden Personen beantragen, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Dieses Auskunftsrecht haben sowohl Eigentümerinnen/Eigentümer als auch Vermieterinnen/Vermieter (Wohnungsgeber) einer Wohnung, wenn der Eigentümer der Wohnung nicht selbst auch Vermieter dieser Wohnung ist. Sie erhalten Familiennamen und Vornamen sowie den Doktorgrad der aktuell in Ihrer Wohnung gemeldeten Personen.

Einschränkungen bei älteren Meldungen
  • Die Auskunft ist nur möglich, wenn der Wohnungseigentümer im Melderegister nach § 3 Abs. 2 Nr. 10 Bundesmeldegesetz (BMG) gespeichert ist.
  • Diese Regelung gilt erst seit dem 01.11.2015. Bei Bewohnern, die bereits vor diesem Datum in der Wohnung gemeldet waren, fehlt dieser Eintrag in der Regel. In diesen Fällen kann die Meldebehörde nicht zuverlässig feststellen, wer der Wohnungseigentümer ist und daher auch keine Auskunft erteilen.
Verfahrensablauf
  1. Beantragen Sie eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung wohnenden Personen. Das können Sie formlos schriftlich per Post erledigen oder in dringenden Fällen persönlich vor Ort.
  2. Die Meldebehörde prüft Ihren Antrag.
  3. Sie erhalten die Melderegisterauskunft per Post.

Voraussetzungen

  • Sie sind Eigentümer/-in oder Wohnungsgeber/-in (Vermieter/-in) der vermieteten Wohnung
  • Sie können ein rechtliches Interesse glaubhaft machen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Melderegisterauskunft in besonderen Fällen als Eigentümer/-in oder Wohnungsgeber/-in
    Bitte stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag per Post. In dringenden Fällen können Sie den Antrag auch persönlich vor Ort stellen.
  • Nachweis darüber, dass Sie Eigentümer/-in oder Wohnungsgeber/-in sind
    z.B. die Kopie des Grundbuchauszugs
  • Begründung
    Zur Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses müssen Sie Ihren Antrag kurz begründen.

Gebühren

keine

Hinweise zur Zuständigkeit

Den Antrag können Sie schriftlich per Post an jedes Bürgeramt oder an das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) senden.