Melderegister - Melderegisterauskunft für Eigentümer und Wohnungsgeber beantragen am Standort Bürgeramt 1 (Neu- Hohenschönhausen)

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Kontakt

Öffnungszeiten

  • Montag

      10:00 - 13:30 Uhr und 14:30 - 18:00 Uhr
  • Dienstag

      10:00 - 13:30 Uhr und 14:30 - 18:00 Uhr
  • Mittwoch

      08:30 - 11:30 Uhr und 12:30 - 15:00 Uhr
  • Donnerstag

      07:30 - 11:30 Uhr und 12:30 - 15:00 Uhr
  • Freitag

      07:30 - 10:30 Uhr und 11:00 - 13:00 Uhr

Hinweis für Terminkunden

Wir bitten die Kunden mit Termin um rechtzeitiges Erscheinen (ca. 5 Minuten vorher). Sie werden über Ihre Vorgangsnummer aufgerufen und können gleich im Warteraum Platz nehmen. Der Aufruf erfolgt optisch und mit Signalton über die Aufrufanlage.

Verkehrsanbindungen

Sonstige Hinweise zum Standort

In den Lichtenberger Bürgerämtern stehen Selbstbedienungsterminals zur Lichtbildaufnahme zur Verfügung.

Die Gebühr hierfür beträgt einmalig 6 EUR. Die Lichtbilder sind ausschließlich für die Dokumentenbeantragung bestimmt und werden nicht in Papierform ausgedruckt. Sie können daher nicht für andere Zwecke, wie beispielsweise in Führerscheinangelegenheiten, oder privat genutzt werden.
Bei Kleinkindern bzw. Babys ist es empfehlenswert, die Lichtbilder vorab bei einem zertifizierten Fotodienstleister erstellen zu lassen.

Bitte denken Sie daran, das Lichtbild vor Ihrem Besuch im Bürgeramt zu machen.

Nachgewiesene dringende Angelegenheiten können derzeit nur nach vorheriger Terminvereinbarung bearbeitet werden.

Dienstleistungen ohne notwendige Terminvereinbarungen - für alle Bürgerämter geltend.

Dienstleistungen ohne persönliche Vorsprache (schriftlicher Antrag ausreichend)

Zahlungsmöglichkeiten
Am Standort besteht die Möglichkeit mit
Debit, VISA, Mastercard, Maestro, girocard, Vpay
zu zahlen.

Dienstleistungsbeschreibung

Melderegister - Melderegisterauskunft für Eigentümer und Wohnungsgeber beantragen

Sie können kostenlos eine "Melderegisterauskunft in besonderen Fällen" über die in Ihrer Wohnung wohnenden Personen beantragen, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Dieses Auskunftsrecht haben sowohl Eigentümerinnen/Eigentümer als auch Vermieterinnen/Vermieter (Wohnungsgeber) einer Wohnung, wenn der Eigentümer der Wohnung nicht selbst auch Vermieter dieser Wohnung ist. Sie erhalten Familiennamen und Vornamen sowie den Doktorgrad der aktuell in Ihrer Wohnung gemeldeten Personen.

Einschränkungen bei älteren Meldungen
  • Die Auskunft ist nur möglich, wenn der Wohnungseigentümer im Melderegister nach § 3 Abs. 2 Nr. 10 Bundesmeldegesetz (BMG) gespeichert ist.
  • Diese Regelung gilt erst seit dem 01.11.2015. Bei Bewohnern, die bereits vor diesem Datum in der Wohnung gemeldet waren, fehlt dieser Eintrag in der Regel. In diesen Fällen kann die Meldebehörde nicht zuverlässig feststellen, wer der Wohnungseigentümer ist und daher auch keine Auskunft erteilen.
Verfahrensablauf
  1. Beantragen Sie eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung wohnenden Personen. Das können Sie formlos schriftlich per Post erledigen oder in dringenden Fällen persönlich vor Ort.
  2. Die Meldebehörde prüft Ihren Antrag.
  3. Sie erhalten die Melderegisterauskunft per Post.

Voraussetzungen

  • Sie sind Eigentümer/-in oder Wohnungsgeber/-in (Vermieter/-in) der vermieteten Wohnung
  • Sie können ein rechtliches Interesse glaubhaft machen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Melderegisterauskunft in besonderen Fällen als Eigentümer/-in oder Wohnungsgeber/-in
    Bitte stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag per Post. In dringenden Fällen können Sie den Antrag auch persönlich vor Ort stellen.
  • Nachweis darüber, dass Sie Eigentümer/-in oder Wohnungsgeber/-in sind
    z.B. die Kopie des Grundbuchauszugs
  • Begründung
    Zur Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses müssen Sie Ihren Antrag kurz begründen.

Gebühren

keine

Hinweise zur Zuständigkeit

Den Antrag können Sie schriftlich per Post an jedes Bürgeramt oder an das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) senden.