Steueransprüche - Erstattung am Standort Finanzamt Berlin International

Aktuelle Hinweise zu dieser Dienstleistung

Temporäre Abschaltung der Online-Bezahlfunktion am 22.07.2026 05:00-11:00

Für Umbauarbeiten am landesweiten IKT-Basisdienst ePayment ist eine geplante Unterbrechung erforderlich. Diese findet am Mittwoch, 22.07.2026, 05.00 - 11.00 Uhr statt. In dieser Zeit können keine gebührenpflichtigen Online-Anträge eingereicht werden, da die elektronischen Zahlungsarten online nicht zur Verfügung stehen.

Zahlungsmöglichkeiten vor Ort in Behörden sind nicht betroffen.

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Kontakt

Hinweise zu Öffnungszeiten

Bitte vereinbaren Sie einen Termin unter (030) 9024 15-700 während der telefonischen Servicezeiten.

Verkehrsanbindungen

  • Bus

    • S Sonnenallee: M41, 171
  • S-Bahn

    • Sonnenallee: S41, S42

Sonstige Hinweise zum Standort

Die Zahlung von Steuern und Abgaben ist nur unbar durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Finanzamts möglich. Verwaltungsgebühren können am Standort ausschließlich bargeldlos mit den unter „Zahlungsmöglichkeiten“ aufgeführten Verfahren bezahlt werden (Debit- oder Kreditkarte der Anbieter Visa und Mastercard jeweils mit PIN).

Telefonische Servicezeiten
Sie erreichen das Finanzamt telefonisch montags bis donnerstags von 8:00 bis 15:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 13:00 Uhr.

Zahlungsmöglichkeiten

  • Girocard
  • Debit Mastercard
  • Mastercard (credit)
  • Visa Debit
  • Visa (Credit)

Dienstleistungsbeschreibung

Steueransprüche - Erstattung

Ansprüche gegenüber dem Finanzamt auf Erstattung aus dem Steuerschuldverhältnis werden vom Finanzamt nur unbar erfüllt. Für Erstattungszwecke müssen Sie gegenüber dem zuständigem Finanzamt daher zwingend eine Bankverbindung angeben.

Erstattungsanspruch allgemein
Erstattungsberechtigter ist derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung geleistet worden ist, auch wenn tatsächlich ein Dritter die Zahlung geleistet hat. Es kommt nicht darauf an, von wem oder mit wessen Mitteln gezahlt worden ist. Maßgeblich ist vielmehr, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem Finanzamt erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte. Den Finanzbehörden wird damit nicht zugemutet, im Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Steuerschuldner und einem zahlenden Dritten daraufhin zu überprüfen, wer von Ihnen - im Innenverhältnis - auf die zu erstattenden Beträge materiell-rechtlich einen Anspruch hat.

Erstattungsanspruch bei Gesamtschuldnern
Personen, die gemäß § 44 Abgabenordnung (AO) Gesamtschuldner sind, sind nicht Gesamtgläubiger eines Erstattungsanspruchs nach § 37 Absatz 2 AO. Erstattungsberechtigter ist der Gesamtschuldner, auf dessen Rechnung die Zahlung erfolgt ist. Lässt sich aus den dem Finanzamt bei Zahlung erkennbaren Umständen nicht entnehmen, wessen Steuerschuld der zahlende Gesamtschuldner begleichen wollte, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Gesamtschuldner nur seine eigene Steuerschuld tilgen wollte. Ist eine Zahlung aber erkennbar für gemeinsame Rechnung der Gesamtschuldner geleistet worden, so sind diese grundsätzlich nach Köpfen erstattungsberechtigt.

Erstattungsanspruch bei der Einkommensteuer
Der Erstattungsanspruch bei der Einkommensteuer wird insbesondere bei Ehegatten und Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern besonders bestimmt.

Voraussetzungen

  • Keine

Erforderliche Unterlagen

  • Angabe der Bankverbindung
    Die Bankverbindung ist regelmäßig in die Steuererklärungsvordrucke einzutragen.
    Darüber hinaus kann sie dem zuständigen Finanzamt auch
    • formlos per eigenhändig unterschriebener Mitteilung, postalisch oder eingescannt per E-Mail-Anhang
    • elektronisch authentifiziert per ELSTER mit dem dafür vorgesehenen Formular („Änderung der Bankverbindung“)
    unter Angabe des Kontoinhabers/der Kontoinhaberin, der IBAN und bei ausländischen Bankverbindungen des BIC mitgeteilt werden.

Gebühren

Keine